RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.1979 GeschäftszahlG116/78 Sammlungsnummer8720 RechtssatzDem Antrag des OGH auf Aufhebung des {Strafgesetzbuch § 23, § 23 StGB}, BGBl. 60/1974, wird nicht Folge gegeben.Dem Antrag des OGH auf Aufhebung des {Strafgesetzbuch Paragraph 23,, Paragraph 23, StGB}, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, wird nicht Folge gegeben. Der mit der Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter verbundene Zweck besteht in einer entsprechenden Sicherung der Allgemeinheit vor qualifiziert gefährlichen Rechtsbrechern (siehe hiezu den Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNR, XIII. GP) ; für die Unterbringung in der Anstalt ist wesentlich, daß sie nicht auf die Schuld, sondern auf eine qualifizierte Gefährlichkeit des Täters Bedacht nimmt (siehe hiezu die Erläuterungen zur RV, 30 BlgNR, XIII. GP) Der mit der Unterbringung eines Rechtsbrechers in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter verbundene Zweck besteht in einer entsprechenden Sicherung der Allgemeinheit vor qualifiziert gefährlichen Rechtsbrechern (siehe hiezu den Bericht des Justizausschusses, 959 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode ; für die Unterbringung in der Anstalt ist wesentlich, daß sie nicht auf die Schuld, sondern auf eine qualifizierte Gefährlichkeit des Täters Bedacht nimmt (siehe hiezu die Erläuterungen zur RV, 30 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Die in {Strafgesetzbuch § 23, § 23 StGB} festgelegten Voraussetzungen für die Unterbringung in der Anstalt verlangen einerseits ein bestimmtes Vorleben des Unterzubringenden, andererseits eine Prognose über ein zu befürchtendes, künftiges Verhalten des Betreffenden. Der Zeitpunkt dieser Prognose ist mit dem Zeitpunkt des nach Vollendung des
- Lebensjahres des Unterzubringenden zu ergehenden Urteils verknüpft.Die in {Strafgesetzbuch Paragraph 23,, Paragraph 23, StGB} festgelegten Voraussetzungen für die Unterbringung in der Anstalt verlangen einerseits ein bestimmtes Vorleben des Unterzubringenden, andererseits eine Prognose über ein zu befürchtendes, künftiges Verhalten des Betreffenden. Der Zeitpunkt dieser Prognose ist mit dem Zeitpunkt des nach Vollendung des
- Lebensjahres des Unterzubringenden zu ergehenden Urteils verknüpft. Der Grund dafür, die Prognose erst ab einem bestimmten Alter der betreffenden Person abzugeben, liegt darin, daß die Erstellung einer Prognose eine in dieser Hinsicht bereits weitgehend abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung verlangt. Die Sachlichkeit der Festsetzung einer Altersgrenze an sich, welche ihrer Art nach immer Grenzfälle und Härtefälle mit sich zu bringen pflegt, wurde auch vom OGH nicht in Zweifel gezogen, als unsachlich wurde (lediglich) die Verknüpfung der Altersgrenze mit dem - von verschiedenen Zufälligkeiten abhängigen - Zeitpunkt der Urteilsfällung gezeichnet. Zunächst ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber nicht unsachlich vorgeht, wenn er Personen unter 24 Lebensjahren von der Anstaltsunterbringung grundsätzlich ausschließt. Ebensowenig unsachlich ist es, davon auszugehen, daß die Erstellung einer gesicherten Prognose in der Regel erst ab Vollendung des
- Lebensjahres möglich ist. Es ist auch an sich nicht unsachlich, die Unterbringung von Personen in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vorzusehen, die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres eine Anlaßtat begangen haben. Es ist schließlich auch nicht unsachlich, die Entscheidung über die Straftat und die Anstaltsunterbringung derselben Institution, nämlich dem Gericht im Rahmen des Strafverfahrens zuzuordnen, weil jene Umstände, die im Strafverfahren zu erheben sind, zugleich für die Frage der Unterbringung in der Anstalt eine Rolle spielen. Wenn aber diese Verknüpfung sachlich ist, dann ist auch die Verknüpfung des Zeitpunktes der Entscheidung über die Unterbringung mit dem Urteilszeitpunkt sachlich, weil die Fällung des Urteils den spätestmöglichen Zeitpunkt im Strafverfahren darstellt. Es ist einzuräumen, daß diese Regelung eine Reihe von Zufälligkeiten mit sich bringt, die sich zum Nachteil desjenigen auswirken können, dem die Unterbringung droht (worin der OGH auch den Sitz der Unsachlichkeit erblickt) . Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß andere denkbare Lösungen wieder von ähnlichen Zufälligkeiten für andere Personengruppen abhängig würden; wenn z. B. die Entscheidung über die Unterbringung erst zum an sich spätestmöglichen Zeitpunkt (nach Verbüßung der Strafhaft) erfolgt, dann blieben nicht nur jene Rechtsbrecher, die für die Unterbringung in Betracht kämen, über ihr weiteres Schicksal bis zuletzt im Ungewissen, sondern es würde auch ein viel größerer Personenkreis als nach der geltenden Regelung (nämlich alle, die bis zum Ende der Strafhaft das
- Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) ähnlichen Zufälligkeiten (Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlaßtat bzw. vom Beginn der Strafhaft) ausgesetzt sein. Gleichartige Zufälligkeiten würden sich auch bei Festsetzung eines anderen Entscheidungszeitpunktes ergeben. Im Hinblick darauf ist es keineswegs unsachlich, wenn der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen, i. S. des mit der Regelung verbundenen Zwecks den Interessen der Allgemeinheit den Vorzug gegeben und die vom OGH beanstandeten Umstände dabei in Kauf genommen hat. Zu den Bedenken des OGH in Richtung des Art. 6 Abs. 3 lit. b und d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zum Gleichheitsgebot zu verweisen und hinzuzufügen, daß die bekämpfte Regelung keinen Eingriff in die in den genannten Verfassungsbestimmungen angeführten Rechte darstellt, ihrer Intention nach keine Beschneidung dieser Rechte beinhaltet und die sich aus ihr ergebenden Zufälligkeiten keinesfalls eine derartige Intensität erreichen, daß von einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte die Rede sein könnte.Zu den Bedenken des OGH in Richtung des Artikel 6, Absatz 3, Litera b und d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zum Gleichheitsgebot zu verweisen und hinzuzufügen, daß die bekämpfte Regelung keinen Eingriff in die in den genannten Verfassungsbestimmungen angeführten Rechte darstellt, ihrer Intention nach keine Beschneidung dieser Rechte beinhaltet und die sich aus ihr ergebenden Zufälligkeiten keinesfalls eine derartige Intensität erreichen, daß von einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte die Rede sein könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G116.1979