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{'item': ['V17/77', 'G28/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1979 GeschäftszahlV17/77; G28/77 Sammlungsnummer8698 RechtssatzAntrag auf Aufhebung der §§ 4, 6, 13, 36 und 40 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte i. d. F. des Beschlusses der Hauptversammlung vom

  1. Mai 1977 und der entsprechenden Bestimmungen der Mustersatzung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie des § 455 Abs. 2 Satz 2 ASVG.Antrag auf Aufhebung der Paragraphen 4, 6, 13, 36 und 40 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte i. d. F. des Beschlusses der Hauptversammlung vom
  2. Mai 1977 und der entsprechenden Bestimmungen der Mustersatzung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie des Paragraph 455, Absatz 2, Satz 2 ASVG. {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 455, § 455 Abs. 2 zweiter Satz ASVG} wendet sich an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger; die für verbindlich erklärten Teile der Mustersatzung - welche als Verordnung anzusehen sind - sind an die einzelnen Träger der Sozialversicherung gerichtet.{Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 455,, Paragraph 455, Absatz 2, zweiter Satz ASVG} wendet sich an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger; die für verbindlich erklärten Teile der Mustersatzung - welche als Verordnung anzusehen sind - sind an die einzelnen Träger der Sozialversicherung gerichtet. Schon deshalb und darüber hinaus auch deswegen, weil die angefochtenen Bestimmungen der Mustersatzung und der Satzung in keiner Weise Rechte oder Pflichten des Antragstellers als Person regeln, sondern die Funktion der Organe der Sozialversicherungsträger, ist es ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Mitglied der Hauptversammlung berühren (siehe auch Slg. 8187/1977) .Schon deshalb und darüber hinaus auch deswegen, weil die angefochtenen Bestimmungen der Mustersatzung und der Satzung in keiner Weise Rechte oder Pflichten des Antragstellers als Person regeln, sondern die Funktion der Organe der Sozialversicherungsträger, ist es ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Mitglied der Hauptversammlung berühren (siehe auch Slg. 8187 aus 1977,) . Der Antragsteller kann auch durch die von ihm angefochtenen Bestimmungen der Satzung der Wr. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht in seinen Rechten als Dienstgeber aktuell beeinträchtigt werden. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Antragsteller dadurch beeinträchtigt werden kann, daß zwei Vertreter der Betriebsvertretung an den Sitzungen teilnehmen, daß der Hauptversammlung die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und von Ausschüssen obliegt, daß dem Obmann bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, daß die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen Zahnersatz gewährt, sowie daß Sonderzahlungen bei der Bemessung des Wochengeldes berücksichtigt werden. Es ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise - wie der Antragsteller behauptet - diese Bestimmungen der Satzung "Rechte und Pflichten eines Dienstgebers gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte regeln" ; aus diesen Satzungsbestimmungen erwachsen den einzelnen Dienstgebern weder irgendwelche Rechte noch irgendwelche Pflichten. Die Behauptungen des Antragstellers über Pressionen in Richtung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens, denen er ausgesetzt sei, vermögen zur Beantwortung der Frage nach der Antragslegitimation des Antragstellers nichts beizutragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V17.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.