118 Abs. 2 letzter Satz B-VG} normierte Pflicht zur ausdrücklichen Bezeichnung im Wege des Gesetzes vermieden werden. Da somit die in § 2 Abs. 1 RGarO geregelten Angelegenheiten, die ihrem Inhalt nach in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, nicht dem Verfassungsgebot des {
118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} entsprechend ausdrücklich als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind, ist die diese Angelegenheiten regelnde Gesetzesstelle in § 2 Abs. 1 RGarO verfassungswidrig (vgl. dazu Slg. 6944/1972) . Z 1 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Hall in Tirol vom 29. April 1971 über die Anzahl der Stellplätze, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Dem Antrag auf Aufhebung der Z 2 dieser Verordnung wird nicht Folge gegeben.Der Landesgesetzgeber hat im zweiten Satz des Artikel römisch zwei, des Gesetzes LBGl. 21 aus 1969, die Feststellung, daß eine nach anderen Rechtsvorschriften als der Tir. Landesbauordnung von Organen der Gemeinde zu besorgende Aufgabe in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, an den Umstand geknüpft, daß diese Aufgabe von den in Paragraph 63, Absatz eins, TLBO genannten Baubehörden zu besorgen ist. In dieser Gesetzesstelle i. d. F. Landesgesetzblatt 21 aus 1969, wird als erste Instanz der Bürgermeister genannt und angeordnet, daß sich der Instanzenzug nach den Bestimmungen der Tir. Gemeindeordnung 1966 richtet. Der Gesetzgeber hat also in Artikel römisch zwei, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 21 aus 1969, - abgesehen von den drei beispielsweise angeführten Vorschriften - nicht selbst bestimmt, welche anderen Rechtsvorschriften von den Baubehörden zu besorgende Aufgaben regeln. Dies ist unbedenklich in den Fällen, in denen solche andere Rechtsvorschriften ihrerseits anordnen, daß die nach ihnen zu besorgenden Aufgaben den Baubehörden nach Paragraph 63, Absatz eins, TLBO übertragen sind. Eine Unterstellung der RGarO unter die "anderen Rechtsvorschriften" i. S. des Artikel römisch zwei, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 21 aus 1969, setzt die Beurteilung der Frage voraus, ob die nach der RGarO zu besorgenden Aufgaben dem Bürgermeister als Baubehörde (und im Instanzenzug den als Baubehörden in Betracht kommenden Organen der Gemeinde) übertragen sind. Diese Beurteilung kann nicht aus dem Wortlaut der RGarO vorgenommen werden, weil die RGarO als ursprünglich reichsdeutsche Vorschrift eine derartige Zuständigkeitsregelung überhaupt nicht enthält. Es ist somit die Beurteilung der Frage, ob die in der RGarO geregelten Angelegenheiten - und gegebenenfalls welche dieser Angelegenheiten - vom Bürgermeister als Baubehörde und den im Instanzenzug als Baubehörden in Betracht kommenden Organen der Gemeinde zu besorgen sind, der Vollziehung überlassen. Gerade dieser Rechtszustand sollte aber durch die in {
,, Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG} normierte Pflicht zur ausdrücklichen Bezeichnung im Wege des Gesetzes vermieden werden. Da somit die in Paragraph 2, Absatz eins, RGarO geregelten Angelegenheiten, die ihrem Inhalt nach in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, nicht dem Verfassungsgebot des {
