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{'item': 'B681/2012'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2013 GeschäftszahlB681/2012 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Registrierbarkeit der angemeldeten Warenerweiterung für die Marke "MOZART" auf Liköre nur unter der Voraussetzung nachgewiesener Verkehrsgeltung angesichts bestehender Geschmackserwartungen; auch in Angelegenheit des Markenschutzes keine umfassende Nachprüfung von Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenats durch den VfGH; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung RechtssatzDer Oberste Patent- und Markensenat (im Folgenden: OPM) ist jene gerichtsförmige Instanz, die letztinstanzlich über die richtige Anwendung des Markenschutzrechts zu entscheiden hat. Durch die Anrufung des VfGH ist eine umfassende Nachprüfung der Entscheidungen des OPM nicht möglich. Der OPM ist daher - so wie in Angelegenheiten des Patentwesens auch - in den Angelegenheiten des Markenschutzes unter dem Blickwinkel seiner Stellung im Rechtsschutzsystem dem AsylGH vergleichbar. Es gelten daher auch die Schlussfolgerungen des E v 11.12.2012, B1066/10 (VfSlg 19689/2012).Der Oberste Patent- und Markensenat (im Folgenden: OPM) ist jene gerichtsförmige Instanz, die letztinstanzlich über die richtige Anwendung des Markenschutzrechts zu entscheiden hat. Durch die Anrufung des VfGH ist eine umfassende Nachprüfung der Entscheidungen des OPM nicht möglich. Der OPM ist daher - so wie in Angelegenheiten des Patentwesens auch - in den Angelegenheiten des Markenschutzes unter dem Blickwinkel seiner Stellung im Rechtsschutzsystem dem AsylGH vergleichbar. Es gelten daher auch die Schlussfolgerungen des E v 11.12.2012, B1066/10 (VfSlg 19689 aus 2012,). Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür. Die bekämpfte Entscheidung des OPM ist gut strukturiert, ausführlich und schlüssig begründet. Der Vorwurf der Beschwerde, der OPM habe sich nicht mit der Zuordnung der Liköre zu Getränken und Spirituosen bzw Zuckerwaren etc auseinandergesetzt, geht schon deswegen ins Leere, weil diese Zuordnung für die Entscheidung des OPM nicht relevant war und dieser die Frage der Kennzeichnungsfähigkeit der Marke "MOZART" ausdrücklich nur in Bezug auf die Erweiterung des Warenverzeichnisses auf Liköre beantwortet hat. Es ist auch nicht willkürlich, wenn der OPM ohne weitere Beweisaufnahme feststellt, "dass die beteiligten Kreise aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung die Bezeichnung 'MOZART' mit einem süßlichen, nach Marzipan, Nougat und Schokolade schmeckenden Aroma verbinden" und keinen Zweifel daran hegt, "dass die angesprochenen Kreise die bei Mozartkugeln bestehenden Geschmackserwartungen auf mit 'MOZART' bezeichnete Liköre übertragen" würden. Ausgehend von dieser Beweislage kann auch der Beschwerdebehauptung nicht gefolgt werden, der OPM habe §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG 1970 (MSchG) denkunmöglich ausgelegt. Dieser Bestimmung zu Folge sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, wenn diese zur Bezeichnung von bestimmten Merkmalen dienen können. Wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die beteiligten Kreise aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung mit der Bezeichnung 'MOZART' bestimmte Merkmale verbinden, dann ist die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Auslegung der Bestimmung jedenfalls nicht denkunmöglich. Keine Verletzung im Eigentumsrecht. Die vom OPM gewählte Auslegung des MSchG verstößt in keiner Weise gegen die Gesetze des logischen Denkens. Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; Sachverhalt hinreichend geklärt, keine besondere Komplexität der Rechtsfrage.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.