26 Abs. 2 B-VG} zuläßt, für die Wahlen zum Nationalrat Wahlkreise zu schaffen, deren Gebiet sich mit dem Gebiet eines Bundeslandes deckt (Slg. 6563/1971) , jedoch durch {
95 Abs. 3 B-VG} für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in mehrere Wahlkreise angeordnet ist (Slg. 8321/1978) , ergibt sich schon daraus für die genannten Wahlen eine andere Ausgangslage. Da auch andere Voraussetzungen verschieden sind, etwa die Zahl der zu vergebenden Mandate, kann die für die Wahlen zum Nationalrat getroffene Regelung nicht Maßstab für die Wahlen zu den Landtagen sein.Der Antragsteller bringt auch vor, es widerstreite dem für das demokratische Gemeinwesen verbindlichen Grundsatz der Verhältniswahl, wahlwerbende Parteien bei Landtagswahlen strengeren Bedingungen zu unterwerfen, als sie für die Wahl zum Nationalrat vorgesehen sind; dies tue aber die LWO, denn sonst könne es nicht geschehen, daß der Antragsteller mit seinem Stimmenpotential zwar ein Grundmandat zum Nationalrat erringen könne, aber nicht die Vertretung im NÖ Landtag. Darauf ist zu erwidern, daß eine unterschiedliche Regelung der Wahlen zum Nationalrat und zu den Landtagen vom Verfassungsgesetzgeber vorgezeichnet und daher auch in Kauf genommen ist: Da es {
,, Artikel 26, Absatz 2, B-VG} zuläßt, für die Wahlen zum Nationalrat Wahlkreise zu schaffen, deren Gebiet sich mit dem Gebiet eines Bundeslandes deckt (Slg. 6563 aus 1971,) , jedoch durch {
,, Artikel 95, Absatz 3, B-VG} für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in mehrere Wahlkreise angeordnet ist (Slg. 8321 aus 1978,) , ergibt sich schon daraus für die genannten Wahlen eine andere Ausgangslage. Da auch andere Voraussetzungen verschieden sind, etwa die Zahl der zu vergebenden Mandate, kann die für die Wahlen zum Nationalrat getroffene Regelung nicht Maßstab für die Wahlen zu den Landtagen sein. Gemäß {
95 Abs. 2 B-VG} dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß dieses bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Landesgesetzgebung nur insoweit Schranken auferlegt, als nicht andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen eine besondere Gestaltung des Wahlrechtes vorschreiben. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8321/1978 ausgeführt hat, schreibt das B-VG für die Wahlen zum Nationalrat die Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise (Art. 26) und für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung der Landesgebiete in Wahlkreise (Art. 95) vor. Da ein Wahlkreis schon begrifflich eine Gliederung des Gebietes darstellt, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist (vgl. dazu das schon erwähnte Erk. 8321/1978) , liegt es in der Natur der Sache, daß die für die Wahlen zum Nationalrat zu bildenden Wahlkreise in keinem notwendigen Zusammenhang mit den Wahlkreisen für Wahlen zu einem Landtag stehen ( vgl. für Wahlen in den Gemeinderat einer Gemeinde Slg. 6087/1969) .Gemäß {
,, Artikel 95, Absatz 2, B-VG} dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des aktiven und des passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß dieses bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Landesgesetzgebung nur insoweit Schranken auferlegt, als nicht andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen eine besondere Gestaltung des Wahlrechtes vorschreiben. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8321 aus 1978, ausgeführt hat, schreibt das B-VG für die Wahlen zum Nationalrat die Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise (Artikel 26,) und für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung der Landesgebiete in Wahlkreise (Artikel 95,) vor. Da ein Wahlkreis schon begrifflich eine Gliederung des Gebietes darstellt, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist vergleiche dazu das schon erwähnte Erk. 8321 aus 1978,) , liegt es in der Natur der Sache, daß die für die Wahlen zum Nationalrat zu bildenden Wahlkreise in keinem notwendigen Zusammenhang mit den Wahlkreisen für Wahlen zu einem Landtag stehen ( vergleiche