← Österreich

{'item': 'B52/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.1979 GeschäftszahlB52/79 Sammlungsnummer8723 RechtssatzDer VfGH hält die in den Erk. 5319/1966 und 5750/1968 angestellten Überlegungen auf die Regelung des § 224 Abs. 1 Z 4 GSVG 1938 in Verbindung mit § 229 Abs. 1 ASVG nicht für übertragbar: Zunächst ist festzuhalten, daß die Ausnahme familieneigener Arbeitskräfte durch frühere (nach § 229 Abs. 1 Z. 2 ASVG maßgebliche) sozialversicherungsrechtliche Vorschriften infolge der Regelung des § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG zwar mit Ausnahme des Ehegatten überholt zu sein scheint; da die Regelung des § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG aber erst auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, deren Stichtag nach dem

  1. Dezember 1972 liegt (Art. VI Abs. 24 der
  2. Nov., BGBl. 31/1973) , bleibt die Ausnahme des § 224 Abs. 1 Z 4 GSVG 1938 nicht nur für den Ehegatten, sondern für eine ganze Fallgruppe ihrem gesamten Inhalt nach wirksam. Die Bedenken der Beschwerde können also schon deshalb nicht etwa durch den bloßen Hinweis auf {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229, § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG} zerstreut werden. Bei ihrer verfassungsmäßigen Beurteilung muß vielmehr der § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG zunächst außer Betracht bleiben.Der VfGH hält die in den Erk. 5319 aus 1966, und 5750 aus 1968, angestellten Überlegungen auf die Regelung des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1938 in Verbindung mit Paragraph 229, Absatz eins, ASVG nicht für übertragbar: Zunächst ist festzuhalten, daß die Ausnahme familieneigener Arbeitskräfte durch frühere (nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG maßgebliche) sozialversicherungsrechtliche Vorschriften infolge der Regelung des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zwar mit Ausnahme des Ehegatten überholt zu sein scheint; da die Regelung des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG aber erst auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, deren Stichtag nach dem
  3. Dezember 1972 liegt (Artikel römisch sechs, Absatz 24, der
  4. Nov., Bundesgesetzblatt 31 aus 1973,) , bleibt die Ausnahme des Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1938 nicht nur für den Ehegatten, sondern für eine ganze Fallgruppe ihrem gesamten Inhalt nach wirksam. Die Bedenken der Beschwerde können also schon deshalb nicht etwa durch den bloßen Hinweis auf {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 229,, Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG} zerstreut werden. Bei ihrer verfassungsmäßigen Beurteilung muß vielmehr der Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG zunächst außer Betracht bleiben. § 224 Abs. 1 Z 4 GSVG 1938 ist aber nicht mehr für die Versicherungspflicht, sondern nur für die Frage des Erwerbes von beitragslosen Ersatzzeiten für Zeiträume vor dem
  5. Jänner 1939 maßgeblich. Dabei erfordert die Vollziehung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229, § 229 ASVG} eine Untersuchung von Sachverhalten, die mehr als dreißig Jahre zurückliegen. Nun wäre der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz höchstens verhalten, die auf Grund einer Anstellung beschäftigten Familienangehörigen den (damals allein versicherungspflichtigen) familienfremden Dienstnehmern gleichzuhalten. Er müßte den Erwerb von Ersatzzeiten keineswegs ohne Rücksicht auf den Bestand eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses anordnen, wie dies seit der
  6. Nov., BGBl. 201/1967, {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 Z 4 ASVG} (offenbar zur Vermeidung diffiziler Unterscheidungen) für die Versicherungspflicht von Kindern tut. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen lediglich an damals sozialversicherungspflichtig gewesene Beschäftigungen anknüpft und damit nur auf den Bestand der Sozialversicherungspflicht und als solcher abstellt und die oft nur schwer von familienhaften oder gelegentlichen Mithilfen abgrenzbaren Beschäftigungsverhältnisse von Ehegatten und Kindern ausgenommen hat, so ist das ein sachliches Motiv.Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1938 ist aber nicht mehr für die Versicherungspflicht, sondern nur für die Frage des Erwerbes von beitragslosen Ersatzzeiten für Zeiträume vor dem
