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{'item': 'G38/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1979 GeschäftszahlG38/79 Sammlungsnummer8687 RechtssatzDie Worte "sofern der Generalprokurator zustimmt" in § 285 e der Strafprozeßor

die vom OGH gewünschte Entscheidung nicht getroffen werden kann. Die Konsequenz der Verweigerung der Zustimmung besteht - worauf der OGH in seinem Antrag selbst hinweist - nur darin,

die entsprechende Entscheidung auf andere Weise, nämlich in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu ergehen hat. Der VfGH kann aus diesen Gründen in der im § 285 e StPO geforderten Zustimmung des Generalprokurators zu einer bestimmten, auf Erwägungen der Prozeßökonomie beruhenden Verfahrensweise keinen Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} erblicken.In der Zustimmung des Generalprokurators liegt nur der Verzicht auf dessen Recht, die Abhaltung eines öffentlichen Gerichtstages zur Verhandlung verlangen zu können. Das Erfordernis der Zustimmung bedeutet keine Mitwirkung an der Entscheidung des OGH und bewirkt auch keine wie immer geartete Bindung des OGH an die Auffassung des Generalprokurators. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Generalprokurator hat keineswegs zur Folge,

die vom OGH gewünschte Entscheidung nicht getroffen werden kann. Die Konsequenz der Verweigerung der Zustimmung besteht - worauf der OGH in seinem Antrag selbst hinweist - nur darin,

die entsprechende Entscheidung auf andere Weise, nämlich in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu ergehen hat. Der VfGH kann aus diesen Gründen in der im Paragraph 285, e StPO geforderten Zustimmung des Generalprokurators zu einer bestimmten, auf Erwägungen der Prozeßökonomie beruhenden Verfahrensweise keinen Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} erblicken. Es trifft zu,

§ 285e St

PO eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfes an den Generalprokurator nicht ausdrücklich vorschreibt. Wenn man berücksichtigt,

§ 285e St

PO nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das angefochtene Urteil mit solchen Mängeln behaftet ist,

eine Rückverweisung der Sache an das Erstgericht und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, zeigt sich,

der Generalprokurator eine sachbezogene, die Erwägungen, welche zu einer Rückverweisung der Sache an das Erstgericht führen, berücksichtigende Stellungnahme - zumindest in vielen Fällen - sinnvollerweise nur dann abzugeben in der Lage ist, wenn er den Inhalt des Entscheidungsentwurfes kennt, zumal das Erstgericht gemäß § 293 Abs. 2 StPO an die in der Begründung enthaltene Rechtsansicht des OGH gebunden ist. Der Generalprokurator wäre ansonsten bloß auf Vermutungen angewiesen, aus welchen Erwägungen heraus der OGH gemäß § 285 e StPO vorzugehen beabsichtigt.Es trifft zu,

Paragraph 285, e StPO eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfes an den Generalprokurator nicht ausdrücklich vorschreibt. Wenn man berücksichtigt,

Paragraph 285, e StPO nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das angefochtene Urteil mit solchen Mängeln behaftet ist,

eine Rückverweisung der Sache an das Erstgericht und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, zeigt sich,

der Generalprokurator eine sachbezogene, die Erwägungen, welche zu einer Rückverweisung der Sache an das Erstgericht führen, berücksichtigende Stellungnahme - zumindest in vielen Fällen - sinnvollerweise nur dann abzugeben in der Lage ist, wenn er den Inhalt des Entscheidungsentwurfes kennt, zumal das Erstgericht gemäß Paragraph 293, Absatz 2, StPO an die in der Begründung enthaltene Rechtsansicht des OGH gebunden ist. Der Generalprokurator wäre ansonsten bloß auf Vermutungen angewiesen, aus welchen Erwägungen heraus der OGH gemäß Paragraph 285, e StPO vorzugehen beabsichtigt. Die Kenntnis der Gründe ist für den Generalprokurator zur Abgabe seiner Stellungnahme von ausschlaggebender Bedeutung. Der Umstand,

der OGH im übrigen in jahrzehntelanger Praxis in den Fällen des § 285 e StPO dem Generalprokurator stets auch den Entscheidungsentwurf zur Einsicht übermittelt, ergibt sich auch aus dem Antrag des OGH. Zuletzt ist diese Praxis in der Verordnung des Präsidenten des OGH vom 10. September 1979, mit der die Geschäftsordnung des OGH geändert wurde, zum Ausdruck gekommen. Wenn man aber davon ausgeht,

