RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1979 GeschäftszahlB311/79; B312/79 Sammlungsnummer8681 RechtssatzDer VfGH hat im Erk. Slg. 4454/1963 eingehend begründet, daß die Vorschriften über die Armenprozente als landesgesetzliche Vorschriften weiter in Geltung stehen. Die Weitergeltung dieser Bestimmungen wurde zusätzlich durch Art. VIII des Landesgesetzes für Wien vom
- Oktober 1969, LGBl. 18, normativ bestätigt, worauf der VfGH mit Erk. Slg. 8596/1979 verwies.Der VfGH hat im Erk. Slg. 4454 aus 1963, eingehend begründet, daß die Vorschriften über die Armenprozente als landesgesetzliche Vorschriften weiter in Geltung stehen. Die Weitergeltung dieser Bestimmungen wurde zusätzlich durch Artikel römisch acht, des Landesgesetzes für Wien vom
- Oktober 1969, LGBl. 18, normativ bestätigt, worauf der VfGH mit Erk. Slg. 8596 aus 1979, verwies. Daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normen über die Vorschreibung von Armenprozenten nicht bestehen, hat der VfGH ebenfalls bereits mit Erk. Slg. 4454/1963 dargelegt. Er führte aus, daß darin, daß die Armenprozente nur für freiwillige Lizitationen eingehoben werden, nicht aber bei Zwangsversteigerungen und bei Veräußerungen im Konkursverfahren, eine Gleichheitsverletzung nicht gelegen sei, da die Angelegenheiten in einer Weise verschieden sind, daß für ein Verlangen, sie gleichförmig zu behandeln, jede denkbare Grundlage fehle. Der VfGH sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen.Daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Normen über die Vorschreibung von Armenprozenten nicht bestehen, hat der VfGH ebenfalls bereits mit Erk. Slg. 4454 aus 1963, dargelegt. Er führte aus, daß darin, daß die Armenprozente nur für freiwillige Lizitationen eingehoben werden, nicht aber bei Zwangsversteigerungen und bei Veräußerungen im Konkursverfahren, eine Gleichheitsverletzung nicht gelegen sei, da die Angelegenheiten in einer Weise verschieden sind, daß für ein Verlangen, sie gleichförmig zu behandeln, jede denkbare Grundlage fehle. Der VfGH sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der VfGH hat im Erk. Slg. 4454/1963 zum Ausdruck gebracht, daß mit Verordnung vom
- August 1855, RGBl. 146, bestimmt ist, daß das Armenprozent von dem "Erlös des Verkaufs abgenommen wird" . Nach dem Inhalt der gerichtlichen Amtsbestätigung habe die Behörde annehmen können, daß die ganze Liegenschaft um das Meistbot versteigert wurde, daß also auch die Liegenschaftsanteile der damaligen Bf. der Versteigerung unterzogen wurden. Der VfGH hat daher die Ausführungen der Behörde, daß die damalige Bf. als Verkäuferin der ihr gehörigen Anteile der Liegenschaft anzusehen und zur Entrichtung der Armenprozente verpflichtet sei, nicht als denkunmöglich erachtet. Der VfGH hat in diesem Erk. auch implicit zum Ausdruck gebracht, daß bei Versteigerungen gemäß {Exekutionsordnung § 352, § 352 Exekutionsordnung} Armenprozente zu entrichten sind. Diese Meinung hat auch der VwGH mit Erk. vom
- Juni 1966, Z 2166/65, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur vertreten. Der VfGH sieht sich auch durch die vorliegende Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner Ansicht abzugehen.Der VfGH hat im Erk. Slg. 4454 aus 1963, zum Ausdruck gebracht, daß mit Verordnung vom
- August 1855, RGBl. 146, bestimmt ist, daß das Armenprozent von dem "Erlös des Verkaufs abgenommen wird" . Nach dem Inhalt der gerichtlichen Amtsbestätigung habe die Behörde annehmen können, daß die ganze Liegenschaft um das Meistbot versteigert wurde, daß also auch die Liegenschaftsanteile der damaligen Bf. der Versteigerung unterzogen wurden. Der VfGH hat daher die Ausführungen der Behörde, daß die damalige Bf. als Verkäuferin der ihr gehörigen Anteile der Liegenschaft anzusehen und zur Entrichtung der Armenprozente verpflichtet sei, nicht als denkunmöglich erachtet. Der VfGH hat in diesem Erk. auch implicit zum Ausdruck gebracht, daß bei Versteigerungen gemäß {Exekutionsordnung Paragraph 352,, Paragraph 352, Exekutionsordnung} Armenprozente zu entrichten sind. Diese Meinung hat auch der VwGH mit Erk. vom
- Juni 1966, Ziffer 2166 /, 65,, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur vertreten. Der VfGH sieht sich auch durch die vorliegende Beschwerde nicht veranlaßt, von seiner Ansicht abzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B311.1979