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{'item': 'G13/79'}

gesetz 1965, LGBl. 64/1964, i. d. F. der Nov. LGBl. 2/1976, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 7, Oberösterreichisches Fremdenverkehrsgesetz 1965, Landesges

Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} spricht. Im übrigen vertritt der Vf

GH in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 4945/1965, 6873/1972) die Auffassung, daß die schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bzw. Beitragsgrundlagen als solche nicht verfassungswidrig ist.Im Erk. Slg. 6873 aus 1972, hat sich der VfGH mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, FrVG nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes befaßt, sondern sich auch mit der Frage der ausreichenden Determinierung dieser Gesetzesbestimmung auseinandergesetzt. In dem Erk. heißt es dazu, durch die Festlegung der Maximalhöhe des Beitrages im Einzelfall sei unmittelbar auch ein Maximum des zulässigen Gesamterfordernisses festgelegt. Davon, daß die Beitragspflicht der Höhe nach nicht ausreichend determiniert wäre, könne unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dem ist hinzuzufügen, daß die Tatsache, daß der Begriff "wesentliche wirtschaftliche Vorteile" unter Bedachtnahme auf den Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen und deren Bedeutung für den Fremdenverkehr im Fremdenverkehrsgebiet einer objektiven Schätzung zugänglich ist, nicht nur für die Sachlichkeit der Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - wie es im Erk. Slg. 6873 aus 1972, heißt -, sondern auch für ihre hinreichende Bestimmtheit i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} spricht. Im übrigen vertritt der Vf

GH in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 4945 aus 1965,, 6873 aus 1972,) die Auffassung, daß die schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen bzw. Beitragsgrundlagen als solche nicht verfassungswidrig ist. Im Erk. Slg. 8468/1978 hat der VfGH die Bestimmung des § 19 Abs. 4 OÖ GVG deshalb als den Erfordernissen des Art. 18 B-VG entsprechend angesehen, weil die Grundverkehrsabgabe durch drei Elemente bestimmt ist: Die Bezugnahme auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommission, die für sich allein keine ausreichende Determinierung i. S. des Art. 18 B-VG bewirken würde, hat in Verbindung mit der - durch die Rezeption der entsprechenden Bestimmung des OÖ Verwaltungsabgabengesetzes erfolgten - Begrenzung des Höchstausmaßes im Einzelfall sowie durch die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte, die als Ansatzpunkt für eine Abstufung der Abgaben der Höhe nach dient, eine das Verwaltungshandeln vorherbestimmende Wirkung. Der VfGH erblickte also in der Kombination dieser Elemente i. S. des {

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} eine hinreichende Determinierung. Eine derartige Kombination enthält die im vorliegenden Fall in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung ebenfalls.Im Erk. Slg. 8468 aus 1978, hat der VfGH die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, OÖ GVG deshalb als den Erfordernissen des Artikel 18, B-VG entsprechend angesehen, weil die Grundverkehrsabgabe durch drei Elemente bestimmt ist: Die Bezugnahme auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommission, die für sich allein keine ausreichende Determinierung i. S. des Artikel 18, B-VG bewirken würde, hat in Verbindung mit der - durch die Rezeption der entsprechenden Bestimmung des OÖ Verwaltungsabgabengesetzes erfolgten - Begrenzung des Höchstausmaßes im Einzelfall sowie durch die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte, die als Ansatzpunkt für eine Abstufung der Abgaben der Höhe nach dient, eine das Verwaltungshandeln vorherbestimmende Wirkung. Der VfGH erblickte also in der Kombination dieser Elemente i. S. des {

Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} eine hinreichende Determinierung.

