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{'item': 'B334/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.1979 GeschäftszahlB334/78 Sammlungsnummer8693 RechtssatzDie bel. Beh. hat auf Berufung des Bf. die Sachentscheidung der ersten Instanz wegen deren Unzuständigkeit behoben. Hätte sie zu Unrecht die Zuständigkeit der ersten Instanz verneint, wäre der Bf. in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. Slg. 5624/1967) . Ein solcher Vorwurf ist indessen nicht berechtigt: Der Begriff der "Erhebung" einer Abgabe umschließt alle zur Durchsetzung konkreter Abgabenansprüche dienenden Maßnahmen, insbesondere der Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich der Rückzahlung) und zwangsweisen Einbringung (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 213) . Nach der Systematik der BAO ist die Rückzahlung von Guthaben (§ 239 ff.) eine Frage im Zusammenhang mit der "Einhebung" der Abgabe (vgl. Abschnitt 6, §§ 210-242) . Wenn daher {Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz}, BGBl. 18/1975, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung von gewissen Abgaben mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung für den Bereich der Länder NÖ und Bgld. überträgt, so verbleibt dieser Teil der Erhebung der Abgabe den örtlich zuständigen Finanzämtern ({Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz § 3, § 3 Abs. 1 AVOG}) . Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides ist daher auf Grund unbedenklicher Vorschriften zu Recht erfolgt.Die bel. Beh. hat auf Berufung des Bf. die Sachentscheidung der ersten Instanz wegen deren Unzuständigkeit behoben. Hätte sie zu Unrecht die Zuständigkeit der ersten Instanz verneint, wäre der Bf. in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden vergleiche Slg. 5624 aus 1967,) . Ein solcher Vorwurf ist indessen nicht berechtigt: Der Begriff der "Erhebung" einer Abgabe umschließt alle zur Durchsetzung konkreter Abgabenansprüche dienenden Maßnahmen, insbesondere der Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich der Rückzahlung) und zwangsweisen Einbringung (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 213) . Nach der Systematik der BAO ist die Rückzahlung von Guthaben (Paragraph 239, ff.) eine Frage im Zusammenhang mit der "Einhebung" der Abgabe vergleiche Abschnitt 6, Paragraphen 210 -, 242,) . Wenn daher {Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz}, Bundesgesetzblatt 18 aus 1975,, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung von gewissen Abgaben mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung für den Bereich der Länder NÖ und Bgld. überträgt, so verbleibt dieser Teil der Erhebung der Abgabe den örtlich zuständigen Finanzämtern ({Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, AVOG}) . Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides ist daher auf Grund unbedenklicher Vorschriften zu Recht erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B334.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.