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{'item': 'B74/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1979 GeschäftszahlB74/76 Sammlungsnummer8671 RechtssatzVorläufige Abnahme eines Führerscheines nach {Kraftfahrgesetz 1967 § 76, § 76 Abs. 1 KfG} 1967; keine Willkür.Vorläufige Abnahme eines Führerscheines nach {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz eins, KfG} 1967; keine Willkür. Dieser Verwaltungsakt greift in das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht ein; dieses gewährleistet nicht etwa ein Recht auf "Rechtssicherheit" , sondern betrifft ausschließlich die persönliche Freiheit.Dieser Verwaltungsakt greift in das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 5,, Artikel 5, MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht ein; dieses gewährleistet nicht etwa ein Recht auf "Rechtssicherheit" , sondern betrifft ausschließlich die persönliche Freiheit. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, daß die bloße Aufforderung, sich der in § 5 Abs. 2 StVO vorgesehenen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, sowie die zu diesem Zweck durchgeführte Beförderung zu einem Wachzimmer mit einem Dienstfahrzeug nicht als Akte unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angesehen werden können, sofern nicht physischer Zwang ausgeübt oder angedroht wurde (vgl. Beschl. Slg. 8231/1977 mit den dort enthaltenen weiteren Judikaturhinweisen) . Der Ungehorsam in bezug auf eine solche Aufforderung stellt nämlich nur eines unter mehreren Merkmalen des gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestandes dar, sodaß es dem Betroffenen (auf eigene Gefahr) freisteht, der Aufforderung keine Folge zu leisten; damit fehlt der an den Akt geknüpften Sanktion die Unmittelbarkeit. An diesem Standpunkt hält der VfGH im vorliegenden Beschwerdefall fest.In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, daß die bloße Aufforderung, sich der in Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorgesehenen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, sowie die zu diesem Zweck durchgeführte Beförderung zu einem Wachzimmer mit einem Dienstfahrzeug nicht als Akte unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angesehen werden können, sofern nicht physischer Zwang ausgeübt oder angedroht wurde vergleiche Beschl. Slg. 8231 aus 1977, mit den dort enthaltenen weiteren Judikaturhinweisen) . Der Ungehorsam in bezug auf eine solche Aufforderung stellt nämlich nur eines unter mehreren Merkmalen des gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestandes dar, sodaß es dem Betroffenen (auf eigene Gefahr) freisteht, der Aufforderung keine Folge zu leisten; damit fehlt der an den Akt geknüpften Sanktion die Unmittelbarkeit. An diesem Standpunkt hält der VfGH im vorliegenden Beschwerdefall fest. Grundsätzlich das gleiche gilt für die in § 5 Abs. 4 StVO vorgesehene Vorführung zu einem in einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung im Zusammenhalt mit der diesbezüglich als zweitem Deliktsfall in § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. normierten Verwaltungsübertretung; auch hier steht es dem Betroffenen (auf eigene Gefahr) frei, der an ihn ergangenen Aufforderung keine Folge zu leisten.Grundsätzlich das gleiche gilt für die in Paragraph 5, Absatz 4, StVO vorgesehene Vorführung zu einem in einem öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung im Zusammenhalt mit der diesbezüglich als zweitem Deliktsfall in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. normierten Verwaltungsübertretung; auch hier steht es dem Betroffenen (auf eigene Gefahr) frei, der an ihn ergangenen Aufforderung keine Folge zu leisten. Wie der VfGH im Erk. Slg. 5295/1966 im Hinblick auf § 5 Abs. 2 StVO 1960 ausgesprochen hat, zählt der Schutz der Öffentlichkeit vor alkoholisierten Fahrzeuglenkern zu den in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} aufgezählten Voraussetzungen eines gesetzlichen Eingriffes, sodaß allein schon aus diesem Grund die bezogene Bestimmung der StVO 1960 nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 MRK} widerspricht. Das Gleiche gilt nach Ansicht des VfGH für die in {Kraftfahrgesetz 1967 § 76, § 76 Abs. 1 KfG} getroffene Regelung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines.Wie der VfGH im Erk. Slg. 5295 aus 1966, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ausgesprochen hat, zählt der Schutz der Öffentlichkeit vor alkoholisierten Fahrzeuglenkern zu den in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz 2, MRK} aufgezählten Voraussetzungen eines gesetzlichen Eingriffes, sodaß allein schon aus diesem Grund die bezogene Bestimmung der StVO 1960 nicht dem {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, MRK} widerspricht. Das Gleiche gilt nach Ansicht des VfGH für die in {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 76,, Paragraph 76, Absatz eins, KfG} getroffene Regelung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B74.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.