← Österreich

{'item': ['G27/79', 'V35/79']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1979 GeschäftszahlG27/79; V35/79 Sammlungsnummer8701 RechtssatzIm § 14 Abs. 3 lit. e Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. 18/1969, werden die Worte "nach lit. a als auch nach lit. c" als verfassungswidrig aufgehoben.Im Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt 18 aus 1969,, werden die Worte "nach Litera a, als auch nach lit. c" als verfassungswidrig aufgehoben. Keiner Bestimmung des Bgld RPlG ist eine bestimmte Mindestgröße des von einer Widmung betroffenen Gebietes zu entnehmen und die natürlichen Gegebenheiten oder die tatsächlichen Benutzungsverhältnisse können auch die Bildung verhältnismäßig kleinräumiger Widmungseinheiten erforderlich machen. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, daß etwa im Falle einer Streuung bäuerlicher Betriebe, die es nicht erlaubt, einen ganzen Ortskern oder nennenswerte Teile eines solchen noch als Dorfgebiet zu widmen, gleichsam die Fläche einzelner Betriebe als "Dorfgebiet" gewidmet werden könnte. Dagegen spricht zunächst das Gebot des § 12 Abs. 1 Bgld RPlG wonach der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet räumlich zu gliedern hat. Dazu kommt der Umstand, daß die in § 14 Abs. 3 zugelassenen Widmungen auf mehr oder weniger starke Mischungen von Nutzungsarten - die Landesregierung nennt sie "funktional einheitliche Raumeinheiten" - abgestellt sind. So sind im Wohngebiet vorwiegend Wohngebäude, aber auch Versorgungseinrichtungen, im Dorfgebiet neben bäuerlichen Betrieben dem dörflichen Charakter angepaßte gewerbliche, dem Fremdenverkehr oder der Öffentlichkeit dienende Gebäude und im Geschäftsgebiet auch öffentliche Bauten, Einrichtungen des Fremdenverkehrs, Versammlungsstätten und Vergnügungsstätten sowie Wohngebäude vorgesehen. Entscheidend fällt schließlich ins Gewicht, daß die Widmung eingestreuter Flächen als Dorfgebiet gerade jenem von der Landesregierung zutreffend besonders hervorgehobenen Anliegen der Raumplanung nicht Rechnung trüge, die Bevölkerung möglichst vor Belästigung durch die Betriebsgebäude zu bewahren. Während nämlich in Wohngebieten und Geschäftsgebieten (neben sonstigen hier erforderlichen Betrieben) nur Bauten des Handelsgewerbes und Dienstleistungsgewerbes zugelassen sind und in gemischten Baugebieten die Errichtung von Betriebsgebäuden ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß eine solche Belästigung das örtlich zumutbare Maß voraussichtlich nicht übersteigt, ist eine solche Schranke für das Dorfgebiet ebensowenig vorgesehen wie für das Industriegebiet. Eine Bedachtnahme auf die zu erwartende Belästigung der Nachbarschaft wäre daher bei bäuerlichen Betriebsgebäuden im Dorfgebiet ebensowenig möglich wie bei Betrieben im Industriegebiet. Die Entscheidung des Gesetzes, daß auch innerhalb des gemischten Baugebietes belästigende Betriebe nicht Bestand haben sollen, kann aber nicht durch gleichsam punktuelle Widmungen (als Dorfgebiet oder Industriegebiet) umgangen werden. Es ist daher nur eine Auslegung sinnvoll, die zu gewissen - wenn auch nach den örtlichen Gegebenheiten wechselnden - Mindestgrößen der Widmungseinheiten führt.Keiner Bestimmung des Bgld RPlG ist eine bestimmte Mindestgröße des von einer Widmung betroffenen Gebietes zu entnehmen und die natürlichen Gegebenheiten oder die tatsächlichen Benutzungsverhältnisse können auch die Bildung verhältnismäßig kleinräumiger Widmungseinheiten erforderlich machen. Hieraus ist aber nicht abzuleiten, daß etwa im Falle einer Streuung bäuerlicher Betriebe, die es nicht erlaubt, einen ganzen Ortskern oder nennenswerte Teile eines solchen noch als Dorfgebiet zu widmen, gleichsam die Fläche einzelner Betriebe als "Dorfgebiet" gewidmet werden könnte. Dagegen spricht zunächst das Gebot des Paragraph 12, Absatz eins, Bgld RPlG wonach der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet räumlich zu gliedern hat. Dazu kommt der Umstand, daß die in Paragraph 14, Absatz 3, zugelassenen Widmungen auf mehr oder weniger starke Mischungen von Nutzungsarten - die Landesregierung