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{'item': 'B171/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1979 GeschäftszahlB171/76 Sammlungsnummer8682 RechtssatzNach § 18 Abs. 1 Z 3 Güterwegegesetz und Seilwegegesetz (GSG) 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges insbesondere über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen i. S. des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden können. Nach dieser Bestimmung des GSG hat die Regelung über die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. Die Satzung enthält entgegen dieser Vorschrift keine Schlichtungsbestimmungen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Güterwegegesetz und Seilwegegesetz (GSG) 1970 hat die Agrarbehörde auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges insbesondere über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen i. S. des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, beigelegt werden können. Nach dieser Bestimmung des GSG hat die Regelung über die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. Die Satzung enthält entgegen dieser Vorschrift keine Schlichtungsbestimmungen. Nach dieser Rechtslage ist bei einem auf Entscheidung einer Streitigkeit gestellten Antrag Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde das Vorliegen einer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander. Zur Entscheidung über Streitigkeiten, die nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis, sondern auf Grund anderer Rechtsverhältnisse entstanden sind (wenn etwa auf Grund zivilrechtlicher Verpflichtungen von einem Mitglied für die Bringungsgemeinschaft Leistungen erbracht werden) ist die Agrarbehörde nicht zuständig. Diese hat daher bei einem auf Entscheidung einer Streitigkeit gestellten Antrag zu prüfen, ob es sich dabei um eine aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandene Streitigkeit handelt. Liegt eine nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandene Streitigkeit vor, hat die Agrarbehörde ihre Nichtzuständigkeit auszusprechen und den Antrag auf Entscheidung über die Streitigkeit zurückzuweisen. Nach der angeführten Rechtslage ist die Agrarbehörde bei einer aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeit zur Entscheidung darüber nur dann zuständig, wenn diese Streitigkeit nicht nach den Schlichtungsbestimmungen beigelegt werden kann. Soferne es zu einer Beilegung der Streitigkeit im Wege der Schlichtung kommt, ist eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung darüber nicht (mehr) gegeben. Es hat aber der Umstand, daß in den Satzungen Schlichtungsbestimmungen nicht enthalten sind und damit die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht möglich ist, zur Folge, daß die Agrarbehörde über eine aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstandene Streitigkeit ohne Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu entscheiden hat. Der VfGH nimmt an, daß zwischen dem Bf. und der Agrargemeinschaft eine infolge der von dieser abgegebenen Äußerung hervorgerufene Streitigkeit entstanden ist. Die Entscheidung über diese Streitigkeit hat der Bf. von der Agrarbehörde begehrt. Diese hat überhaupt nicht geprüft, ob es sich bei der vom Bf. geltend gemachten Streitigkeit um eine solche aus dem Bringungsgemeinschaftsverhältnis handelt oder nicht. Sie hat jegliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung dieses für ihre Entscheidung wesentlichen Punktes unterlassen. Sie hat damit den Bf. im Gleichheitsrecht verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B171.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.