  7. Jänner 1939 maßgeblich. Dabei erfordert die Vollziehung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 229,, Paragraph 229, ASVG} eine Untersuchung von Sachverhalten, die mehr als dreißig Jahre zurückliegen. Nun wäre der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz höchstens verhalten, die auf Grund einer Anstellung beschäftigten Familienangehörigen den (damals allein versicherungspflichtigen) familienfremden Dienstnehmern gleichzuhalten. Er müßte den Erwerb von Ersatzzeiten keineswegs ohne Rücksicht auf den Bestand eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses anordnen, wie dies seit der
  8. Nov., Bundesgesetzblatt 201 aus 1967,, {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG} (offenbar zur Vermeidung diffiziler Unterscheidungen) für die Versicherungspflicht von Kindern tut. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen lediglich an damals sozialversicherungspflichtig gewesene Beschäftigungen anknüpft und damit nur auf den Bestand der Sozialversicherungspflicht und als solcher abstellt und die oft nur schwer von familienhaften oder gelegentlichen Mithilfen abgrenzbaren Beschäftigungsverhältnisse von Ehegatten und Kindern ausgenommen hat, so ist das ein sachliches Motiv. § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG ist jedoch nur das Gegenstück zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4, § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG}, der (nunmehr) die Beschäftigung der bei den Eltern, Großeltern, Wahleltern oder Stiefeltern (nicht aber im Betrieb des Ehegatten) ohne Entgelt regelmäßig Beschäftigten (die das
  9. Lebensjahr vollendet hatten und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen) für versicherungspflichtig erklärt. Die Begünstigung von mitarbeitenden Kindern und Enkeln ist verfassungsrechtlich auch im Verhältnis zum nicht begünstigten (gegenüber anderen Dienstnehmern aber auch nicht benachteiligten) Ehegatten unbedenklich, weil die familienhafte Mitarbeit des Ehegatten sich regelmäßig unter anderen Voraussetzungen, aus anderen Motiven und mit anderem Erfolg abspielt, als die der Kinder. Wenn durch {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229, § 229 Abs. 1 Z 4 ASVG} auch jenen Kindern und Enkeln Ersatzzeiten zuwachsen, die gegen Entgelt mitgearbeitet haben, aber von der Versicherungspflicht ursprünglich (bis zur Aufhebung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 5, § 5 Abs. 1 Z 1 ASVG} durch den VfGH ausgenommen waren, während der gleichfalls ausgenommen gewesene Ehegatte einen solchen Ersatz nicht zugebilligt erhält, so wird die Differenzierung damit noch nicht unsachlich. Denn ihr liegt derselbe Unterschied im Tatsächlichen zugrunde wie der eben dargestellten Regelung der Versicherungspflicht.Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist jedoch nur das Gegenstück zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG}, der (nunmehr) die Beschäftigung der bei den Eltern, Großeltern, Wahleltern oder Stiefeltern (nicht aber im Betrieb des Ehegatten) ohne Entgelt regelmäßig Beschäftigten (die das
  10. Lebensjahr vollendet hatten und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen) für versicherungspflichtig erklärt. Die Begünstigung von mitarbeitenden Kindern und Enkeln ist verfassungsrechtlich auch im Verhältnis zum nicht begünstigten (gegenüber anderen Dienstnehmern aber auch nicht benachteiligten) Ehegatten unbedenklich, weil die familienhafte Mitarbeit des Ehegatten sich regelmäßig unter anderen Voraussetzungen, aus anderen Motiven und mit anderem Erfolg abspielt, als die der Kinder. Wenn durch {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 229,, Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG} auch jenen Kindern und Enkeln Ersatzzeiten zuwachsen, die gegen Entgelt mitgearbeitet haben, aber von der Versicherungspflicht ursprünglich (bis zur Aufhebung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG} durch den VfGH ausgenommen waren, während der gleichfalls ausgenommen gewesene Ehegatte einen solchen Ersatz nicht zugebilligt erhält, so wird die Differenzierung damit noch nicht unsachlich. Denn ihr liegt derselbe Unterschied im Tatsächlichen zugrunde wie der eben dargestellten Regelung der Versicherungspflicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B52.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.