RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1979 GeschäftszahlB210/77; B248/77 Sammlungsnummer8683 RechtssatzIn keiner Bestimmung der Gewerbeordnung 1973 ist eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, welchen Personen in einem Verfahren, das zur Erlassung eines Bescheides führt, mit dem eine Anzeige nach § 11 Abs. 6 GewO 1973 zur Kenntnis genommen (oder nach § 345 Abs. 9 GewO vorgegangen) wird, Parteistellung zukommt. Demnach kommen als Parteien nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG} die Personen in Betracht, die vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verfahren (an der Sache) beteiligt sind. In dem Verfahren nach § 11 Abs. 6 GewO 1973 ist die Rechtssphäre der Bf. berührt worden, weil mit der Kenntnisnahme der Anzeige implicit ausgesprochen wurde, daß sie als Betriebsvorgängerin von dem nach § 11 Abs. 6 GewO 1973 maßgebenden Zeitpunkt an ihre Gewerbeberechtigung nicht mehr ausüben darf. Durch diese Berührung ihrer Rechtssphäre ist die Parteistellung der Bf. im Verfahren nach {Gewerbeordnung 1973 § 11, § 11 Abs. 6 GewO 1973} begründet.In keiner Bestimmung der Gewerbeordnung 1973 ist eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, welchen Personen in einem Verfahren, das zur Erlassung eines Bescheides führt, mit dem eine Anzeige nach Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 zur Kenntnis genommen (oder nach Paragraph 345, Absatz 9, GewO vorgegangen) wird, Parteistellung zukommt. Demnach kommen als Parteien nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG} die Personen in Betracht, die vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verfahren (an der Sache) beteiligt sind. In dem Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 ist die Rechtssphäre der Bf. berührt worden, weil mit der Kenntnisnahme der Anzeige implicit ausgesprochen wurde, daß sie als Betriebsvorgängerin von dem nach Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973 maßgebenden Zeitpunkt an ihre Gewerbeberechtigung nicht mehr ausüben darf. Durch diese Berührung ihrer Rechtssphäre ist die Parteistellung der Bf. im Verfahren nach {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz 6, GewO 1973} begründet. Die Bescheide sind der Bf. nicht zugestellt worden. Die Nichtzustellung kann keine Begründung für die Zurückweisung der Berufung bilden. Die Bf. konnte als Partei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides verlangen und sodann die Berufung erheben. Sie konnte aber auch, da der ihr vollinhaltlich zur Kenntnis gelangte Bescheid erlassen war, von ihrem Berufungsrecht Gebrauch machen (vgl. das unter Berufung auf das Erk. Slg. 2728 A ergangene Erk. des VwGH vom 16. Oktober 1973, Z 309/73, ferner das Erk. vom 31. Jänner 1966, Z 200/65) .Die Bescheide sind der Bf. nicht zugestellt worden. Die Nichtzustellung kann keine Begründung für die Zurückweisung der Berufung bilden. Die Bf. konnte als Partei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides verlangen und sodann die Berufung erheben. Sie konnte aber auch, da der ihr vollinhaltlich zur Kenntnis gelangte Bescheid erlassen war, von ihrem Berufungsrecht Gebrauch machen vergleiche das unter Berufung auf das Erk. Slg. 2728 A ergangene Erk. des VwGH vom 16. Oktober 1973, Ziffer 309 /, 73,, ferner das Erk. vom 31. Jänner 1966, Ziffer 200 /, 65,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B210.1979
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