RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1979 GeschäftszahlA6/79 Sammlungsnummer8666 RechtssatzWie der VfGH wiederholt ausgeführt hat, ist - soferne nichts anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht (vgl. Slg. 5386/1966, 6093/1969, 8065/1977 und zuletzt 8542/1979) .Wie der VfGH wiederholt ausgeführt hat, ist - soferne nichts anderes angeordnet ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht vergleiche Slg. 5386 aus 1966,, 6093 aus 1969,, 8065 aus 1977, und zuletzt 8542 aus 1979,) . Klage auf Rückzahlung eines durch Fahrnisexekution zwangsweise eingehobenen Strafbetrages (einschließlich Kosten und Vollstreckergebühren) . Der Zulässigkeit der Klagsführung steht nicht entgegen, daß der Kläger als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn der Kläger seine Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für ihn nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG}. Der VfGH hatte daher auch nicht zu prüfen, ob dem Kläger als Verpflichteten des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären.Klage auf Rückzahlung eines durch Fahrnisexekution zwangsweise eingehobenen Strafbetrages (einschließlich Kosten und Vollstreckergebühren) . Der Zulässigkeit der Klagsführung steht nicht entgegen, daß der Kläger als Verpflichteter des Exekutionsverfahrens allenfalls Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen die Exekutionsführung in Anspruch nehmen hätte können. Selbst wenn der Kläger seine Inanspruchnahme zur Zahlung im Exekutionsverfahren rechtlich bekämpfen hätte können und er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet dies für ihn nicht den Verlust des Rechtes auf Klagsführung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG}. Der VfGH hatte daher auch nicht zu prüfen, ob dem Kläger als Verpflichteten des Exekutionsverfahrens taugliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Abwehr der Exekutionsführung überhaupt zur Verfügung gestanden wären. Exekutionskosten und Zinsen, die im Zuge der gerichtlichen Betreibung eines öffentlichrechtlichen Anspruches hereingebracht werden, kommt gleicher Charakter zu, wie der Hauptforderung. Dem entspricht, daß der VfGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, daß bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses der säumige Schuldner i. S. der §§ 1333, 1334 ABGB Verzugszinsen zu zahlen hat (vgl. Slg. 7571/1975 und die dort angeführte Vorjudikatur) und daß auch dieser Verzugszinsenforderung öffentlichrechtlicher Charakter zukommt.Exekutionskosten und Zinsen, die im Zuge der gerichtlichen Betreibung eines öffentlichrechtlichen Anspruches hereingebracht werden, kommt gleicher Charakter zu, wie der Hauptforderung. Dem entspricht, daß der VfGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, daß bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses der säumige Schuldner i. S. der Paragraphen 1333, 1334, ABGB Verzugszinsen zu zahlen hat vergleiche Slg. 7571 aus 1975, und die dort angeführte Vorjudikatur) und daß auch dieser Verzugszinsenforderung öffentlichrechtlicher Charakter zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:A6.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.