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{'item': 'V85/12'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2013 GeschäftszahlV85/12 LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit der vor Inkrafttreten einer Novelle 2011 zum Stmk BehindertenG erlassenen Verordnungsbestimmung über die Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz; bereits vor der Novellierung ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von Höchstgrenzen RechtssatzKeine Gesetzwidrigkeit der Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts III. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur Stmk BehindertenG-Leistungs- und EntgeltV (Stmk BHG-Leistungs- und EntgeltV - LEVO-StBHG), LGBl 43/2011.Keine Gesetzwidrigkeit der Wendung "(max. 480 Stunden)" im Punkt 2.3 des Abschnitts römisch drei. D. (Wohnassistenz) der Anlage 1 zur Stmk BehindertenG-Leistungs- und EntgeltV (Stmk BHG-Leistungs- und EntgeltV - LEVO-StBHG), Landesgesetzblatt 43 aus 2011,. Es kann der Stmk Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, §47 Abs1 Stmk BHG habe bereits vor der mit LGBl 62/2011 erfolgten Novelle eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von Höchstgrenzen geboten. Nach dem Wortlaut und Zweck von §47 Abs1 Z6 Stmk BehindertenG (BHG) idF LGBl 47/2007 ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Stundenhöchstgrenze der Leistungszuerkennung der in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG geregelten Leistungen (auch) auf diese Bestimmung gestützt werden kann.Es kann der Stmk Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, §47 Abs1 Stmk BHG habe bereits vor der mit Landesgesetzblatt 62 aus 2011, erfolgten Novelle eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Leistungsumfanges der Behindertenhilfe mittels Festlegung von Höchstgrenzen geboten. Nach dem Wortlaut und Zweck von §47 Abs1 Z6 Stmk BehindertenG (BHG) in der Fassung Landesgesetzblatt 47 aus 2007, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Stundenhöchstgrenze der Leistungszuerkennung der in der Anlage 1 zur LEVO-StBHG geregelten Leistungen (auch) auf diese Bestimmung gestützt werden kann. Auch die im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Akten und das daraus ersichtliche Verfahren der Verordnungserlassung lassen nicht erkennen, dass sich die Einfügung der in Prüfung gezogenen Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz auf die mit LGBl 62/2011 geänderte Ziffer 4 des §47 Abs1 Stmk BHG stützte.Auch die im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Akten und das daraus ersichtliche Verfahren der Verordnungserlassung lassen nicht erkennen, dass sich die Einfügung der in Prüfung gezogenen Höchstgrenze für die Zuerkennung von Wohnassistenz auf die mit Landesgesetzblatt 62 aus 2011, geänderte Ziffer 4 des §47 Abs1 Stmk BHG stützte. Die Einfügung der in Prüfung gezogenen Wendung der Anlage 1 zur LEVO-StBHG ist daher nicht als eine auf Grund der Novelle LGBl 62/2011 erlassene Verordnungsbestimmung zu qualifizieren, sondern konnte sich auf eine schon vorher geltende gesetzliche Bestimmung stützen. Das Inkrafttreten der in Prüfung gezogenen Wendung schon am 01.06.2011 widerspricht daher nicht §59 Abs13 Stmk BHG idF LGBl 62/2011 (betr den Zeitpunkt der Erlassung bzw Inkraftsetzung von Verordnungen auf Grund der Novelle).Die Einfügung der in Prüfung gezogenen Wendung der Anlage 1 zur LEVO-StBHG ist daher nicht als eine auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 2011, erlassene Verordnungsbestimmung zu qualifizieren, sondern konnte sich auf eine schon vorher geltende gesetzliche Bestimmung stützen. Das Inkrafttreten der in Prüfung gezogenen Wendung schon am 01.06.2011 widerspricht daher nicht §59 Abs13 Stmk BHG in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2011, (betr den Zeitpunkt der Erlassung bzw Inkraftsetzung von Verordnungen auf Grund der Novelle). (Anlassfall B226/12, B v 13.03.2013 - Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.