für Wahlen in den Gemeinderat einer Gemeinde Slg. 6087 aus 1969,) . Die auf den genannten verfassungsgesetzlichen Grundlagen vom einfachen Gesetzgeber erlassenen Wahlordnungen können zur Folge haben, daß in einem bestimmt umschriebenen Gebiet (etwa dem eines Bundeslandes) die bei verschiedenen Wahlen abgegebenen Stimmen (je nachdem, ob dieses Gebiet einen oder mehrere Wahlkreise bildet und je nach der Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate) zwar für jede Wahl den gleichen Zählwert, nicht aber den gleichen Nutzwert oder Erfolgswert haben (vgl. Slg. 1381/1931, 1382/1931, 3653/1959 .Die auf den genannten verfassungsgesetzlichen Grundlagen vom einfachen Gesetzgeber erlassenen Wahlordnungen können zur Folge haben, daß in einem bestimmt umschriebenen Gebiet (etwa dem eines Bundeslandes) die bei verschiedenen Wahlen abgegebenen Stimmen (je nachdem, ob dieses Gebiet einen oder mehrere Wahlkreise bildet und je nach der Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate) zwar für jede Wahl den gleichen Zählwert, nicht aber den gleichen Nutzwert oder Erfolgswert haben vergleiche Slg. 1381 aus 1931,, 1382 aus 1931,, 3653 aus 1959, . Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 8321/1978 ausgeführt, das B-VG ordne in Art. 95 für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise an. Das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen ist also (ebenso wie für die Wahlen zum Nationalrat) vom Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation geprägt (vgl. Slg. 3653/1959) . Dieses verfassungsgesetzliche Gebot ist bei jeder Gestaltung des Verhältniswahlrechtes, bei der der Gesetzgeber im übrigen an kein bestimmtes System gebunden ist (Slg. 1381/1931, 1382/1931, 6563/1971) zu beachten.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 8321 aus 1978, ausgeführt, das B-VG ordne in Artikel 95, für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise an. Das Verhältniswahlrecht für die Wahlen zu den Landtagen ist also (ebenso wie für die Wahlen zum Nationalrat) vom Grundsatz der wahlkreisweisen Repräsentation geprägt vergleiche Slg. 3653 aus 1959,) . Dieses verfassungsgesetzliche Gebot ist bei jeder Gestaltung des Verhältniswahlrechtes, bei der der Gesetzgeber im übrigen an kein bestimmtes System gebunden ist (Slg. 1381 aus 1931,, 1382 aus 1931,, 6563 aus 1971,) zu beachten. Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, II. Teil, 1919, S. 48) , allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, d. h. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern. Wie der VfGH in den grundlegenden Erk. Slg. 1381/1931 und 1382/1931, ausgeführt hat, besteht zwar das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung ist, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet) , zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; der VfGH habe nur zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der zahlenmäßig erheblichen Bedeutung einer Partei mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sei. Ergänzend dazu hat der VfGH bezüglich der Wahlen zum Nationalrat im Erk. Slg. 3653/1959 ausgeführt, die Bestimmung, daß das Bundesgebiet in Wahlkreise einzuteilen sei, bewirke, daß die Parteien im Nationalrat nach ihrer Bedeutung in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im ganzen Bundesgebiet vertreten seien, und ferner, daß der Erfolgswert der Stimmen parteienweise, aber auch wahlkreisweise verschieden sei.Grundgedanke des Verhältniswahlrechtes ist nach Kelsen (Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, römisch zwei. Teil, 1919, S. 48) , allen politischen Gruppen des Staates eine verhältnismäßige, d. h. ihrer ziffernmäßigen Stärke entsprechende Vertretung zu sichern. Wie der VfGH in den grundlegenden Erk. Slg. 1381 aus 1931, und 1382 aus 1931,, ausgeführt hat, besteht zwar das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert sei, daß aber die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Bedeutung nach den Bestimmungen der Wahlordnung, insbesondere nach den Bestimmungen