RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1979 GeschäftszahlV13/77 Sammlungsnummer8697 RechtssatzDer Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Breitenfurt vom 22. Dezember 1976 wird hinsichtlich der als "Grünland" ausgewiesenen Teile der Grundstücke Nr. 195/3, 195/4, 195/5, 195/6, 195/7, 195/8, 195/9 (sämtliche KG Breitenfurt) als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß dem für das Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses maßgeblichen § 17 Abs. 1 Raumordnungsgesetz 1974 ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor Beschlußfassung durch acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Es liegt auf der Hand, daß nach der öffentlichen Auflegung auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen zum Raumordnungsprogramm der Flächenwidmungsplan nur in den seltensten Fällen vom Gemeinderat in der Form beschlossen werden kann, in der er im Rahmen des Raumordnungsprogrammes öffentlich aufgelegt wurde. Änderungen des Entwurfes auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen sind die zwangsläufige Folge des mit der öffentlichen Auflegung verbundenen Zweckes. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung des im Sommer 1975 öffentlich aufgelegten Entwurfes, sondern um einen neuen, abermals zur Einsicht aufzulegenden Entwurf, und zwar aus folgenden Gründen:
- a)Eine der wichtigsten Entscheidungen, welche in einem Raumordnungsprogramm bzw. in einem Flächenwidmungsplan zu treffen ist, besteht in der Festlegung des Ausmaßes des Baulandes. Im öffentlich aufgelegten Entwurf war auf der Basis der Grundlagenforschung die Neuschaffung von Bauland in einer Größenordnung von 100.000 m2 in der Gemeinde Breitenfurt vorgesehen.Gemäß dem für das Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses maßgeblichen Paragraph 17, Absatz eins, Raumordnungsgesetz 1974 ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor Beschlußfassung durch acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Es liegt auf der Hand, daß nach der öffentlichen Auflegung auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen zum Raumordnungsprogramm der Flächenwidmungsplan nur in den seltensten Fällen vom Gemeinderat in der Form beschlossen werden kann, in der er im Rahmen des Raumordnungsprogrammes öffentlich aufgelegt wurde. Änderungen des Entwurfes auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen sind die zwangsläufige Folge des mit der öffentlichen Auflegung verbundenen Zweckes. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung des im Sommer 1975 öffentlich aufgelegten Entwurfes, sondern um einen neuen, abermals zur Einsicht aufzulegenden Entwurf, und zwar aus folgenden Gründen:
- a)Eine der wichtigsten Entscheidungen, welche in einem Raumordnungsprogramm bzw. in einem Flächenwidmungsplan zu treffen ist, besteht in der Festlegung des Ausmaßes des Baulandes. Im öffentlich aufgelegten Entwurf war auf der Basis der Grundlagenforschung die Neuschaffung von Bauland in einer Größenordnung von 100.000 m2 in der Gemeinde Breitenfurt vorgesehen. Auf Grund der Einwendung der Landesregierung beschloß der Gemeinderat am 22. Dezember 1976 aber, Bauland im Ausmaß von ca. 350.000 m2 im Flächenwidmungsplan vorzusehen. Das bedeutet gegenüber dem aufgelegten Entwurf eine Erweiterung des Baulandes um nicht weniger als 250 %.
- b)Zwischen dem aufgelegten Entwurf und dem schließlich beschlossenen Flächenwidmungsplan besteht aber auch hinsichtlich der Zielsetzung ein entscheidender Unterschied. Während nämlich dem aufgelegten Entwurf und seiner Grundlagenforschung die geschätzte Zunahme der Wohnbevölkerung von Breitenfurt "innerhalb eines voraussehbaren Zeitraumes von etwa 10 Jahren" zugrundeliegt, geht der Gemeinderatsbeschluß vom 22. Dezember 1976 von einer Zielsetzung aus, mit der "der Baugrundbedarf für etwa die nächsten 20 Jahre sichergestellt" werden sollte. Im übrigen ist nicht erkennbar, auf welchen Erwägungen bzw. auf welcher Grundlagenforschung diese Änderung in der Zielsetzung des Raumordnungsprogrammes beruht und in welcher Weise der für einen Zeitraum von 10 Jahren geschätzte Baulandbedarf von 100.000 m2 mit dem für einen Zeitraum von 20 Jahren geschätzten Baulandbedarf von 350.000 m2 in Einklang zu bringen ist.
- c)Dem Beschluß des Gemeinderates von Breitenfurt vom 22. Dezember 1976 liegt somit einerseits ein gegenüber dem zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Entwurf unverhältnismäßig stark gestiegener Anteil an Bauland zugrunde, andererseits eine schwerwiegende Änderung der Zielsetzung der Raumordnung, nämlich nicht mehr ein Abstellen auf einen Zeitraum von 10 Jahren, sondern auf einen solchen von 20 Jahren. Unter diesen Umständen vertritt der VfGH die Auffassung, daß der neue Entwurf gemäß § 17 Abs. 1 ROG 1974 (nunmehr § 21 Abs. 1 ROG 1976) zur allgemeinen Einsicht hätte aufgelegt werden müssen. Die Gemeinde kann den Entwurf zwischen öffentlicher Auflegung und Beschlußfassung unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen sicherlich abändern und den Gegebenheiten anpassen. Wenn aber derartige Änderungen erfolgen wie im vorliegenden Fall, vor allem aber dann, wenn eine grundlegende Änderung in der Zielsetzung der Raumordnung vorgenommen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der "Entwurf" des schließlich beschlossenen Flächenwidmungsplanes zur Einsicht aufgelegt worden wäre. Es handelt sich bei dem am 22. Dezember 1976 beschlossenen Entwurf vielmehr um einen neuen Entwurf.
