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{'item': 'V16/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1979 GeschäftszahlV16/79 Sammlungsnummer8658 RechtssatzDie Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom

  1. Dezember 1970, Z 3862, betreffend das Halteverbot vor dem Eingang des Hauses Hinterstadt 11 mit dem Zusatz "ausgenommen Arzt T 14.080 " (kundgemacht durch Verbotszeichen nach § 52 Z 13 b StVO 1960 mit der Zusatztafel "Dr. Einsiedel") wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom
  2. Dezember 1970, Ziffer 3862,, betreffend das Halteverbot vor dem Eingang des Hauses Hinterstadt 11 mit dem Zusatz "ausgenommen Arzt T 14.080 " (kundgemacht durch Verbotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 mit der Zusatztafel "Dr. Einsiedel") wird als gesetzwidrig aufgehoben. Da die Straße vor dem Haus Kitzbühel, Hinterstadt 11, eine Gemeindestraße ist, wäre die Verordnung gemäß § 94 d Z 3 StVO 1960 i. d. F. der mit
  3. Oktober 1969 in kraft getretenen
  4. StVO-Nov., BGBl. 209/1969 (seit der
  5. StVO-Nov., BGBl. 412/1976: § 94 d Z 4 , im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen gewesen.Da die Straße vor dem Haus Kitzbühel, Hinterstadt 11, eine Gemeindestraße ist, wäre die Verordnung gemäß Paragraph 94, d Ziffer 3, StVO 1960 i. d. F. der mit
  6. Oktober 1969 in kraft getretenen
  7. StVO-Nov., Bundesgesetzblatt 209 aus 1969, (seit der
  8. StVO-Nov., BGBl. 412/1976: Paragraph 94, d Ziffer 4, , im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen gewesen. Gemäß § 26 Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4, obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist, dem Gemeinderat. Eine hier in Betracht kommende anders lautende gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung besteht nicht (vgl. insbes. § 41 der GO, der die dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Agenden aufzählt) . Die Verordnung wäre also vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen gewesen (vgl. Slg. 7522/1975) .Gemäß Paragraph 26, Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4, obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist, dem Gemeinderat. Eine hier in Betracht kommende anders lautende gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung besteht nicht vergleiche insbes. Paragraph 41, der GO, der die dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Agenden aufzählt) . Die Verordnung wäre also vom Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen gewesen vergleiche Slg. 7522 aus 1975,) . Nach § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 hat die Behörde u. a. bestimmte Straßen oder Straßenstrecken, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes erfordert, Halteverbote oder Parkverbote zu erlassen. Unter "Widmung eines an der Straße gelegenen Gebäudes" kann an sich auch der Umstand verstanden werden, daß sich in dem Gebäude die Wohnung oder die Ordination eines Arztes befindet. Die Verfügung eines Halteverbotes oder Parkverbotes mit dem Zusatz, daß hievon das Kraftfahrzeug des dort wohnhaften Arztes ausgenommen ist (und solcherart ein Parkplatz für das Arztfahrzeug reserviert wird) , liegt aber nur dann i. S. des Gesetzes, wenn und insoweit der Arzt sein Fahrzeug zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit unbedingt sofort benötigt. Nur diesfalls spricht die gebotene Abwägung der Interessen (vgl. Slg. 8086/1977) einerseits des Arztes an der Reservierung eines Parkplatzes vor seinem Haus und andererseits der übrigen Verkehrsteilnehmer an diesem Parkplatz zugunsten des Arztes (vgl. Slg. 7522/1975 und Erk. des VwGH vom
  9. März 1965, Z 302/64) . Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hier besondere Umstände vorliegen, die die - zeitlich unbeschränkte - Reservierung eines Parkplatzes für das Arztfahrzeug im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung dringend geboten erscheinen ließe. Ob ein zeitlich eingeschränktes Halteverbot gerechtfertigt gewesen wäre, war hier nicht zu untersuchen.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 hat die Behörde u. a. bestimmte Straßen oder Straßenstrecken, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes erfordert, Halteverbote oder Parkverbote zu erlassen. Unter "Widmung eines an der Straße gelegenen Gebäudes" kann an sich auch der Umstand verstanden werden, daß sich in dem Gebäude die Wohnung oder die Ordination eines Arztes befindet. Die Verfügung eines Halteverbotes oder Parkverbotes mit dem Zusatz, daß hievon das Kraftfahrzeug des dort wohnhaften Arztes ausgenommen ist (und solcherart ein Parkplatz für das Arztfahrzeug reserviert wird) , liegt aber nur dann i. S. des Gesetzes, wenn und insoweit der Arzt sein Fahrzeug zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit unbedingt sofort benötigt. Nur diesfalls spricht die gebotene Abwägung der Interessen vergleiche Slg. 8086 aus 1977,) einerseits des Arztes an der Reservierung eines Parkplatzes vor seinem Haus und andererseits der übrigen Verkehrsteilnehmer an diesem Parkplatz zugunsten des Arztes vergleiche Slg. 7522 aus 1975, und Erk. des VwGH vom
  10. März 1965, Ziffer 302 /, 64,) . Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß hier besondere Umstände vorliegen, die die - zeitlich unbeschränkte - Reservierung eines Parkplatzes für das Arztfahrzeug im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung dringend geboten erscheinen ließe. Ob ein zeitlich eingeschränktes Halteverbot gerechtfertigt gewesen wäre, war hier nicht zu untersuchen. Schließlich hat der VfGH noch das Bedenken geäußert, daß der kundgemachte Zusatz ("Dr. Einsiedel") nicht mit dem vom Verordnungsgeber verfügten Verordnungstext ("ausgenommen Arzt T 14.080") übereinstimme und daß die auf der angebrachten Zusatztafel enthaltenen Worte "Dr. Einsiedel" (nicht etwa "ausgenommen Dr. Einsiedel") den Regelungsinhalt nicht derart ausreichend umschreibe, daß sich die Normunterworfenen danach richten können. Auch diese Bedenken haben sich als zutreffend erwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V16.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.