RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1979 GeschäftszahlV29/78; V33/78; V34/78 Sammlungsnummer8699 Rechtssatz
- Im § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Losenstein vom
- Juli 1975, betreffend Erklärung eines Weges zum Güterweg Kirchenberg, werden die Worte "zweigt oberhalb des Hauses Stiedelsbach Nr. 163 von der Stiedelsbacher Gemeindestraße ab und" sowie die Worte "von dort über die Parzellen 453, 454, 478/2, 470/2, 470/4, 470/5, 469/2 und 1714" als gesetzwidrig aufgehoben.
- Im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Losenstein vom
- Juli 1975, betreffend Erklärung eines Weges zum Güterweg Kirchenberg, werden die Worte "zweigt oberhalb des Hauses Stiedelsbach Nr. 163 von der Stiedelsbacher Gemeindestraße ab und" sowie die Worte "von dort über die Parzellen 453, 454, 478/2, 470/2, 470/4, 470/5, 469/2 und 1714" als gesetzwidrig aufgehoben.
- Im § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Losenstein vom
- November 1974, betreffend Ausbau und Staubfreimachung des Güterweges Kirchenberg, werden die Worte "von der Stiedelsbacher Gemeindestraße in der Nähe des Sägewerkes Hirner in Stiedelsbach Nr. 20 abzweigt und" sowie die Worte "beginnend beim Bräuhaus in Stiedelsbach Nr. 1" , im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung die Worte "hat eine Länge von 2920 m und" als gesetzwidrig aufgehoben.
- Im Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Losenstein vom
- November 1974, betreffend Ausbau und Staubfreimachung des Güterweges Kirchenberg, werden die Worte "von der Stiedelsbacher Gemeindestraße in der Nähe des Sägewerkes Hirner in Stiedelsbach Nr. 20 abzweigt und" sowie die Worte "beginnend beim Bräuhaus in Stiedelsbach Nr. 1" , im Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung die Worte "hat eine Länge von 2920 m und" als gesetzwidrig aufgehoben. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- Juli 1975 ist offenkundig eine Einreihungsverordnung i. S. des § 9 Landes-Straßenverwaltungsgesetz (vgl. Slg. 8358/1978) . Ist der schon bestehende Weg - wie hier - auch bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so wird er durch sie nur einer bestimmten Gattung der öffentlichen Straßen unterworfen.Der Gemeinderatsbeschluß vom
- Juli 1975 ist offenkundig eine Einreihungsverordnung i. S. des Paragraph 9, Landes-Straßenverwaltungsgesetz vergleiche Slg. 8358 aus 1978,) . Ist der schon bestehende Weg - wie hier - auch bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so wird er durch sie nur einer bestimmten Gattung der öffentlichen Straßen unterworfen. Damit treten die hiefür geltenden Rechtsfolgen ein. Der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom
- November 1974 ließe wohl auch die Annahme zu, es handle sich um eine privatwirtschaftliche Entschließung eines Straßenbauträgers. Die vom VwGH zutreffend hervorgehobene Bedeutung der Notwendigkeit von Errichtungsmaßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen für die Festsetzung der Bedingungen zur Ausführung des Straßenbaues und für allfällige Enteignungsverfahren, die gewählte Form und die Bestimmungen über das Inkrafttreten sprechen aber dafür, daß eine allgemein verbindliche Feststellung der Notwendigkeit der dort genannten Maßnahmen erfolgen sollte. Der Gemeinderatsbeschluß sollte die normative Grundlage des straßenrechtlichen Bescheides des Bürgermeisters bilden. Er ist daher auch in diesem Sinn zu verstehen. Auch er ist somit eine Verordnung.
- Die Bedenken des VwGH werfen die Frage auf, ob auch der erste Teil der Straße wie seine Fortsetzung als Güterweg oder als Gemeindestraße oder Ortschaftsweg einzuordnen ist. Da die Verkehrsfläche offenkundig auch landwirtschaftliche Anwesen mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet und den ländlichen Raum erschließt, ist die Abgrenzung zur Gemeindestraße nach dem Überwiegen der Bedeutung vorzunehmen. Dient die Straße vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, so ist sie Gemeindestraße, überwiegt hingegen ihre Bedeutung für die landwirtschaftlichen Anwesen und die Erschließung des ländlichen Raumes, ist sie Güterweg. Was aber im Verhältnis zur Gemeindestraße im Gesetz ausdrücklich verlangt ist, muß auch im Verhältnis zum Ortschaftsweg gelten. Erschließt die Straße also vorwiegend andere als landwirtschaftliche Anwesen, ohne Gemeindestraße zu sein, so ist sie ein Ortschaftsweg. Dabei kann es nicht auf die Zahl der erschlossenen Liegenschaften, sondern auf die Verkehrsbedeutung der Straße, also das Maß ihrer Beanspruchung in der einen oder anderen Richtung ankommen. Hieraus ergibt sich, daß das in Rede stehende Straßenstück dann und nur dann als Güterweg gelten kann, wenn es vorwiegend landwirtschaftliche Anwesen mit der bestehenden Gemeindestraße verbindet. Ist diese Frage zu verneinen, so ist hier ohne Bedeutung, ob die Straße vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dient oder bloß vorwiegend andere als landwirtschaftliche Anwesen erschließt (vgl. die ähnliche Fragestellung in dem zum Tiroler Straßenrecht ergangenen Erk. Slg. 6062/1969) . Der Einwand der Landesregierung, es müsse die Straße in ihrem gesamten Verlauf betrachtet werden, trifft nur insoweit zu, als nicht nur die an jenem Straßenstück liegenden Interessenten, sondern auch die von der Fortsetzung der Straße erschlossenen Gebiete - hier also zehn landwirtschaftliche Anwesen - in die Abwägung mit einzubeziehen sind.
