← Österreich

{'item': 'B444/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1979 GeschäftszahlB444/78 Sammlungsnummer8716 RechtssatzDa in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mehr als 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, müßte der Disziplinarrat dieser Kammer gemäß § 5 Abs. 2 Disziplinarstatut mit Einschluß des Präsidenten aus 15 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern bestehen.Da in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer mehr als 200 Rechtsanwälte eingetragen sind, müßte der Disziplinarrat dieser Kammer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Disziplinarstatut mit Einschluß des Präsidenten aus 15 Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern bestehen. In einer solchen Zusammensetzung war aber ein Disziplinarrat, da er nur nach den als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen der Geschäftsordnung eingerichtet war, überhaupt nicht gebildet und damit nicht existent (vgl. das Erk. Slg. 8602/1979) . Eine Beschlußfassung des Disziplinarrates in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung war daher bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeschlossen. Auf die Frage, welche Bedeutung es hat, daß nach {Disziplinarstatut 1990 § 25, § 25 Abs. 2 DSt} eine Beschlußfähigkeit (eines nach dem Gesetz gebildeten Disziplinarrates) schon bei Anwesenheit des Präsidenten (seines Stellvertreters) und von wenigstens sechs Mitgliedern gegeben wäre und daß bei der Sitzung des Disziplinarrates am

  1. März 1978 an der Beschlußfassung tatsächlich der Präsident, sein Stellvertreter, sechs Mitglieder und vier Ersatzmitglieder teilgenommen haben, war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.In einer solchen Zusammensetzung war aber ein Disziplinarrat, da er nur nach den als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen der Geschäftsordnung eingerichtet war, überhaupt nicht gebildet und damit nicht existent vergleiche das Erk. Slg. 8602 aus 1979,) . Eine Beschlußfassung des Disziplinarrates in der dem Gesetz entsprechenden Zusammensetzung war daher bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeschlossen. Auf die Frage, welche Bedeutung es hat, daß nach {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz 2, DSt} eine Beschlußfähigkeit (eines nach dem Gesetz gebildeten Disziplinarrates) schon bei Anwesenheit des Präsidenten (seines Stellvertreters) und von wenigstens sechs Mitgliedern gegeben wäre und daß bei der Sitzung des Disziplinarrates am
  2. März 1978 an der Beschlußfassung tatsächlich der Präsident, sein Stellvertreter, sechs Mitglieder und vier Ersatzmitglieder teilgenommen haben, war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. Die bel. Beh. hat den Mangel der unrichtigen Zusammensetzung des Disziplinarrates bei der Beschlußfassung über die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht behoben, sondern durch die Bestätigung dieses Bescheides aufrechterhalten. Dadurch ist der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B444.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.