RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.03.2013 GeschäftszahlG106/12 ua Sammlungsnummer19732 LeitsatzVerstoß der Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 über die Sicherung des Lebensunterhaltes als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen und gegen das Sachlichkeitsgebot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung RechtssatzAufhebung des §10 Abs1 Z7 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006 sowie Abs5 leg cit idF BGBl I 122/2009.Aufhebung des §10 Abs1 Z7 StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2006, sowie Abs5 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,. Art7 Abs1 Satz 3 B-VG enthält ein Diskriminierungsverbot nicht nur gegenüber Staatsbürgern, sondern gegenüber jedermann. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Aufnahme eines ausdrücklichen Verbots der Diskriminierung von Behinderten betont, dass staatliche Regelungen, die zu einer Benachteiligung behinderter Menschen führen, einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Das Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft benachteiligt behinderte gegenüber nichtbehinderten Menschen bei der Erlangung dieses Rechts. Denn in einer Reihe von Fällen (und jedenfalls nicht nur in atypischen Härtefällen) führt die Behinderung von Menschen dazu, dass diese wegen des Grades ihrer Behinderung nur erschwerten oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. In diesen Fällen sind Menschen mit einer entsprechenden Behinderung aber nach §10 Abs1 Z7 iVm Abs5 StbG 1985 anders als Menschen ohne Behinderung von vornherein von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die sonstigen Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllen, und ohne dass diese Menschen mit Behinderung eine Möglichkeit hätten, diese Benachteiligung gegenüber anderen Menschen aus Eigenem auszugleichen.Das Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft benachteiligt behinderte gegenüber nichtbehinderten Menschen bei der Erlangung dieses Rechts. Denn in einer Reihe von Fällen (und jedenfalls nicht nur in atypischen Härtefällen) führt die Behinderung von Menschen dazu, dass diese wegen des Grades ihrer Behinderung nur erschwerten oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. In diesen Fällen sind Menschen mit einer entsprechenden Behinderung aber nach §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs5 StbG 1985 anders als Menschen ohne Behinderung von vornherein von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie die sonstigen Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllen, und ohne dass diese Menschen mit Behinderung eine Möglichkeit hätten, diese Benachteiligung gegenüber anderen Menschen aus Eigenem auszugleichen. §10 Abs1 Z7 iVm Abs5 StbG 1985 normiert ausnahmslos die Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft und behandelt damit Menschen mit Behinderung und nichtbehinderte Menschen gleich. Dies verstößt gegen Art7 Abs1 Satz 3 B-VG, weil damit Menschen mit Behinderung, deren Behinderung gerade wesentlich dafür sein kann, dass diese Menschen diese Voraussetzung von vornherein nicht erfüllen können, benachteiligt und damit diskriminiert werden.§10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs5 StbG 1985 normiert ausnahmslos die Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft und behandelt damit Menschen mit Behinderung und nichtbehinderte Menschen gleich. Dies verstößt gegen Art7 Abs1 Satz 3 B-VG, weil damit Menschen mit Behinderung, deren Behinderung gerade wesentlich dafür sein kann, dass diese Menschen diese Voraussetzung von vornherein nicht erfüllen können, benachteiligt und damit diskriminiert werden. Mit dem aus dem BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung abzuleitenden Sachlichkeitsgebot ist es unvereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erlangung der Staatsbürgerschaft - was grundsätzlich unter Sachlichkeitsaspekten nicht zu beanstanden ist (siehe VfSlg 19516/2011, S 398
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.