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{'item': 'B304/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1979 GeschäftszahlB304/78 Sammlungsnummer8686 RechtssatzNach § 83 Abs. 2 letzter Satz BDG 1977 ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vor der Disziplinarbehörde, siehe die Überschrift zu § 83 BDG 1977) kein Rechtsmittel zulässig. Die Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht als prozeßleitende Verfügung, sondern als normativen Akt zu werten. Die normative Wirkung dieses Beschlusses liegt vor allem darin, daß nach § 83 Abs. 3 BDG 1977 die Rechtsfolgen, die in anderen Rechtsvorschriften an die grundsätzlich bereits mit der Anzeigelegung bewirkte Einleitung eines Disziplinarverfahrens (vgl. Kocian-Schubert, Beamten- Dienstrechtsgesetz, Erl. zu § 83 der RV, S. 133) geknüpft sind, nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (und im Falle der hier nicht zu berücksichtigenden Suspendierung) eintreten. Zufolge dieser normativen Wirkung ist der Beschluß einer Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ein Bescheid.Nach Paragraph 83, Absatz 2, letzter Satz BDG 1977 ist gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens (vor der Disziplinarbehörde, siehe die Überschrift zu Paragraph 83, BDG 1977) kein Rechtsmittel zulässig. Die Regelung über den Ausschluß eines Rechtsmittels bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nicht als prozeßleitende Verfügung, sondern als normativen Akt zu werten. Die normative Wirkung dieses Beschlusses liegt vor allem darin, daß nach Paragraph 83, Absatz 3, BDG 1977 die Rechtsfolgen, die in anderen Rechtsvorschriften an die grundsätzlich bereits mit der Anzeigelegung bewirkte Einleitung eines Disziplinarverfahrens vergleiche Kocian-Schubert, Beamten- Dienstrechtsgesetz, Erl. zu Paragraph 83, der RV, S. 133) geknüpft sind, nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (und im Falle der hier nicht zu berücksichtigenden Suspendierung) eintreten. Zufolge dieser normativen Wirkung ist der Beschluß einer Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ein Bescheid. Das BDG 1977 enthält keine Bestimmung, wonach die sechsmonatige Frist gemäß § 54 Abs. 1 BDG 1977 ab

  1. Jänner 1978 neu zu laufen beginnt.Das BDG 1977 enthält keine Bestimmung, wonach die sechsmonatige Frist gemäß Paragraph 54, Absatz eins, BDG 1977 ab
  2. Jänner 1978 neu zu laufen beginnt. Nach § 78 Abs. 1 lit. c BDG 1977 ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Daraus ergibt sich, daß in jenen Fällen, in denen offenbar die Verjährung bereits im Zeitpunkt eines beabsichtigten Beschlusses gemäß § 83 Abs. 1 BDG 1977 eingetreten ist, ein derartiger Beschluß nicht mehr gefaßt werden kann. Es kann zwar nicht Aufgabe der bel. Beh. sein, gleichsam in Vorwegnahme des Disziplinarverfahrens im einzelnen genau zu überprüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Ist es aber offenkundig, daß Verjährung eingetreten ist, dann darf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens auch nicht mehr gemäß § 83 Abs. 1 BDG 1977 beschlossen werden.Nach Paragraph 78, Absatz eins, Litera c, BDG 1977 ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Daraus ergibt sich, daß in jenen Fällen, in denen offenbar die Verjährung bereits im Zeitpunkt eines beabsichtigten Beschlusses gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BDG 1977 eingetreten ist, ein derartiger Beschluß nicht mehr gefaßt werden kann. Es kann zwar nicht Aufgabe der bel. Beh. sein, gleichsam in Vorwegnahme des Disziplinarverfahrens im einzelnen genau zu überprüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Ist es aber offenkundig, daß Verjährung eingetreten ist, dann darf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens auch nicht mehr gemäß Paragraph 83, Absatz eins, BDG 1977 beschlossen werden. § 54 Abs. 1 Z 2 BDG 1977 berechtigt die Behörde nicht zur Annahme, daß eine Dienstpflichtverletzung bestraft werden darf, wenn zwar nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, aber innerhalb von 3 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Ist es nun offenkundig, daß der Behörde die Dienstpflichtverletzung bereits vor einem Zeitpunkt von 6 Monaten zur Kenntnis gelangt ist, dann ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission nicht zulässig.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1977 berechtigt die Behörde nicht zur Annahme, daß eine Dienstpflichtverletzung bestraft werden darf, wenn zwar nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, aber innerhalb von 3 Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Ist es nun offenkundig, daß der Behörde die Dienstpflichtverletzung bereits vor einem Zeitpunkt von 6 Monaten zur Kenntnis gelangt ist, dann ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission nicht zulässig. Nur dann, wenn es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen nach § 54 vorliegen, ist es zulässig, das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission einzuleiten.Nur dann, wenn es zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 54, vorliegen, ist es zulässig, das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission einzuleiten. Disziplinarverfahren, die bei Inkrafttreten des BDG 1977 (
  3. Jänner 1978) noch nicht durch Zustellung eines Verweisungsbeschlusses anhängig waren, können daher nach dem BDG 1977 nur neu eingeleitet werden, wenn Verjährung offenkundig noch nicht eingetreten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B304.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.