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{'item': 'B1537/2012'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2013 GeschäftszahlB1537/2012 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Beamten der Stadt Wien im Ruhestand auf Neufeststellung seines historischen Vorrückungsstichtages; keine Bedenken gegen Übergangsbestimmungen zur "Vordienstzeiten-Novelle" der Wiener Dienstordnung 1994 hinsichtlich des Ausschlusses der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtags bei Beförderungen; kein Enzug des gesetzlichen Richters wegen Verletzung der Vorlagepflicht durch den Dienstrechtssenat als vorlagepflichtiges Gericht; kein (offenkundiger) Widerspruch der Regelung gegen Unionsrecht RechtssatzDie durch LGBl 10/2011 erfolgte Novellierung der Wr DienstO 1994 verfolgt - als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 18.06.2009, Rs C-88/08, Hütter, - das Ziel, "sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Dienstzeiten, die vor dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegen, richtlinienkonform zu gestalten".Die durch Landesgesetzblatt 10 aus 2011, erfolgte Novellierung der Wr DienstO 1994 verfolgt - als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 18.06.2009, Rs C-88/08, Hütter, - das Ziel, "sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Dienstzeiten, die vor dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegen, richtlinienkonform zu gestalten". Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmungen des §73k Wr PensionsO 1995 iVm §115l Abs1 Wr DienstO 1994 .Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmungen des §73k Wr PensionsO 1995 in Verbindung mit §115l Abs1 Wr DienstO 1994 . Die sowohl für Beamten des Aktivstandes als auch für Anspruchsberechtigte nach der Wr PensionsO 1995 geltende Regelung differenziert im Verfahren zur Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages zwischen Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung ausschließlich durch den historischen Vorrückungsstichtag bedingt ist, und solchen Beamten, bei denen dies - etwa wegen einer erfolgten freien Beförderung - nicht der Fall ist. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten; insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen das nationale Verfassungsrecht liegt nicht vor. Ob die genannten Bestimmungen dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG, entsprechen, ist hier nicht zu beurteilen, weil das Unionsrecht im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keinen Prüfungsmaßstab darstellt. Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Verletzung der Vorlagepflicht. Da Entscheidungen des Dienstrechtssenates weder der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen noch gegen sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig ist, ist der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art267 AEUV zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beförderungen ausgeschlossen ist, stellt keine Diskriminierung iSd Richtlinie 2000/78/EG dar, weil diese Bestimmung sowohl für bestehende Beamtendienstverhältnisse als auch für Beamte in Ruhestand gleichermaßen gilt und Beförderungen - auf die kein Rechtsanspruch besteht - ihrer Natur nach altersunabhängig und in erster Linie leistungsbezogen sind. Daher kann nicht ohne vernünftigen Zweifel angenommen werden, dass §73k Wr PensionsO 1995 iVm §115l Abs1 Wr DienstO 1994 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.Der Umstand, dass die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages bei Beförderungen ausgeschlossen ist, stellt keine Diskriminierung iSd Richtlinie 2000/78/EG dar, weil diese Bestimmung sowohl für bestehende Beamtendienstverhältnisse als auch für Beamte in Ruhestand gleichermaßen gilt und Beförderungen - auf die kein Rechtsanspruch besteht - ihrer Natur nach altersunabhängig und in erster Linie leistungsbezogen sind. Daher kann nicht ohne vernünftigen Zweifel angenommen werden, dass §73k Wr PensionsO 1995 in Verbindung mit §115l Abs1 Wr DienstO 1994 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die belangte Behörde musste daher keine begründeten Zweifel daran haben, dass die von ihr für zutreffend befundene Interpretation des nationalen Rechtes mit den Anforderungen des in Frage kommenden Unionsrechtes in Widerspruch geraten könnte. Die belangte Behörde hat keine im offenkundigen Widerspruch zum Unionsrecht stehende und dadurch denkunmögliche Gesetzesanwendung infolge der Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen vorgenommen. Auch keine Willkür; kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.