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{'item': 'B380/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1979 GeschäftszahlB380/76 Sammlungsnummer8672 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bf. eine Sachentscheidung über ihren

§ 42, § 42 Abs.

2 JN} beim OGH die Nichtigerklärung des zivilgerichtlichen Verfahrens C 102/74 des Bezirksgerichtes Gröbming beantragen, verweigert.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bf. eine Sachentscheidung über ihren Antrag, der Oberste Agrarsenat möge gemäß {

Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 2, JN} beim OGH die Nichtigerklärung des zivilgerichtlichen Verfahrens C 102/74 des Bezirksgerichtes Gröbming beantragen, verweigert. Fasching führt in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I. Bd., S. 271 zu § 42 Abs. 2 JN aus, daß die obersten Administrativbehörden zur Stellung eines Antrages an den OGH nicht verpflichtet sind. Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (4. Aufl.) , legt in FN 15 a zu § 42 Abs. 2 JN dar, "der Antrag ist in das Ermessen der Behörde gestellt, daher zu unterlassen, wenn er offenbar unzweckmäßig oder nicht grundsätzlicher Natur ist" . Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 42 Abs. 2 JN bestätigt. In den Materialien zu den österreichischen Zivilprozeßgesetzen, zweiter Band, S. 340, wird im gemeinsamen Bericht der Permanenzcommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses zu § 42 JN unter der Überschrift "Richtersprüche in Verwaltungssachen" ausgeführt: "... Um die Richtersprüche bzw. die durch dieselben festgestellten Rechtsverhältnisse nicht einer zu häufigen Anfechtung auszusetzen und andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, begründeten Anfechtungen stattzugeben, wurde beschlossen, daß das Bestreitungsrecht bloß der obersten Verwaltungsbehörde, in deren Geschäftskreise die Rechtssache angeblich fällt, zustehen und die Entscheidung über das Vorhandensein dieser nach dem heutigen Sprachgebrauche absoluten Inkompetenz dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten bleiben soll." Hieraus erweist sich, daß der Gesetzgeber, der ursprünglich in der Regierungsvorlage den Parteien ein Antragsrecht eingeräumt hatte, aus rechtspolitischen Überlegungen von einer solchen Lösung abgerückt ist und das Recht, einen Antrag auf Nichtigerklärung eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens beim OGH zu stellen, ausschließlich den jeweils zuständigen obersten Administrativbehörden einräumte. Daraus folgt, daß auch der Partei des gerichtlichen Verfahrens kein Recht auf Durchführung eines Verfahrens über einen von ihr in Richtung des § 42 Abs. 2 JN gestellten Antrag, insbesondere im vorliegenden Fall den Bf. kein Anspruch auf eine auch nur negative Sachentscheidung über ihren Antrag, der Oberste Agrarsenat wolle an den OGH wegen Nichtigerklärung des zivilgerichtlichen Verfahrens C 102/74 des Bezirksgerichtes Gröbming antragstellende herantreten, zustand. Die auf Antragstellung i. S. des § 42 Abs. 2 JN an oberste Administrativbehörden abzielenden Begehren können daher nur als die jedermann offenstehende Möglichkeit angesehen werden, einen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, der nach Auffassung des Einschreiters eine Antragstellung nach {

§ 42, § 42 Abs.

2 JN} rechtfertigen könnte. Da ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der obersten Administrativbehörden niemandem zusteht, wurde den Bf. eine Sachentscheidung zu Recht verweigert (vgl. zur Rechtsfrage Slg. 6384/1971, 7742/1976, 8277/1978) .Fasching führt in seinem Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch eins. Bd., S. 271 zu Paragraph 42, Absatz 2, JN aus, daß die obersten Administrativbehörden zur Stellung eines Antrages an den OGH nicht verpflichtet sind. Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (4. Aufl.) , legt in FN 15 a zu Paragraph 42, Absatz 2, JN dar, "der Antrag ist in das Ermessen der Behörde gestellt, daher zu unterlassen, wenn er offenbar unzweckmäßig oder nicht grundsätzlicher Natur ist" . Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 42, Absatz 2, JN bestätigt. In den Materialien zu den österreichischen Zivilprozeßgesetzen, zweiter Band, S. 340, wird im gemeinsamen Bericht der Permanenzcommission des Herrenhauses und des Permanenzausschusses des Abgeordnetenhauses zu Paragraph 42, JN unter der Überschrift "Richtersprüche in Verwaltungssachen" ausgeführt: "... Um die Richtersprüche bzw. die durch dieselben festgestellten Rechtsverhältnisse nicht einer zu häufigen Anfechtung auszusetzen und andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, begründeten Anfechtungen stattzugeben, wurde beschlossen, daß das Bestreitungsrecht bloß der obersten Verwaltungsbehörde, in deren Geschäftskreise die Rechtssache angeblich fällt, zustehen und die Entscheidung über das Vorhandensein dieser nach dem heutigen Sprachgebrauche absoluten Inkompetenz dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten bleiben soll." Hieraus erweist sich, daß der Gesetzgeber, der ursprünglich in der Regierungsvorlage den Parteien ein Antragsrecht eingeräumt hatte, aus rechtspolitischen Überlegungen von einer solchen Lösung abgerückt ist und das Recht, einen Antrag auf Nichtigerklärung eines rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens beim OGH zu stellen, ausschließlich den jeweils zuständigen obersten Administrativbehörden einräumte. Daraus folgt, daß auch der Partei des gerichtlichen Verfahrens kein Recht auf Durchführung eines Verfahrens über einen von ihr in Richtung des Paragraph 42, Absatz 2, JN gestellten Antrag, insbesondere im vorliegenden Fall den Bf. kein Anspruch auf eine auch nur negative Sachentscheidung über ihren Antrag, der Oberste Agrarsenat wolle an den OGH wegen Nichtigerklärung des zivilgerichtlichen Verfahrens C 102/74 des Bezirksgerichtes Gröbming antragstellende herantreten, zustand. Die auf Antragstellung i. S. des Paragraph 42, Absatz 2, JN an oberste Administrativbehörden abzielenden Begehren können daher nur als die jedermann offenstehende Möglichkeit angesehen werden, einen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, der nach Auffassung des Einschreiters eine Antragstellung nach {

Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 2, JN} rechtfertigen könnte. Da ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der obersten Administrativbehörden niemandem zusteht, wurde den Bf. eine Sachentscheidung zu Recht verweigert vergleiche zur Rechtsfrage Slg. 6384 aus 1971,, 7742 aus 1976,, 8277 aus 1978,) . Dem Schreiben des Obersten Agrarsenates, mit welchem den Bf. formlos mitgeteilt wird, daß sich die bel. Beh. nicht veranlaßt sieht, i. S. des {

§ 42, § 42 Abs.

2 JN} tätig zu werden, kommt Bescheidcharakter nicht zu, weil dann, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, nicht anzunehmen ist, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt.Dem Schreiben des Obersten Agrarsenates, mit welchem den Bf. formlos mitgeteilt wird, daß sich die bel. Beh. nicht veranlaßt sieht, i. S. des {

Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 2, JN} tätig zu werden, kommt Bescheidcharakter nicht zu, weil dann, wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, nicht anzunehmen ist, daß einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B380.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.