RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1979 GeschäftszahlB403/77 Sammlungsnummer8675 RechtssatzDenkmögliche Anwendung des § 3 Abs. 1 lit. i Grundverkehrsgesetz 1970 (Fassung LGBl. 6/1974) .Denkmögliche Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, Grundverkehrsgesetz 1970 (Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 1974,) . Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, aus den §§ 4 und 10 des Gesellschaftsvertrages den von der bel. Beh. gezogenen Schluß zu ziehen, daß jene Kommanditisten, denen eine bestimmte "Einheit" (das ist ein bestimmtes Appartement) zugeordnet wird, damit an dieser Wohnung ein Benützungsrecht erwerben. Für diese Annahme spricht auch die von der bf. Gesellschaft im Administrativverfahren vorgelegte übliche Beitrittserklärung, wonach der Kommanditist mit seinem Beitritt zur Gesellschaft alle "laut dem ihm bekannten Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte an einem bestimmten Appartement erhält" .Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, aus den Paragraphen 4 und 10 des Gesellschaftsvertrages den von der bel. Beh. gezogenen Schluß zu ziehen, daß jene Kommanditisten, denen eine bestimmte "Einheit" (das ist ein bestimmtes Appartement) zugeordnet wird, damit an dieser Wohnung ein Benützungsrecht erwerben. Für diese Annahme spricht auch die von der bf. Gesellschaft im Administrativverfahren vorgelegte übliche Beitrittserklärung, wonach der Kommanditist mit seinem Beitritt zur Gesellschaft alle "laut dem ihm bekannten Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte an einem bestimmten Appartement erhält" . Es ist weiters durchaus denkmöglich anzunehmen, daß unter den geschilderten Voraussetzungen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der bf. Kommanditgesellschaft durch ausländische Angehörige dem § 3 Abs. 1 lit. i GVG zufolge der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf.Es ist weiters durchaus denkmöglich anzunehmen, daß unter den geschilderten Voraussetzungen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der bf. Kommanditgesellschaft durch ausländische Angehörige dem Paragraph 3, Absatz eins, Litera i, GVG zufolge der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf. Mit dem angefochtenen Bescheid wird zwar nicht die Zustimmung zu einem Rechtserwerb versagt, sondern lediglich festgestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen der bf. Gesellschaft der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfe. Diese Feststellung ist nicht einem verfahrensrechtlichen Bescheid gleichzuhalten, durch den das Eigentumsrecht weder beschränkt noch entzogen wird (vgl. z. B. Slg. 6735/1972) . Die bescheidmäßig getroffene Feststellung entfaltet jedenfalls Rechtswirkungen für die grundverkehrsbehördliche Behandlung aller jener privatrechtlichen Vorgänge, die vom angefochtenen Bescheid erfaßt sind. Der Bescheid greift sohin in das Eigentumsrecht der bf. Gesellschaft ein (vgl. VfSlg. 6349/1970, mit dem die Abweisung eines Antrages auf Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, als Eigentumseingriff gewertet wurde) .Mit dem angefochtenen Bescheid wird zwar nicht die Zustimmung zu einem Rechtserwerb versagt, sondern lediglich festgestellt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen der bf. Gesellschaft der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfe. Diese Feststellung ist nicht einem verfahrensrechtlichen Bescheid gleichzuhalten, durch den das Eigentumsrecht weder beschränkt noch entzogen wird vergleiche z. B. Slg. 6735 aus 1972,) . Die bescheidmäßig getroffene Feststellung entfaltet jedenfalls Rechtswirkungen für die grundverkehrsbehördliche Behandlung aller jener privatrechtlichen Vorgänge, die vom angefochtenen Bescheid erfaßt sind. Der Bescheid greift sohin in das Eigentumsrecht der bf. Gesellschaft ein vergleiche VfSlg. 6349 aus 1970,, mit dem die Abweisung eines Antrages auf Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, als Eigentumseingriff gewertet wurde) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B403.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.