Eine derartige Kombination enthält die im vorliegenden Fall in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung ebenfalls. Zwar vermag § 7 Abs. 2 FrVG, der den Gesamtbetrag von Interessentenbeiträgen an dem zu deckenden Aufwand orientiert, für sich allein eine ausreichende materielle Determinierung nicht zu bewirken, doch kann - wie der VfGH schon im Erk. Slg. 6873/1972 und bestätigend im eben zit. Erk. Slg. 8468/1978 ausgesprochen hat - in einem solchen Fall die Festlegung der Maximalhöhe einer Abgabe ( eines Beitrages) im Gesetz eine den Erfordernissen des Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechende Determinierung haben. In Kombination mit einem System abgestufter Beiträge kann auf diese Weise sowohl der höchstzulässige Gesamtertrag der Interessentenbeiträge als auch ein Anhaltspunkt für die Höhe der dem einzelnen Abgabepflichtigen treffenden Belastung erblickt werden. Die Bezugnahme auf den erforderlichen Gesamtaufwand und auf den Höchstbetrag des zulässigen Interessentenbeitrages ist in § 7 Abs. 2 und 3 FrVG in einer diesen Erfordernissen entsprechenden Weise festgelegt. Jedoch hat die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte, wie sie im § 19 Abs. 4 OÖ GVG erfolgt ist, eine klarer determinierende Wirkung als die Bezugnahme auf die Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr für die Beitragspflichtigen. Dennoch reicht die Art der gesetzlichen Vorherbestimmung auch im vorliegenden Fall aus: Daß der wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen und deren Bedeutung für den Fremdenverkehr im Einzelfall grundsätzlich einer objektiven Schätzung zugänglich ist, hat der VfGH bereits im Erk. Slg. 6873/1972 festgestellt. Das bedeutet, daß einer solchen Schätzung die Eignung grundsätzlich zuerkannt ist, eine den Anforderungen des Legalitätsprinzipes entsprechenden Anhaltspunkt für die Berechnung des Interessentenbeitrages zu bilden. Auf Grund derartiger Schätzungen ist nun aber die Behörde bei der Bemessung des Interessentenbeitrages, will sie ein gleichheitswidriges Handeln vermeiden, verpflichtet, so vorzugehen, daß die Höhe der Belastung des einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten zur Höhe des Fremdenverkehrsnutzens in einer Relation steht, also die Höhe des Interessentenbeitrages mit der Größe des wirtschaftlichen Nutzens aus dem Fremdenverkehr für den Beitragspflichtigen zunimmt bzw. abnimmt.Zwar vermag Paragraph 7, Absatz 2, FrVG, der den Gesamtbetrag von Interessentenbeiträgen an dem zu deckenden Aufwand orientiert, für sich allein eine ausreichende materielle Determinierung nicht zu bewirken, doch kann - wie der VfGH schon im Erk. Slg. 6873 aus 1972, und bestätigend im eben zit. Erk. Slg. 8468 aus 1978, ausgesprochen hat - in einem solchen Fall die Festlegung der Maximalhöhe einer Abgabe ( eines Beitrages) im Gesetz eine den Erfordernissen des Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechende Determinierung haben. In Kombination mit einem System abgestufter Beiträge kann auf diese Weise sowohl der höchstzulässige Gesamtertrag der Interessentenbeiträge als auch ein Anhaltspunkt für die Höhe der dem einzelnen Abgabepflichtigen treffenden Belastung erblickt werden. Die Bezugnahme auf den erforderlichen Gesamtaufwand und auf den Höchstbetrag des zulässigen Interessentenbeitrages ist in Paragraph 7, Absatz 2 und 3 FrVG in einer diesen Erfordernissen entsprechenden Weise festgelegt. Jedoch hat die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte, wie sie im Paragraph 19, Absatz 4, OÖ GVG erfolgt ist, eine klarer determinierende Wirkung als die Bezugnahme auf die Schätzung der Vorteile aus dem Fremdenverkehr für die Beitragspflichtigen. Dennoch reicht die Art der gesetzlichen Vorherbestimmung auch im vorliegenden Fall aus: Daß der wirtschaftliche Vorteil aus dem Fremdenverkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen und deren Bedeutung für den Fremdenverkehr im Einzelfall grundsätzlich einer objektiven Schätzung zugänglich ist, hat der VfGH bereits im Erk. Slg. 6873 aus 1972, festgestellt. Das bedeutet, daß einer solchen Schätzung die Eignung grundsätzlich zuerkannt ist, eine den Anforderungen des Legalitätsprinzipes entsprechenden Anhaltspunkt für die Berechnung des Interessentenbeitrages zu bilden. Auf Grund derartiger Schätzungen ist nun aber die Behörde bei der Bemessung des Interessentenbeitrages, will sie ein gleichheitswidriges Handeln vermeiden, verpflichtet, so vorzugehen, daß die Höhe der Belastung des einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten zur Höhe des Fremdenverkehrsnutzens in einer Relation steht, also die Höhe des Interessentenbeitrages mit der Größe des wirtschaftlichen Nutzens aus dem Fremdenverkehr für den Beitragspflichtigen zunimmt bzw. abnimmt. Dieser Gesetzesinhalt ermöglicht der Behörde eine am Vergleich zwischen den Nutzen objektivierte und nachprüfbare Vollziehung. Auch wenn dazu in der Regel eine den Einzelvorschreibungen vorausgehende generelle Kategorisierung erforderlich und zur Rechtfertigung der Rechtmäßigkeit von Einzelvorschreibungen wohl notwendig sein wird, ändert das nichts daran, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung an sich einer der inhaltlichen Vorherbestimmung entsprechenden und an ihr meßbaren Vollziehung zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G13.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.