nennt sie "funktional einheitliche Raumeinheiten" - abgestellt sind. So sind im Wohngebiet vorwiegend Wohngebäude, aber auch Versorgungseinrichtungen, im Dorfgebiet neben bäuerlichen Betrieben dem dörflichen Charakter angepaßte gewerbliche, dem Fremdenverkehr oder der Öffentlichkeit dienende Gebäude und im Geschäftsgebiet auch öffentliche Bauten, Einrichtungen des Fremdenverkehrs, Versammlungsstätten und Vergnügungsstätten sowie Wohngebäude vorgesehen. Entscheidend fällt schließlich ins Gewicht, daß die Widmung eingestreuter Flächen als Dorfgebiet gerade jenem von der Landesregierung zutreffend besonders hervorgehobenen Anliegen der Raumplanung nicht Rechnung trüge, die Bevölkerung möglichst vor Belästigung durch die Betriebsgebäude zu bewahren. Während nämlich in Wohngebieten und Geschäftsgebieten (neben sonstigen hier erforderlichen Betrieben) nur Bauten des Handelsgewerbes und Dienstleistungsgewerbes zugelassen sind und in gemischten Baugebieten die Errichtung von Betriebsgebäuden ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft ist, daß eine solche Belästigung das örtlich zumutbare Maß voraussichtlich nicht übersteigt, ist eine solche Schranke für das Dorfgebiet ebensowenig vorgesehen wie für das Industriegebiet. Eine Bedachtnahme auf die zu erwartende Belästigung der Nachbarschaft wäre daher bei bäuerlichen Betriebsgebäuden im Dorfgebiet ebensowenig möglich wie bei Betrieben im Industriegebiet. Die Entscheidung des Gesetzes, daß auch innerhalb des gemischten Baugebietes belästigende Betriebe nicht Bestand haben sollen, kann aber nicht durch gleichsam punktuelle Widmungen (als Dorfgebiet oder Industriegebiet) umgangen werden. Es ist daher nur eine Auslegung sinnvoll, die zu gewissen - wenn auch nach den örtlichen Gegebenheiten wechselnden - Mindestgrößen der Widmungseinheiten führt. Der Gerichtshof verkennt nicht, daß landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere durch die Tierhaltung, ganz bestimmte, sonst kaum auftretende Belästigungen nach sich ziehen können, die im Interesse einer überwiegend nichtbäuerlichen Bevölkerung Einschränkungen rechtfertigen. Er hält den Gesetzgeber auch für befugt, die Umschreibung verschiedenster Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, so daß es der planenden Gemeinde obliegt, die richtige Widmung aus einer großen Zahl von Möglichkeiten auszuwählen. In ihrer Summe müssen aber die zulässigen Widmungsarten zu Ergebnissen führen können, die vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz Bestand haben. Für ausschlaggebend hält der VfGH, daß die abnehmende Zahl bäuerlicher Betriebe in ländlichen Gemeinden eine allgemeine, durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingte Erscheinung ist, daß die Verlagerung des Standortes gerade solcher Betriebe wegen des notwendig engen räumlichen Zusammenhanges zwischen Wohngebäuden und Wirtschaftsgebäuden sich besonders einschneidend auswirkt und daß die Landwirtschaft häufig auch nicht die einzige Erwerbsquelle der Betroffenen darstellt. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit den unbedingten Ausschluß landwirtschaftlicher Betriebe aus dem gemischten Baugebiet bei der dieser Widmungsart vom Gesetz sonst gegebenen Gestalt auf dem Hintergrund der übrigen Widmungsarten als ungerechtfertigte Benachteiligung eines Wirtschaftszweiges erscheinen, dessen Erhaltung und Stärkung nicht nur ein besonderes Anliegen der Raumplanung (§ 7 Abs. 3 Bgld RPlG) , sondern auch Gegenstand anderer gesetzlicher Maßnahmen (etwa auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes) ist.Der Gerichtshof verkennt nicht, daß landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere durch die Tierhaltung, ganz bestimmte, sonst kaum auftretende Belästigungen nach sich ziehen können, die im Interesse einer überwiegend nichtbäuerlichen Bevölkerung Einschränkungen rechtfertigen. Er hält den Gesetzgeber auch für befugt, die Umschreibung verschiedenster Widmungsarten nach seinen rechtspolitischen Vorstellungen zu gestalten, so daß es der planenden Gemeinde obliegt, die richtige Widmung aus einer großen Zahl von Möglichkeiten