← Österreich

{'item': 'B168/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.2013 GeschäftszahlB168/2013 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Suspendierung eines der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen und der damit ex lege verbundenen Bezugskürzung sowie durch Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens; Tribunalcharakter der Berufungskommission beim BKA; kein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfeiheit; Suspendierung als bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme RechtssatzKeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §41d BDG 1979. Tribunalcharakter der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Im Lichte der in §41b und §41d Abs2 BDG 1979 verankerten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungskommission in Ausübung ihres Amtes und des Umstandes, dass sie nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können, vermag die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Beamte handelt, für sich allein den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Da eine Suspendierung vom Dienst, als deren Folge eine Bezugskürzung ex lege eintritt, nach der ständigen und übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Strafe, sondern eine sichernde Maßnahme darstellt, kommt eine Anwendung des Art6 Abs1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht. Die Suspendierung greift als - bloß vorläufige - Sicherungsmaßnahme in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht ein, zumal im vorliegenden Fall allfällige (endgültige) negative Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer ausschließlich mit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens selbst verbunden sind. Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine "Nichtigerklärung" des bisherigen Disziplinarverfahrens mangels gesetzlicher Grundlage bzw mangels Vorliegens eines formell rechtskräftigen Bescheides nicht in Betracht kommt und daher den diesbezüglichen Antrag zurückweist. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Suspendierung denkmöglich und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - und von diesem in der Sache nicht bestrittenen - Handlungen Dienstpflichtverletzungen darstellen und durch seine Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Infolge der denkmöglichen Annahme des Vorliegens der ersten drei Dienstpflichtverletzungen (Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft; Weitergabe von Unterlagen an eine Zeitung; Weisungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeschwerde) ist es auch unbedenklich, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes hinsichtlich einer weiteren Dienstpflichtverletzung nicht prüft. Soweit in der vorliegenden Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde bei der Prüfung der Minderung der Bezugskürzung fälschlich von Sorgepflichten des Beschwerdeführers für lediglich zwei (statt richtig drei) Kinder ausgegangen sei, ist zu bemerken, dass diese Sachverhaltslage bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde und der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Berufung nicht entgegengetreten ist.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.