- Die Bedenken des VwGH werfen die Frage auf, ob auch der erste Teil der Straße wie seine Fortsetzung als Güterweg oder als Gemeindestraße oder Ortschaftsweg einzuordnen ist. Da die Verkehrsfläche offenkundig auch landwirtschaftliche Anwesen mit dem öffentlichen Straßennetz verbindet und den ländlichen Raum erschließt, ist die Abgrenzung zur Gemeindestraße nach dem Überwiegen der Bedeutung vorzunehmen. Dient die Straße vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, so ist sie Gemeindestraße, überwiegt hingegen ihre Bedeutung für die landwirtschaftlichen Anwesen und die Erschließung des ländlichen Raumes, ist sie Güterweg. Was aber im Verhältnis zur Gemeindestraße im Gesetz ausdrücklich verlangt ist, muß auch im Verhältnis zum Ortschaftsweg gelten. Erschließt die Straße also vorwiegend andere als landwirtschaftliche Anwesen, ohne Gemeindestraße zu sein, so ist sie ein Ortschaftsweg. Dabei kann es nicht auf die Zahl der erschlossenen Liegenschaften, sondern auf die Verkehrsbedeutung der Straße, also das Maß ihrer Beanspruchung in der einen oder anderen Richtung ankommen. Hieraus ergibt sich, daß das in Rede stehende Straßenstück dann und nur dann als Güterweg gelten kann, wenn es vorwiegend landwirtschaftliche Anwesen mit der bestehenden Gemeindestraße verbindet. Ist diese Frage zu verneinen, so ist hier ohne Bedeutung, ob die Straße vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dient oder bloß vorwiegend andere als landwirtschaftliche Anwesen erschließt vergleiche die ähnliche Fragestellung in dem zum Tiroler Straßenrecht ergangenen Erk. Slg. 6062 aus 1969,) . Der Einwand der Landesregierung, es müsse die Straße in ihrem gesamten Verlauf betrachtet werden, trifft nur insoweit zu, als nicht nur die an jenem Straßenstück liegenden Interessenten, sondern auch die von der Fortsetzung der Straße erschlossenen Gebiete - hier also zehn landwirtschaftliche Anwesen - in die Abwägung mit einzubeziehen sind. Ein bestimmt abgegrenzter Straßenzug kann aber niemals in dem Sinn eine Einheit bilden, daß er notwendig einer Gesamtwürdigung zu unterziehen wäre. Wo der Verlauf eines mit dem gesamten Straßennetz in Verbindung stehenden Straßenzuges beginnt oder endet und ein anderer Straßenzug seinen Anfang oder sein Ende nimmt, kann nämlich willkürlich festgesetzt werden. So wäre es im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich, die Gemeindestraße als Stichstraße bis zum Hallenbad zu führen oder von der Gemeindestraße bis zum Hallenbad einen Ortschaftsweg anzulegen und erst an der Abzweigung von dieser Gemeindestraße oder diesem Ortschaftsweg den Güterweg beginnen zu lassen. Aus diesen Überlegungen folgt, daß die entscheidende Frage des vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahrens dahin geht, welche Bedeutung überwiegt, wenn eine als Sackgasse endende Straße in ihrem ersten Teil ländlichen Raum erschließt und sowohl die Verbindung von elf landwirtschaftlichen Anwesen (und in unbedeutendem Umfang auch nicht landwirtschaftlicher Gebäude) mit dem übrigen Straßennetz als auch die einzige Verbindung von diesem Straßennetz zu einem öffentlichen Hallenbad herstellt. Die Antwort auf diese Frage kann ebensowenig von der wechselnden Häufigkeit des Badebesuches abhängen wie vom zufälligen Maß der Bedürfnisse der betroffenen Landwirte. Bei der gebotenen vergröbernden Betrachtung kann aber von einem Überwiegen der Bedeutung für die Landwirtschaft unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.
- Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 8358/1978 ausgeführt hat, enthält die sogenannte Einreihungsverordnung im Falle der Neuanlegung oder der Verlegung einer öffentlichen Straße zugleich die (implizite) Feststellung, daß die Anlegung oder Verlegung dem öffentlichen Interesse dient. Diese Feststellung ist dann im Straßenbauverfahren und Enteignungsverfahren bindend. Der VfGH vermag kein Hindernis zu sehen, das es verbieten könnte, die Feststellung des öffentlichen Interesses und die Einreihung in formal voneinander getrennten Akten vorzunehmen. Dies wird insbesondere dann naheliegen, wenn die Änderungen in der Trassenführung nur so geringfügiger Natur sind, daß über die Identität des neuen Straßenzuges mit dem bereits Eingereihten kein Zweifel bestehen kann: In diesem Fall ist eine neuerliche Einreihung entbehrlich, die Feststellung der Notwendigkeit des Umbaues oder Ausbaues jedoch durch Beschreibung der neuen Trasse insofern erforderlich, als die alte Trasse abweichend festgelegt ist, und insoweit zulässig, als die alte Trasse der näheren Festlegung (noch) entbehrt. Schon daraus folgt, daß die beiden Rechtswirkungen in äußerlich getrennten Akten herbeigeführt werden können. Rechtmäßig ist die Festlegung einer Trasse freilich nur, wenn auch eine wirksame Einreihung vorliegt. Das war nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung (
- November 1974) nicht der Fall. Die Einreihung wurde jedoch mit der Verordnung vom
- Juli 1975 nachgeholt. Die Vermutung des VwGH, die Einreihungsverordnung habe die Feststellung über die Notwendigkeit des Ausbaues "unanfechtbar" (gemeint wohl: rechtmäßig) gemacht, trifft also grundsätzlich zu.
- Wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 8358 aus 1978, ausgeführt hat, enthält die sogenannte Einreihungsverordnung im Falle der Neuanlegung oder der Verlegung einer öffentlichen Straße zugleich die (implizite) Feststellung, daß die Anlegung oder Verlegung dem öffentlichen Interesse dient. Diese Feststellung ist dann im Straßenbauverfahren und Enteignungsverfahren bindend. Der VfGH vermag kein Hindernis zu sehen, das es verbieten könnte, die Feststellung des öffentlichen Interesses und die Einreihung in formal voneinander getrennten Akten vorzunehmen. Dies wird insbesondere dann naheliegen, wenn die Änderungen in der Trassenführung nur so geringfügiger Natur sind, daß über die Identität des neuen Straßenzuges mit dem bereits Eingereihten kein Zweifel bestehen kann: In diesem Fall ist eine neuerliche Einreihung entbehrlich, die Feststellung der Notwendigkeit des Umbaues oder Ausbaues jedoch durch Beschreibung der neuen Trasse insofern erforderlich, als die alte Trasse abweichend festgelegt ist, und insoweit zulässig, als die alte Trasse der näheren Festlegung (noch) entbehrt. Schon daraus folgt, daß die beiden Rechtswirkungen in äußerlich getrennten Akten herbeigeführt werden können. Rechtmäßig ist die Festlegung einer Trasse freilich nur, wenn auch eine wirksame Einreihung vorliegt. Das war nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Verordnungserlassung (
- November 1974) nicht der Fall. Die Einreihung wurde jedoch mit der Verordnung vom
- Juli 1975 nachgeholt. Die Vermutung des VwGH, die Einreihungsverordnung habe die Feststellung über die Notwendigkeit des Ausbaues "unanfechtbar" (gemeint wohl: rechtmäßig) gemacht, trifft also grundsätzlich zu. Es trifft aber im Ergebnis auch die Schlußfolgerung des VwGH zu, die teilweise Gesetzwidrigkeit der Einreihungsverordnung aus 1975 habe die Mangelhaftigkeit der für sich allein nicht rechtmäßigen Verordnung über die Notwendigkeit des Ausbaues aus 1974 bewirkt. Da für den Teil der Straße, der nicht als Güterweg eingereiht werden durfte, eine gesetzmäßige Einreihung nicht vorliegt, ist auch die Festlegung der Notwendigkeit des Ausbaues dieses Abschnittes gesetzwidrig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm ist nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich (Slg. 5854/1968, 8004/1977) . Ob der Inhalt der Verordnung bei ihrer Erlassung im Gesetz vielleicht gedeckt war, ist für die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in dem für die Entscheidung der Anlaßfälle maßgeblichen Zeitpunkt bedeutungslos. Verordnungen müssen in jedem Zeitpunkt durch das Gesetz gedeckt sein.Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Norm ist nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich (Slg. 5854 aus 1968,, 8004 aus 1977,) . Ob der Inhalt der Verordnung bei ihrer Erlassung im Gesetz vielleicht gedeckt war, ist für die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in dem für die Entscheidung der Anlaßfälle maßgeblichen Zeitpunkt bedeutungslos. Verordnungen müssen in jedem Zeitpunkt durch das Gesetz gedeckt sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V29.1979
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