§ 285e St

PO eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfs an den Generalprokurator zwar nicht seinem Wortlaut, aber seinem Sinn nach vorsieht, dann ist zu prüfen, ob die vom VfGH in dem Erk. vom 12. Juni 1979, B 266/77, ausgesprochenen Erwägungen auch im vorliegenden Fall Gültigkeit haben.Die Kenntnis der Gründe ist für den Generalprokurator zur Abgabe seiner Stellungnahme von ausschlaggebender Bedeutung. Der Umstand,

der OGH im übrigen in jahrzehntelanger Praxis in den Fällen des Paragraph 285, e StPO dem Generalprokurator stets auch den Entscheidungsentwurf zur Einsicht übermittelt, ergibt sich auch aus dem Antrag des OGH. Zuletzt ist diese Praxis in der Verordnung des Präsidenten des OGH vom 10. September 1979, mit der die Geschäftsordnung des OGH geändert wurde, zum Ausdruck gekommen. Wenn man aber davon ausgeht,

Paragraph 285, e StPO eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfs an den Generalprokurator zwar nicht seinem Wortlaut, aber seinem Sinn nach vorsieht, dann ist zu prüfen, ob die vom VfGH in dem Erk. vom 12. Juni 1979, B 266/77, ausgesprochenen Erwägungen auch im vorliegenden Fall Gültigkeit haben. Es steht außer Zweifel,

der Generalprokurator auf das Verfahren beim OGH auch zum Nachteil des Angeklagten Einfluß nehmen kann. Wenn der Generalprokurator die Zustimmung gemäß § 285 e StPO verweigert, etwa weil er der Auffassung ist,

der zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht Folge zu geben ist, und infolgedessen ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt wird, dann hat er vor dem Angeklagten einen Informationsvorsprung, der es ihm ermöglicht, beim Gerichtstag auf die Willensbildung des OGH einen gezielteren und damit nachhaltigeren Einfluß auszuüben als der Angeklagte. Diese Tatsache kann auch nicht damit aus der Welt geschafft werden,

gemäß § 52 Abs. 5 der Geschäftsordnung des OGH eine vom Generalprokurator ausgearbeitete Stellungnahme dem Angeklagten zuzustellen ist, weil der Generalprokurator zur Abgabe einer derartigen Stellungnahme vor dem Gerichtstag nicht verpflichtet ist, und weil der Generalprokurator darüber hinaus auf Grund seiner Kenntnis des Inhalts des Entscheidungsentwurfes in der Lage ist, beim Gerichtstag weitere Argumente vorzubringen, welche gegen die vom Berichterstatter in den Entwurf aufgenommenen Argumente und somit auch gegen die Stattgebung der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sprechen. Die Worte "sofern der Generalprokurator zustimmt" in § 285 e StPO sind somit, da sie eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfs an den Generalprokurator mit sich bringen und diesem damit einen - allenfalls auch zum Nachteil des Angeklagten verwertbaren - Informationsvorsprung vor dem Angeklagten geben, als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig aufzuheben.Es steht außer Zweifel,

der Generalprokurator auf das Verfahren beim OGH auch zum Nachteil des Angeklagten Einfluß nehmen kann. Wenn der Generalprokurator die Zustimmung gemäß Paragraph 285, e StPO verweigert, etwa weil er der Auffassung ist,

der zum Vorteile des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht Folge zu geben ist, und infolgedessen ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt wird, dann hat er vor dem Angeklagten einen Informationsvorsprung, der es ihm ermöglicht, beim Gerichtstag auf die Willensbildung des OGH einen gezielteren und damit nachhaltigeren Einfluß auszuüben als der Angeklagte. Diese Tatsache kann auch nicht damit aus der Welt geschafft werden,

