← Österreich

{'item': 'B200/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1979 GeschäftszahlB200/77 Sammlungsnummer8690 RechtssatzDie beim Bf. tätige Bedienerin war bei ihm nur durch 15 Stunden in der Woche

Art 139, Art.

139 Abs. 6 B-VG} i. d. F. der Nov. BGBl. 302/1975 ergibt, bewirkt die Feststellung, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, daß vom VfGH in allen bei ihm anhängigen, in Betracht kommenden Fällen so vorzugehen ist, als ob die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH z. B. Slg. 7289/74, 7397/74, 7964/76, 8106/77) . Der klare Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung läßt eine andere Auslegung nicht zu.Wie sich aus {

Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 6, B-VG} i.

d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, ergibt, bewirkt die Feststellung, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, daß vom VfGH in allen bei ihm anhängigen, in Betracht kommenden Fällen so vorzugehen ist, als ob die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte vergleiche hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH z. B. Slg. 7289/74, 7397/74, 7964/76, 8106/77) . Der klare Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung läßt eine andere Auslegung nicht zu. Der VfGH hat also nach durchgeführter Normenprüfung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren die Rechtslage anhand der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Daran hat auch die B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 nichts geändert. Mit dieser Novelle sollte offenkundig der individuelle Rechtsschutz nur insofern erweitert werden, als die Beschwerdebehauptung genügt, dem angefochtenen Bescheid liege eine rechtswidrige generelle Norm zugrunde, ohne daß die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet werden müßte; weiters sollte dem VfGH die Möglichkeit eingeräumt werden, den bekämpften Bescheid auch in jenen Fällen aufzuheben, in denen er trotz Normaufhebung bisher kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als verletzt ansehen konnte; eine solche Bescheidaufhebung soll aber auch nach der B-VG-Nov. 1975 nur dann zulässig sein, wenn nach der bereinigten Rechtslage eine Rechtsverletzung, im Ergebnis also eine Rechtswidrigkeit, vorliegt. Wenngleich die vom Bf. vorgetragene Meinung sicherlich viel für sich haben mag, ist der VfGH doch der Ansicht, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des durch die Novelle 1975 neugefaßten {

Art 144, Art.

144 Abs. 1 B-VG} die Auslegung zulassen, damit sei für jeden Fall ein subjektives verfassungsgesetzlich verbürgtes Recht auf Anwendung rechtmäßiger genereller Normen eingeräumt worden.Der VfGH hat also nach durchgeführter Normenprüfung im fortgesetzten Beschwerdeverfahren die Rechtslage anhand der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Daran hat auch die B-VG-Nov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, nichts geändert. Mit dieser Novelle sollte offenkundig der individuelle Rechtsschutz nur insofern erweitert werden, als die Beschwerdebehauptung genügt, dem angefochtenen Bescheid liege eine rechtswidrige generelle Norm zugrunde, ohne daß die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet werden müßte; weiters sollte dem VfGH die Möglichkeit eingeräumt werden, den bekämpften Bescheid auch in jenen Fällen aufzuheben, in denen er trotz Normaufhebung bisher kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als verletzt ansehen konnte; eine solche Bescheidaufhebung soll aber auch nach der B-VG-Nov. 1975 nur dann zulässig sein, wenn nach der bereinigten Rechtslage eine Rechtsverletzung, im Ergebnis also eine Rechtswidrigkeit, vorliegt. Wenngleich die vom Bf. vorgetragene Meinung sicherlich viel für sich haben mag, ist der VfGH doch der Ansicht, daß weder der Wortlaut noch der Sinn des durch die Novelle 1975 neugefaßten {

Artikel 144

,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG} die Auslegung zulassen, damit sei für jeden Fall ein subjektives verfassungsgesetzlich verbürgtes Recht auf Anwendung rechtmäßiger genereller Normen eingeräumt worden. An diesem Ergebnis kann der Hinweis auf die mangelnde Möglichkeit des Bf. seinen Standpunkt (vorerst) bei der Verwaltungsbehörde darzulegen, nichts ändern: Abgesehen davon, daß dem Bf. die Möglichkeit geboten war, seinen Standpunkt vor dem VfGH auszubreiten, übersieht der Bf., daß - würde seiner Meinung gefolgt - die Behörde in aller Regel gezwungen wäre, einen Ersatzbescheid zu erlassen, der denselben Inhalt wie der vom VfGH aufgehobene Bescheid hätte, eine Lösung, die nicht im Interesse einer Prozeßökonomie läge. Dem Bf. gebührt der Ersatz für die Teilnahme an der Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren, das aus Anlaß der von ihm erhobenen Beschwerde von Amts wegen eingeleitet wurde und das zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung geführt hat (vgl. VfSlg. 7380/1974 und 8001/1977) . Dies gilt auch für den Fall, daß trotz Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung die Beschwerde abgewiesen wird, sofern - wie hier - der Bf. zur Bereinigung der Rechtslage dadurch beigetragen hat, daß er die amtswegige Normenprüfung angeregt hat (vgl. z. B. Slg. 8636/1979, 8657/1979) .Dem Bf. gebührt der Ersatz für die Teilnahme an der Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren, das aus Anlaß der von ihm erhobenen Beschwerde von Amts wegen eingeleitet wurde und das zur Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung geführt hat vergleiche VfSlg. 7380 aus 1974, und 8001 aus 1977,) . Dies gilt auch für den Fall, daß trotz Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung die Beschwerde abgewiesen wird, sofern - wie hier - der Bf. zur Bereinigung der Rechtslage dadurch beigetragen hat, daß er die amtswegige Normenprüfung angeregt hat vergleiche z. B. Slg. 8636 aus 1979,, 8657 aus 1979,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B200.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.