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{'item': 'B117/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1979 GeschäftszahlB117/77 Sammlungsnummer8673 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 19.Keine Bedenken gegen Paragraph 19, Keine Bedenken gegen § 13 Abs. 1 lit. c.Keine Bedenken gegen Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. 8453/1978 und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan hat, darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Derartige Beschränkungen können sich auf den Eigentumserwerb, aber auch auf andere Rechte beziehen, durch die die Widmung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird; dies schon deshalb, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten.Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. 8453 aus 1978, und die dort zitierte Vorjudikatur) dargetan hat, darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Derartige Beschränkungen können sich auf den Eigentumserwerb, aber auch auf andere Rechte beziehen, durch die die Widmung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird; dies schon deshalb, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten. Nach § 41 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz darf der Jagdausübungsberechtigte besondere Anlagen, wie Jagdhütten, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers errichten und erhalten. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß für die Errichtung von Jagdhütten unter einem anderen Gesichtspunkt als jenem des Jagdrechtes eine behördliche Zustimmung (etwa der Grundverkehrsbehörde) erforderlich ist. Unter den gegebenen Umständen ist es daher nicht denkunmöglich, eine Jagdhütte als "Bauwerk" i. S. des § 3 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz 1970 zu werten.Nach Paragraph 41, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz darf der Jagdausübungsberechtigte besondere Anlagen, wie Jagdhütten, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers errichten und erhalten. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß für die Errichtung von Jagdhütten unter einem anderen Gesichtspunkt als jenem des Jagdrechtes eine behördliche Zustimmung (etwa der Grundverkehrsbehörde) erforderlich ist. Unter den gegebenen Umständen ist es daher nicht denkunmöglich, eine Jagdhütte als "Bauwerk" i. S. des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz 1970 zu werten. Nach der bindenden Rechtsprechung des VfGH (Slg. 3093/1956, 6749/1972, 7118/1973, 7192/1973) fehlt der Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Strafverfolgung, wenn Verjährung eingetreten ist.Nach der bindenden Rechtsprechung des VfGH (Slg. 3093 aus 1956,, 6749 aus 1972,, 7118 aus 1973,, 7192 aus 1973,) fehlt der Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit zur Strafverfolgung, wenn Verjährung eingetreten ist. Eine derartige rechtswidrige Inanspruchnahme der Strafkompetenz verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt der Lauf der Frist für die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 beginnt der Lauf der Frist für die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Tir. GVG 1970 wäre der Bf. verpflichtet gewesen, binnen zwei Monaten nach Abschluß des Vertrages über den Erwerb des Rechtes, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen. Nach § 19 GVG begründet die Unterlassung dieses Ansuchens eine Verwaltungsübertretung. Der Bf. hat es unterlassen, ein solches Ansuchen zu stellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Hier beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VfSlg. 7192/1973; VwSlg. 2380 A/1951; VwGH 13. Mai 1968, Zl. 1453/67; VwGH 28. November 1969, Zl. 688/69; 15. Dezember 1975, Zl. 1584/75) . Die Pflicht zur Einholung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ist mit Ablauf der im § 15 Abs. 1 GVG vorgesehenen zweimonatigen Frist nicht erloschen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Tir. GVG 1970 wäre der Bf. verpflichtet gewesen, binnen zwei Monaten nach Abschluß des Vertrages über den Erwerb des Rechtes, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, bei der Grundverkehrsbehörde um die Zustimmung anzusuchen. Nach Paragraph 19, GVG begründet die Unterlassung dieses Ansuchens eine Verwaltungsübertretung. Der Bf. hat es unterlassen, ein solches Ansuchen zu stellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Hier beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VfSlg. 7192 aus 1973,; VwSlg. 2380 A/1951; VwGH 13. Mai 1968, Zl. 1453/67; VwGH 28. November 1969, Zl. 688/69; 15. Dezember 1975, Zl. 1584/75) . Die Pflicht zur Einholung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung ist mit Ablauf der im Paragraph 15, Absatz eins, GVG vorgesehenen zweimonatigen Frist nicht erloschen. Die Unterlassung des Ansuchens stellt vielmehr mit Ablauf der hiezu vorgesehenen Frist ein strafbares Verhalten dar, das erst mit dem Ansuchen um Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb ein Ende findet. Weil dies aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden (vgl. VwSlg. 680 F/1952) .Die Unterlassung des Ansuchens stellt vielmehr mit Ablauf der hiezu vorgesehenen Frist ein strafbares Verhalten dar, das erst mit dem Ansuchen um Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb ein Ende findet. Weil dies aber im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, konnte die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt werden vergleiche VwSlg. 680 F/1952) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B117.1979

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