RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1979 GeschäftszahlB444/78 Sammlungsnummer8716 RechtssatzDa in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mehr als 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, müßte der Disziplinarrat dieser Kammer gemäß § 5 Abs. 2 Disziplinarstatut mit Einschluß des Präsidenten aus 15 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern bestehen.Da in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mehr als 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, müßte der Disziplinarrat dieser Kammer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Disziplinarstatut mit Einschluß des Präsidenten aus 15 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern bestehen. In einer solchen Zusammensetzung war aber ein Disziplinarrat, da er nur nach den als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen der Geschäftsordnung eingerichtet war, überhaupt nicht gebildet und damit nicht existent (vgl. das Erk. Slg. 8602/1979) . Eine Beschlußfassung des Disziplinarrates in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung war daher bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeschlossen. Auf die Frage, welche Bedeutung es hat, daß nach {Disziplinarstatut 1990 § 25, § 25 Abs. 2 DSt} eine Beschlußfähigkeit (eines nach dem Gesetz gebildeten Disziplinarrates) schon bei Anwesenheit des Präsidenten (seines Stellvertreters) und von wenigstens sechs Mitgliedern gegeben wäre und daß bei der Sitzung des Disziplinarrates am
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