RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2013 GeschäftszahlV72/12 LeitsatzZurückweisung des Individualantrags einer Pflegeeinrichtung auf Aufhebung bestimmter, in einer Anlage zur Stmk SozialhilfeG-Leistungs- und Entgeltverordnung neu festgesetzter Beträge betreffend die Hotelkomponente und den Pflegegeldzuschlag im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Entgeltregelungen; Unzulässigkeit des Antrag auch hinsichtlich der in eventu angefochtenen Novelle 2012 RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in Anlage 2 Punkt
- der Stmk SozialhilfeG- Leistungs- und EntgeltV (Stmk SHG-Leistungs- und EntgeltV - LEVO-SHG), LGBl 68/2007 idF LGBl 50/2012, betr Beträge für die Hotelkomponente und den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen VI und VII mangels Anfechtung des gesamten Entgeltkatalogs in Anlage 2 Punkt 2.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in Anlage 2 Punkt
- der Stmk SozialhilfeG- Leistungs- und EntgeltV (Stmk SHG-Leistungs- und EntgeltV - LEVO-SHG), Landesgesetzblatt 68 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2012,, betr Beträge für die Hotelkomponente und den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen römisch sechs und römisch sieben mangels Anfechtung des gesamten Entgeltkatalogs in Anlage 2 Punkt
- Die Beträge des Entgeltkatalogs stehen in Bezug auf die sogenannte Hotelkomponente, den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen I bis VII und den Psychiatriezuschlag für die Pflegegeld Stufen I bis VII in einem untrennbaren Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass mit der Novelle LGBl 50/2012 nicht nur die Entgeltregelungen für die Hotelkomponente und den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen VI und VII, sondern die Entgeltregelungen insgesamt neu geregelt und zum Teil eine Senkung und zum Teil eine Erhöhung der geltenden Entgelte vorgenommen wurde. Diese unterschiedlichen Festsetzungen berücksichtigen unter anderem, dass in einer stationären Einrichtung pflegebedürftige Personen untergebracht werden, für die unterschiedliche Pflegegeld Stufen angewendet werden, und damit für den Rechtsträger der stationären Einrichtung die Gesamtheit der Entgeltregelungen für den Pflegegeldzuschlag bei den Pflegegeld Stufen I bis VII bedeutsam ist.Die Beträge des Entgeltkatalogs stehen in Bezug auf die sogenannte Hotelkomponente, den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen römisch eins bis römisch sieben und den Psychiatriezuschlag für die Pflegegeld Stufen römisch eins bis römisch sieben in einem untrennbaren Zusammenhang. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass mit der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2012, nicht nur die Entgeltregelungen für die Hotelkomponente und den Pflegezuschlag für die Pflegegeld Stufen römisch sechs und römisch sieben, sondern die Entgeltregelungen insgesamt neu geregelt und zum Teil eine Senkung und zum Teil eine Erhöhung der geltenden Entgelte vorgenommen wurde. Diese unterschiedlichen Festsetzungen berücksichtigen unter anderem, dass in einer stationären Einrichtung pflegebedürftige Personen untergebracht werden, für die unterschiedliche Pflegegeld Stufen angewendet werden, und damit für den Rechtsträger der stationären Einrichtung die Gesamtheit der Entgeltregelungen für den Pflegegeldzuschlag bei den Pflegegeld Stufen römisch eins bis römisch sieben bedeutsam ist. Unzulässigkeit des Antrags auch hinsichtlich der in eventu angefochtenen Novelle LGBl 50/2012.Unzulässigkeit des Antrags auch hinsichtlich der in eventu angefochtenen Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2012,. Es handelt sich bei dieser Novelle bzw bei einzelnen, darin enthaltenen Novellierungsanordnungen nicht um solche, die Bestimmungen aufheben und aus dem Rechtsbestand ausscheiden und somit ein Anfechtung zulässig machen würden.