RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1979 GeschäftszahlG30/79 Sammlungsnummer8709 RechtssatzDie Worte "oder mit den gemäß §§ 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen" in § 17 Abs. 1 EStG 1967, BGBl. 268, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Worte sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden.Die Worte "oder mit den gemäß Paragraphen 26 und 27 zusammen zu veranlagenden Personen" in Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1967, Bundesgesetzblatt 268, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Worte sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht anzuwenden. Die in den Erk. Slg. 4824/1964 und 5252/1966 aufgestellten Grundsätze treffen auch auf die in Prüfung gezogenen Worte im § 17 Abs. 1 EStG 1967 zu. Die dieser Gesetzesbestimmung zugrundeliegende Annahme, daß das wirtschaftliche Zusammenwirken von Ehegatten oder Lebensgefährten, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, nur auf Grund ihres persönlichen Naheverhältnisses in so weitem Maß den Regelfall darstellt, daß ein anderes Verhalten dieser Personen zueinander eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeutet, kann der VfGH nicht teilen. Wenn der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, allein nicht ohne weitere Untersuchung eine steuerliche Benachteiligung rechtfertigt (siehe Slg. 5252/1966) , dann gilt dies auch für den vorliegenden Fall. Der Zweck der in Prüfung gezogenen Regelung besteht darin, mögliche Mißbräuche (Vermeidung der Doppelbesteuerung der Gewinne von Kapitalgesellschaften durch Gewinnthesaurierung und anschließende Anteilsveräußerung) durch Ehegatten hintanzuhalten. Wenn aber auf der einen Seite der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, allein eine steuerliche Benachteiligung nicht rechtfertigt, dann vermag auf der anderen Seite auch ein allfälliger Mißbrauch durch Ehegatten in der oben dargestellten Weise die steuerliche Benachteiligung von Ehegatten bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht zu rechtfertigen.Die in den Erk. Slg. 4824 aus 1964, und 5252 aus 1966, aufgestellten Grundsätze treffen auch auf die in Prüfung gezogenen Worte im Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1967 zu. Die dieser Gesetzesbestimmung zugrundeliegende Annahme, daß das wirtschaftliche Zusammenwirken von Ehegatten oder Lebensgefährten, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, nur auf Grund ihres persönlichen Naheverhältnisses in so weitem Maß den Regelfall darstellt, daß ein anderes Verhalten dieser Personen zueinander eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeutet, kann der VfGH nicht teilen. Wenn der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, allein nicht ohne weitere Untersuchung eine steuerliche Benachteiligung rechtfertigt (siehe Slg. 5252 aus 1966,) , dann gilt dies auch für den vorliegenden Fall. Der Zweck der in Prüfung gezogenen Regelung besteht darin, mögliche Mißbräuche (Vermeidung der Doppelbesteuerung der Gewinne von Kapitalgesellschaften durch Gewinnthesaurierung und anschließende Anteilsveräußerung) durch Ehegatten hintanzuhalten. Wenn aber auf der einen Seite der Umstand, daß die eheliche Verbindung die Möglichkeit von nur vorgetäuschten Dienstverhältnissen besonders erleichtert, allein eine steuerliche Benachteiligung nicht rechtfertigt, dann vermag auf der anderen Seite auch ein allfälliger Mißbrauch durch Ehegatten in der oben dargestellten Weise die steuerliche Benachteiligung von Ehegatten bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht zu rechtfertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G30.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.