,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} entsprechend ausdrücklich als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind, ist die diese Angelegenheiten regelnde Gesetzesstelle in Paragraph 2, Absatz eins, RGarO verfassungswidrig vergleiche dazu Slg. 6944 aus 1972,) . Ziffer eins, Litera a, der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Hall in Tirol vom 29. April 1971 über die Anzahl der Stellplätze, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Dem Antrag auf Aufhebung der Ziffer 2, dieser Verordnung wird nicht Folge gegeben. Mit der Aufhebung der Worte "Wohnstätten" und "der Bewohner" in § 2 Abs. 1 RGarO hat die auf Wohngebäude Bezug nehmende lit. a der Z 1 der Verordnung daher ihre gesetzliche Grundlage verloren. Da sie auch nicht als selbständige Verordnung bestehen kann, ist sie als gesetzwidrig aufzuheben. Mit der Beseitigung dieses Verordnungsteiles wird zugleich die ergänzende Bedeutung der Z 2 auf Zubauten, Umbauten, bauliche Änderungen und Widmungsänderungen der in lit. b bis e der in Z 1 genannten Gewerbebetriebe und sonstigen - hier nicht in Betracht kommenden - Anlagen eingeschränkt. Die für Betriebsstätten und Arbeitsstätten bestehende gesetzliche Grundlage der Verordnung ist nicht weggefallen. Für Maßnahmen an Wohngebäuden kann Z 2 nicht mehr herangezogen werden, sodaß die Aufhebung der lit. a der Z 1 auch die Gesetzwidrigkeit der Z 2 beseitigt. Dem Begehren auf Aufhebung auch dieser Verordnungsstelle kann daher nicht Folge gegeben werden.Mit der Aufhebung der Worte "Wohnstätten" und "der Bewohner" in Paragraph 2, Absatz eins, RGarO hat die auf Wohngebäude Bezug nehmende Litera a, der Ziffer eins, der Verordnung daher ihre gesetzliche Grundlage verloren. Da sie auch nicht als selbständige Verordnung bestehen kann, ist sie als gesetzwidrig aufzuheben. Mit der Beseitigung dieses Verordnungsteiles wird zugleich die ergänzende Bedeutung der Ziffer 2, auf Zubauten, Umbauten, bauliche Änderungen und Widmungsänderungen der in Litera b bis e der in Ziffer eins, genannten Gewerbebetriebe und sonstigen - hier nicht in Betracht kommenden - Anlagen eingeschränkt. Die für Betriebsstätten und Arbeitsstätten bestehende gesetzliche Grundlage der Verordnung ist nicht weggefallen. Für Maßnahmen an Wohngebäuden kann Ziffer 2, nicht mehr herangezogen werden, sodaß die Aufhebung der Litera a, der Ziffer eins, auch die Gesetzwidrigkeit der Ziffer 2, beseitigt. Dem Begehren auf Aufhebung auch dieser Verordnungsstelle kann daher nicht Folge gegeben werden. Ob die Verordnung einer Gemeinde als sogenannte selbständige Verordnung i. S. des {
118 Abs. 6 B-VG} (§§ 9, 28 TGO 1966) oder als Durchführungsverordnung anzusehen ist, hängt nicht ausschließlich von der Absicht des Verordnungsgebers und keinesfalls von der (nicht einen Bestandteil des Beschlusses des Verordnungsgebers bildenden) Kundmachungsformel ab. Nach dem die angefochtene Verordnung einleitenden ersten Satz und ihrem weiteren Inhalt führt sie § 2 Abs. 1 und 3 RGarO näher aus. Was § 2 Abs. 1 RGarO durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, wird darin durch Mindestanforderungen näher bestimmt.Ob die Verordnung einer Gemeinde als sogenannte selbständige Verordnung i. S. des {
,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} (Paragraphen 9, 28, TGO 1966) oder als Durchführungsverordnung anzusehen ist, hängt nicht ausschließlich von der Absicht des Verordnungsgebers und keinesfalls von der (nicht einen Bestandteil des Beschlusses des Verordnungsgebers bildenden) Kundmachungsformel ab. Nach dem die angefochtene Verordnung einleitenden ersten Satz und ihrem weiteren Inhalt führt sie Paragraph 2, Absatz eins und 3 RGarO näher aus. Was Paragraph 2, Absatz eins, RGarO durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, wird darin durch Mindestanforderungen näher bestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G59.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.