- c)Dem Beschluß des Gemeinderates von Breitenfurt vom 22. Dezember 1976 liegt somit einerseits ein gegenüber dem zur öffentlichen Einsicht aufgelegten Entwurf unverhältnismäßig stark gestiegener Anteil an Bauland zugrunde, andererseits eine schwerwiegende Änderung der Zielsetzung der Raumordnung, nämlich nicht mehr ein Abstellen auf einen Zeitraum von 10 Jahren, sondern auf einen solchen von 20 Jahren. Unter diesen Umständen vertritt der VfGH die Auffassung, daß der neue Entwurf gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ROG 1974 (nunmehr Paragraph 21, Absatz eins, ROG 1976) zur allgemeinen Einsicht hätte aufgelegt werden müssen. Die Gemeinde kann den Entwurf zwischen öffentlicher Auflegung und Beschlußfassung unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen sicherlich abändern und den Gegebenheiten anpassen. Wenn aber derartige Änderungen erfolgen wie im vorliegenden Fall, vor allem aber dann, wenn eine grundlegende Änderung in der Zielsetzung der Raumordnung vorgenommen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der "Entwurf" des schließlich beschlossenen Flächenwidmungsplanes zur Einsicht aufgelegt worden wäre. Es handelt sich bei dem am 22. Dezember 1976 beschlossenen Entwurf vielmehr um einen neuen Entwurf. Gemäß § 19 ROG 1976 in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 2 und 100 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, bewirkt die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung der angeführten Grundstücke als "Grünland" ein Verbot für die Errichtung von Bauwerken, die nicht für eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 ROG 1976 erforderlich ist. Damit ist den Antragstellern ungeachtet des allfälligen Nichtvorliegens der in § 20 Abs. 2 BauO genannten gesetzlichen Hindernisse die Ausführung von Bauwerken, die nicht für eine der in § 19 Abs. 2 ROG 1976 angeführten Nutzungen erfolgt, ausnahmslos verboten. Diese baurechtliche Wirkung bedarf eines weiteren Konkretisierungsaktes nicht mehr. Ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen, ist nicht erkennbar. In Betracht käme nach Lage des Falles lediglich ein förmliches Baubewilligungsansuchen. Es kann jedoch von den Antragstellern nicht erwartet werden, daß sie allein zu diesem Zweck die für eine Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (§ 97 BauO) anfertigen lassen (vgl. Slg. 8463/1978 .Gemäß Paragraph 19, ROG 1976 in Verbindung mit den Paragraphen 20, Absatz 2 und 100 Absatz 4, NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, bewirkt die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung der angeführten Grundstücke als "Grünland" ein Verbot für die Errichtung von Bauwerken, die nicht für eine Nutzung nach Paragraph 19, Absatz 2, ROG 1976 erforderlich ist. Damit ist den Antragstellern ungeachtet des allfälligen Nichtvorliegens der in Paragraph 20, Absatz 2, BauO genannten gesetzlichen Hindernisse die Ausführung von Bauwerken, die nicht für eine der in Paragraph 19, Absatz 2, ROG 1976 angeführten Nutzungen erfolgt, ausnahmslos verboten. Diese baurechtliche Wirkung bedarf eines weiteren Konkretisierungsaktes nicht mehr. Ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen, ist nicht erkennbar. In Betracht käme nach Lage des Falles lediglich ein förmliches Baubewilligungsansuchen. Es kann jedoch von den Antragstellern nicht erwartet werden, daß sie allein zu diesem Zweck die für eine Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (Paragraph 97, BauO) anfertigen lassen vergleiche Slg. 8463 aus 1978, . Umstände, wie sie beim Erk. 8213/1977 vorlagen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Im Falle der Aufhebung der ganzen Verordnung würde auch die Widmung jener Grundstücksteile der Antragsteller aufgehoben werden, welche durch die angefochtene Verordnung (bereits) zu Bauland gewidmet worden sind. Die Aufhebung der ganzen Verordnung würde somit offensichtlich den rechtlichen Interessen der Antragsteller i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 3 letzter Satz B-VG} zuwiderlaufen. Die Verordnung war daher nur in dem von den Antragstellern beantragten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.Umstände, wie sie beim Erk. 8213 aus 1977, vorlagen, sind im vorliegenden Fall gegeben. Im Falle der Aufhebung der ganzen Verordnung würde auch die Widmung jener Grundstücksteile der Antragsteller aufgehoben werden, welche durch die angefochtene Verordnung (bereits) zu Bauland gewidmet worden sind. Die Aufhebung der ganzen Verordnung würde somit offensichtlich den rechtlichen Interessen der Antragsteller i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 3, letzter Satz B-VG} zuwiderlaufen. Die Verordnung war daher nur in dem von den Antragstellern beantragten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V13.1979