G (im Folgenden: FSG) stellt unter anderem die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine "bestimmte Tatsache" iSd §7 Abs1 FSG dar. Die Entscheidung, ob eine solche "bestimmte Tatsache" vorliegt, ist daher für die Behörden im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage iSd §38 AVG. Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Diese Bindungswirkung ist allerdings mit jener, welche sich aus dem mit Erkenntnis VfSlg 12504/1990 aufgehobenen §268 ZPO ergab, nicht vergleichbar.
G (im Folgenden: FSG) stellt unter anderem die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine "bestimmte Tatsache" iSd §7 Abs1 FSG dar. Die Entscheidung, ob eine solche "bestimmte Tatsache" vorliegt, ist daher für die Behörden im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage iSd §38 AVG. Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Diese Bindungswirkung ist allerdings mit jener, welche sich aus dem mit Erkenntnis VfSlg 12504 aus 1990, aufgehobenen §268 ZPO ergab, nicht vergleichbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im vorliegenden Fall die Entziehung auf eine rechtskräftige Strafverfügung stützt. Es wäre dem Beschwerdeführer nämlich freigestanden, diese zu bekämpfen und im Verwaltungsstrafverfahren alles ihm dienlich Scheinende vorzubringen. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte damit begründen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Entziehung der Lenkberechtigung in der Strafverfügung hingewiesen wurde. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt demnach nicht den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Es liegt auch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf eine mündliche Verhandlung
Sd Art6 EMRK darstellt. Weiters keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.
Sd §7 FSG sind, "entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit" das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten (§32 Abs1 Z1 FSG). Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer erwiesenen bestimmten Tatsache
Dass der UVS Oberösterreich das Verbot
Abs1 Z1 FSG für den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend hält, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.