RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1979 GeschäftszahlB311/77 Sammlungsnummer8691 RechtssatzNach Art. 8 Abs. 2 MRK ist ein Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 MRK gesicherten Anspruch auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens insoweit statthaft, als dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die Verteidigung der Ordnung notwendig ist. Die Garantie der Verfassung reicht also nicht so weit, daß dadurch Maßnahmen, die zum Wesen des Strafvollzuges gehören, ausgeschlossen wären. Die in {Strafvollzugsgesetz § 20, § 20 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz} angeordnete Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und die darin (in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes) vorgesehenen Beschränkungen ihrer Lebensführung, die die Zeugung eines Kindes unmöglich machen können, gehören zum Wesen des Strafvollzuges. Diese zur Verteidigung der Ordnung erforderliche Regelung, die die Rechtsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Eingriff in das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 1 MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens gebildet hat, ist durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} gedeckt.Nach Artikel 8, Absatz 2, MRK ist ein Eingriff in den durch Artikel 8, Absatz eins, MRK gesicherten Anspruch auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens insoweit statthaft, als dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u. a. für die Verteidigung der Ordnung notwendig ist. Die Garantie der Verfassung reicht also nicht so weit, daß dadurch Maßnahmen, die zum Wesen des Strafvollzuges gehören, ausgeschlossen wären. Die in {Strafvollzugsgesetz Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz 2, Strafvollzugsgesetz} angeordnete Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und die darin (in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes) vorgesehenen Beschränkungen ihrer Lebensführung, die die Zeugung eines Kindes unmöglich machen können, gehören zum Wesen des Strafvollzuges. Diese zur Verteidigung der Ordnung erforderliche Regelung, die die Rechtsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Eingriff in das durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz eins, MRK} verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens gebildet hat, ist durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz 2, MRK} gedeckt. Ebenso ist der Wesensgehalt des nach Art. 12 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, durch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des StVG nicht verletzt; dieses Recht ist nur nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Gesetze gewährleistet. Das StVG ist ein solches nationales Gesetz. Die darin enthaltenen Beschränkungen der Lebensführung stehen daher mit dem durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 12, Art. 12 MRK} nur nach Maßgabe der nationalen Gesetze gewährleisteten Recht nicht in Widerspruch.Ebenso ist der Wesensgehalt des nach Artikel 12, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, durch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des StVG nicht verletzt; dieses Recht ist nur nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Gesetze gewährleistet. Das StVG ist ein solches nationales Gesetz. Die darin enthaltenen Beschränkungen der Lebensführung stehen daher mit dem durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 12,, Artikel 12, MRK} nur nach Maßgabe der nationalen Gesetze gewährleisteten Recht nicht in Widerspruch. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B311.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.