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{'item': 'B25/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1979 GeschäftszahlB25/77 Sammlungsnummer8704 RechtssatzDer Wortlaut des {Kraftfahrgesetz 1967 § 65, § 65 Abs. 2 KFG 1967} (Fassung vor der

  1. KFG-Nov. BGBl. 615/1977) schließt es aus, eine Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Umstandes beschränkt zu erteilen, auf welchem Fahrzeug die Lenkerprüfung abgelegt wird. Auch § 70 Abs. 5 KFG 1967, vierter Satz, wonach Prüfungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, F und G diese auf einem Fahrzeug der angestrebten Gruppe abzulegen haben, erlaubt es nicht, daß innerhalb einer Gruppe Beschränkungen der Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Prüfungsfahrzeuges verfügt werden. § 70 Abs. 5 leg. cit. bestimmt vielmehr, daß Bewerbern um eine Lenkerberechtigung das Recht zusteht, die Prüfung für die Gruppe A, F und G auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abzulegen. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "sofern keine Bedenken dagegen bestehen" beziehen sich offensichtlich auf das vom Prüfungswerber selbst oder von seiner Fahrschule beigestellte Prüfungsfahrzeug und sind dahin zu verstehen, daß die Abnahme einer Prüfung von der Behörde abgelehnt werden kann, wenn Bedenken gegen die Eignung des Fahrzeuges bestehen. Wird aber ein Fahrzeug einer bestimmten Gruppe als Prüfungsfahrzeug zugelassen, enthält {Kraftfahrgesetz 1967 § 70, § 70 Abs. 5 KFG 1967} keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung einer zu erteilenden Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Prüfungsfahrzeuges.Der Wortlaut des {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 65,, Paragraph 65, Absatz 2, KFG 1967} (Fassung vor der
  2. KFG-Nov. Bundesgesetzblatt 615 aus 1977,) schließt es aus, eine Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Umstandes beschränkt zu erteilen, auf welchem Fahrzeug die Lenkerprüfung abgelegt wird. Auch Paragraph 70, Absatz 5, KFG 1967, vierter Satz, wonach Prüfungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, F und G diese auf einem Fahrzeug der angestrebten Gruppe abzulegen haben, erlaubt es nicht, daß innerhalb einer Gruppe Beschränkungen der Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Prüfungsfahrzeuges verfügt werden. Paragraph 70, Absatz 5, leg. cit. bestimmt vielmehr, daß Bewerbern um eine Lenkerberechtigung das Recht zusteht, die Prüfung für die Gruppe A, F und G auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Gruppe abzulegen. Die in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Worte "sofern keine Bedenken dagegen bestehen" beziehen sich offensichtlich auf das vom Prüfungswerber selbst oder von seiner Fahrschule beigestellte Prüfungsfahrzeug und sind dahin zu verstehen, daß die Abnahme einer Prüfung von der Behörde abgelehnt werden kann, wenn Bedenken gegen die Eignung des Fahrzeuges bestehen. Wird aber ein Fahrzeug einer bestimmten Gruppe als Prüfungsfahrzeug zugelassen, enthält {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz 5, KFG 1967} keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung einer zu erteilenden Lenkerberechtigung nach Maßgabe des Prüfungsfahrzeuges. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B25.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.