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{'item': 'U2368/2012'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2013 GeschäftszahlU2368/2012 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags und Ausweisung einer mit einem Österreicher verheirateten Nigerianerin infolge Verkennung der Rechtslage in einem besonderen Maß und Ignorieren des Parteivorbringens; keine Auseinandersetzung mit der entscheidungswesentlichen Rechtsansicht des VwGH betreffend die - seit dem FremdenrechtsänderungsG 2011 - miteinzubeziehenden Maßstäbe des FremdenpolizeiG 2005 in die Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung RechtssatzDie aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des AsylGH ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den AsylGH auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des VwGH berufen. Dieser hat (mit E v 15.05.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem FremdenrechtsänderungsG 2011, BGBl I 38/2011, (neue Verweisungsnorm des §65b FremdenpolizeiG 2005 - FPG) die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §66 FPG ausgewiesen werden.Die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des AsylGH ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den AsylGH auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des VwGH berufen. Dieser hat (mit E v 15.05.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem FremdenrechtsänderungsG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, (neue Verweisungsnorm des §65b FremdenpolizeiG 2005 - FPG) die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §66 FPG ausgewiesen werden. Zwar bezieht sich die vom VwGH zitierte Rechtsprechung des VfGH (E v 28.01.2010, U2839/09) auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom VwGH dem FremdenrechtsänderungsG 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der VwGH aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des §66 FPG 2005 in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des §10 AsylG 2005 zu berücksichtigen seien. Der AsylGH hat es - entgegen einem ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienvorbringen - unterlassen, sich mit der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden, für seine Entscheidung wesentlichen Rechtsansicht des VwGH auseinander zu setzen. Der AsylGH lässt insbesondere außer Acht, dass der VwGH davon ausgeht, dass "angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe [...] in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.