über die Wahlzahl (für die es wieder von Bedeutung ist, ob die verhältnismäßige Aufteilung der Mandate nach der Verfassung und der Wahlordnung im ganzen Staatsgebiet oder aber in einzelnen Wahlkreisen stattfindet) , zu beurteilen sei. Für das Wesen des Verhältniswahlsystems sei somit auch charakteristisch, daß jene kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl von Stimmen, die Wahlzahl, nicht erreichen, von der verhältnismäßigen Vertretung ausgeschlossen seien. Diese Mindestzahl, die Wahlzahl, sei mit dem Verhältniswahlsystem wesensnotwendig verknüpft. Nur jene Parteien, die die Wahlzahl erreichen, seien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung. Welche Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung seien, habe der Gesetzgeber zu entscheiden; der VfGH habe nur zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der zahlenmäßig erheblichen Bedeutung einer Partei mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar sei. Ergänzend dazu hat der VfGH bezüglich der Wahlen zum Nationalrat im Erk. Slg. 3653 aus 1959, ausgeführt, die Bestimmung, daß das Bundesgebiet in Wahlkreise einzuteilen sei, bewirke, daß die Parteien im Nationalrat nach ihrer Bedeutung in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im ganzen Bundesgebiet vertreten seien, und ferner, daß der Erfolgswert der Stimmen parteienweise, aber auch wahlkreisweise verschieden sei. Dieser Rechtsprechung lag jeweils eine Wahlordnung zu Grunde, welche die Einteilung in Wahlkreise, die Zahl der in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate und auch das Verfahren der Zuweisung der Mandate auf die Parteien in einer Weise geregelt hat, daß die Aussage gerechtfertigt war, nur eine Partei, die die Wahlzahl in einem Wahlkreis erreicht, sei von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung und habe somit Anspruch auf verhältnismäßige Vertretung im Parlament. Dem VfGH obliegt es, die vom einfachen Gesetzgeber vorgenommene Gestaltung des Wahlrechtes dahin zu prüfen, ob es in seiner Gesamtheit - in seinen einzelnen Komponenten und dem Zusammenspiel dieser Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) - in einer Weise geregelt ist, daß dem Grundsatz der Verhältniswahl entsprochen ist, Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament zu sichern. Der VfGH hat (und zwar in Zusammenhang mit der Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zum Nationalrat) ausdrücklich die Meinung abgelehnt, daß in das B-VG in der vorangegangenen Verfassungsperiode präformierte Wahlkreisbegriffe eingegangen sein könnten (Slg. 6563/1971) . Auch bezüglich der Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zu den Landtagen ({
95 B-VG}) gilt die gleiche Feststellung, daß keine verfassungsrechtlich vorgebildete Gestaltung der Wahlkreise besteht. Es obliegt somit dem einfachen Gesetzgeber, die Gliederung des Gebietes, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist, in Wahlkreise vorzunehmen. Er hat dabei zu berücksichtigen, daß Größe und Struktur der Wahlkreise, vor allem aber auch der Umstand, ob das Gebiet, für das der aus einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten bestehende Vertretungskörper zu wählen ist, in viele oder wenige Wahlkreise gegliedert ist, Auswirkungen auf die Beurteilung eines als Verhältniswahl deklarierten Wahlsystems haben können. Wie Sternberger-Vogel (Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane, Bd. I Europa, 1969, Erster Halbband, S. 37 und 40) ausführen, kann in großen Wahlkreisen ein etwa proportionales Verhältnis von Stimmen und Mandaten herbeigeführt werden, können sich aber, je kleiner man die Wahlkreise wählt, in desto geringerem Maß Stimmenanteil und Mandatsanteil der Parteien entsprechen, so daß schließlich bei fortlaufender Reduzierung der Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten eine Grenze erreicht wird, von der ab die Disproportion zwischen Stimmen und Mandaten so groß ist, daß auf Grund dieser veränderten Auswirkung einer anderen Repräsentationsvorstellung entsprochen wird; eine Verkleinerung der Wahlkreise kann also auf einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufen.Der VfGH hat (und zwar in Zusammenhang mit der Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zum Nationalrat) ausdrücklich die Meinung abgelehnt, daß in das B-VG in der vorangegangenen Verfassungsperiode präformierte Wahlkreisbegriffe eingegangen sein könnten (Slg. 6563 aus 1971,) . Auch bezüglich der Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zu den Landtagen ({