auszuwählen. In ihrer Summe müssen aber die zulässigen Widmungsarten zu Ergebnissen führen können, die vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz Bestand haben. Für ausschlaggebend hält der VfGH, daß die abnehmende Zahl bäuerlicher Betriebe in ländlichen Gemeinden eine allgemeine, durch die wirtschaftliche Entwicklung bedingte Erscheinung ist, daß die Verlagerung des Standortes gerade solcher Betriebe wegen des notwendig engen räumlichen Zusammenhanges zwischen Wohngebäuden und Wirtschaftsgebäuden sich besonders einschneidend auswirkt und daß die Landwirtschaft häufig auch nicht die einzige Erwerbsquelle der Betroffenen darstellt. Diese Umstände lassen in ihrer Gesamtheit den unbedingten Ausschluß landwirtschaftlicher Betriebe aus dem gemischten Baugebiet bei der dieser Widmungsart vom Gesetz sonst gegebenen Gestalt auf dem Hintergrund der übrigen Widmungsarten als ungerechtfertigte Benachteiligung eines Wirtschaftszweiges erscheinen, dessen Erhaltung und Stärkung nicht nur ein besonderes Anliegen der Raumplanung (Paragraph 7, Absatz 3, Bgld RPlG) , sondern auch Gegenstand anderer gesetzlicher Maßnahmen (etwa auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes) ist. Die Verordnung des Gemeinderates von Wulkaprodersdorf vom 6. April und 4. Mai 1974, womit ein Flächenwidmungsplan für diese Gemeinde aufgestellt wird, soweit sie sich auf die Grundstücke 690 und 691 KG Wulkaprodersdorf bezieht, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Nach Aufhebung einiger Worte in § 14 Abs. 3 lit. e Bgld RPlG macht die Widmung des Gebietes, in dem die in Rede stehenden Parzellen liegen, die Erneuerung und Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nicht schlechthin unzulässig. Den im Einleitungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Bedachtnahme auf die Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und die Gegebenheiten der Natur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist daher der Boden entzogen.Nach Aufhebung einiger Worte in Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Bgld RPlG macht die Widmung des Gebietes, in dem die in Rede stehenden Parzellen liegen, die Erneuerung und Errichtung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nicht schlechthin unzulässig. Den im Einleitungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Bedachtnahme auf die Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und die Gegebenheiten der Natur geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist daher der Boden entzogen. Nach § 29 Abs. 1 Bgld RPlG haben die Gemeinden innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1969) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne aufzustellen; im Falle der Säumnis kann die Landesregierung unter gewissen Voraussetzungen den Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst erlassen (Abs. 2) . Für die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes ist hingegen keine Frist gesetzt und für den Fall der Unterlassung nirgends eine Rechtsfolge ausgesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß Flächenwidmungspläne mangels eines Entwicklungsprogrammes nach Ablauf einer bestimmten Übergangsfrist nicht mehr beschlossen werden dürften oder ihre gesetzliche Deckung verlören.Nach Paragraph 29, Absatz eins, Bgld RPlG haben die Gemeinden innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1969) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne aufzustellen; im Falle der Säumnis kann die Landesregierung unter gewissen Voraussetzungen den Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst erlassen (Absatz 2,) . Für die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes ist hingegen keine Frist gesetzt und für den Fall der Unterlassung nirgends eine Rechtsfolge ausgesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß Flächenwidmungspläne mangels eines Entwicklungsprogrammes nach Ablauf einer bestimmten Übergangsfrist nicht mehr beschlossen werden dürften oder ihre gesetzliche Deckung verlören. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G27.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.