gemäß Paragraph 52, Absatz 5, der Geschäftsordnung des OGH eine vom Generalprokurator ausgearbeitete Stellungnahme dem Angeklagten zuzustellen ist, weil der Generalprokurator zur Abgabe einer derartigen Stellungnahme vor dem Gerichtstag nicht verpflichtet ist, und weil der Generalprokurator darüber hinaus auf Grund seiner Kenntnis des Inhalts des Entscheidungsentwurfes in der Lage ist, beim Gerichtstag weitere Argumente vorzubringen, welche gegen die vom Berichterstatter in den Entwurf aufgenommenen Argumente und somit auch gegen die Stattgebung der vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde sprechen. Die Worte "sofern der Generalprokurator zustimmt" in Paragraph 285, e StPO sind somit, da sie eine Übermittlung des Entscheidungsentwurfs an den Generalprokurator mit sich bringen und diesem damit einen - allenfalls auch zum Nachteil des Angeklagten verwertbaren - Informationsvorsprung vor dem Angeklagten geben, als gleichheitswidrig und damit als verfassungswidrig aufzuheben. Die Bundesregierung vermerkt in ihrer Gegenschrift,

sich eine allfällige Aufhebung des § 285 e StPO nicht bloß auf die angefochtenen Worte ("sofern der Generalprokurator zustimmt") , sondern konsequenterweise auf den gesamten Paragraphen erstrecken müßte, weil das Erfordernis der Zustimmung des Generalprokurators sich nur als eine abgekürzte Ausdrucksweise dafür darstelle,

der Generalprokurator das verzichtbare Recht darauf habe, seine Rechtsansicht auf einem öffentlichen Gerichtstag vorzutragen; würden nur die angefochtenen Worte aufgehoben werden, dann würde der Generalprokurator in seinem Recht auf Anhörung auf dem Gerichtstag verkürzt.Die Bundesregierung vermerkt in ihrer Gegenschrift,

sich eine allfällige Aufhebung des Paragraph 285, e StPO nicht bloß auf die angefochtenen Worte ("sofern der Generalprokurator zustimmt") , sondern konsequenterweise auf den gesamten Paragraphen erstrecken müßte, weil das Erfordernis der Zustimmung des Generalprokurators sich nur als eine abgekürzte Ausdrucksweise dafür darstelle,

der Generalprokurator das verzichtbare Recht darauf habe, seine Rechtsansicht auf einem öffentlichen Gerichtstag vorzutragen; würden nur die angefochtenen Worte aufgehoben werden, dann würde der Generalprokurator in seinem Recht auf Anhörung auf dem Gerichtstag verkürzt. Abgesehen davon,

der VfGH nicht berechtigt ist, über den Umfang der Anfechtung hinauszugehen (falls die angefochtene Gesetzesstelle infolge eines untrennbaren Zusammenhanges mit anderen Gesetzesstellen einer isolierten Aufhebung nicht zugänglich sein sollte, wäre der Antrag zurückzuweisen, siehe Slg. 8155/1977) , ist die Auffassung der Bundesregierung auch deshalb verfehlt, weil dem Generalprokurator gemäß § 285 e Abs. 1 StPO auch nach Wegfall der aufgehobenen Worte in den Fällen des § 285 e StPO ein Anhörungsrecht verbleibt.Abgesehen davon,

der VfGH nicht berechtigt ist, über den Umfang der Anfechtung hinauszugehen (falls die angefochtene Gesetzesstelle infolge eines untrennbaren Zusammenhanges mit anderen Gesetzesstellen einer isolierten Aufhebung nicht zugänglich sein sollte, wäre der Antrag zurückzuweisen, siehe Slg. 8155 aus 1977,) , ist die Auffassung der Bundesregierung auch deshalb verfehlt, weil dem Generalprokurator gemäß Paragraph 285, e Absatz eins, StPO auch nach Wegfall der aufgehobenen Worte in den Fällen des Paragraph 285, e StPO ein Anhörungsrecht verbleibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G38.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.