,, Artikel 95, B-VG}) gilt die gleiche Feststellung, daß keine verfassungsrechtlich vorgebildete Gestaltung der Wahlkreise besteht. Es obliegt somit dem einfachen Gesetzgeber, die Gliederung des Gebietes, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist, in Wahlkreise vorzunehmen. Er hat dabei zu berücksichtigen, daß Größe und Struktur der Wahlkreise, vor allem aber auch der Umstand, ob das Gebiet, für das der aus einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten bestehende Vertretungskörper zu wählen ist, in viele oder wenige Wahlkreise gegliedert ist, Auswirkungen auf die Beurteilung eines als Verhältniswahl deklarierten Wahlsystems haben können. Wie Sternberger-Vogel (Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane, Bd. römisch eins Europa, 1969, Erster Halbband, S. 37 und 40) ausführen, kann in großen Wahlkreisen ein etwa proportionales Verhältnis von Stimmen und Mandaten herbeigeführt werden, können sich aber, je kleiner man die Wahlkreise wählt, in desto geringerem Maß Stimmenanteil und Mandatsanteil der Parteien entsprechen, so daß schließlich bei fortlaufender Reduzierung der Zahl der in einem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten eine Grenze erreicht wird, von der ab die Disproportion zwischen Stimmen und Mandaten so groß ist, daß auf Grund dieser veränderten Auswirkung einer anderen Repräsentationsvorstellung entsprochen wird; eine Verkleinerung der Wahlkreise kann also auf einen Wahlsystemwechsel zur Mehrheitswahl hinauslaufen. Der Wählergruppe F ist durch Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG und § 67 Abs. 2 VerfGG 1953 i. d. F. BGBl. 18/1958 die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl zum Landtag von NÖ anzufechten und dabei die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der LWO geltend zu machen. Dieser Weg wurde von dem Erstantragsteller auch beschritten, und zwar in einem mit dem auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag. Auf Grund der Wahlanfechtung hat der VfGH zu prüfen, ob gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen Bedenken bestehen und bejahendenfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Würde in einem solchen Fall die Legitimation zur Antragstellung nach {
140 B-VG} angenommen, würde das zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen, die mit dem Grundprinzip der Subsidiarität des Individualantrages nicht in Einklang stünde (vgl. Slg. 8312/1978, 9404/1978; 11. Juni 1979, V 20/77, B 222/77) .Der Wählergruppe F ist durch Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG und Paragraph 67, Absatz 2, VerfGG 1953 i. d. F. Bundesgesetzblatt 18 aus 1958, die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl zum Landtag von NÖ anzufechten und dabei die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der LWO geltend zu machen. Dieser Weg wurde von dem Erstantragsteller auch beschritten, und zwar in einem mit dem auf Artikel 140, B-VG gestützten Antrag. Auf Grund der Wahlanfechtung hat der VfGH zu prüfen, ob gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen Bedenken bestehen und bejahendenfalls ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Würde in einem solchen Fall die Legitimation zur Antragstellung nach {
,, Artikel 140, B-VG} angenommen, würde das zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen, die mit dem Grundprinzip der Subsidiarität des Individualantrages nicht in Einklang stünde vergleiche Slg. 8312 aus 1978,, 9404 aus 1978,;
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