RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2013 GeschäftszahlG21/2013 LeitsatzUnzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG über die Einführung einer Wartefrist für die Leistungswirksamkeit von Versicherungsmonaten nach dem Austritt aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis; keine unmittelbare Beeinträchtigung der derzeitigen Rechtsposition der Antragstellerin als öffentlich-rechtlich Bedienstete RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des §313 Abs2 und §653 Abs4 ASVG idF SRÄG 2010.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des §313 Abs2 und §653 Abs4 ASVG in der Fassung SRÄG
- Die Antragstellerin behauptet dadurch unmittelbar in ihrer Rechten verletzt zu sein, dass es ihr durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, durch Wechsel von ihrem bisherigen Beamtendienstverhältnis in ein zivilrechtliches Dienstverhältnis, die ihr bis zur Gesetzesänderung offen stehende Möglichkeit der Pensionsregelung für Langzeitversicherte (dh das niedrigere Pensionsantrittsalter ab dem
- Lebensjahr anstelle des deutlich höheren Korridorpensionantrittsalters ab dem
- Lebensjahr im öffentlichen Dienst) zu nutzen. Die Antragstellerin behauptet hingegen nicht, dass sie durch die angefochtenen Regelungen in ihrer derzeitigen Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bedienstete nachteilig betroffen sei. Es ist vielmehr offenkundig, dass die angefochtenen Bestimmungen erst dann, wenn die Antragstellerin aus ihrem derzeitigen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Pensionsleistung austreten würde und es zu einer Überweisung der Ruhegenusszeiten in das System des ASVG gemäß §311 ASVG käme, für sie wirksam würden. Diese maßgebliche Disposition, die erst zur Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führen würde, hat die Antragstellerin aber nicht vorgenommen. Der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre fehlt es also an der Unmittelbarkeit; diese stellt eine bloß potentielle Beeinträchtigung dar, die nicht ausreicht, um die Antragslegitimation der Antragstellerin nach Art140 B-VG zu begründen (vgl VfSlg 16802/2003).Die Antragstellerin behauptet dadurch unmittelbar in ihrer Rechten verletzt zu sein, dass es ihr durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, durch Wechsel von ihrem bisherigen Beamtendienstverhältnis in ein zivilrechtliches Dienstverhältnis, die ihr bis zur Gesetzesänderung offen stehende Möglichkeit der Pensionsregelung für Langzeitversicherte (dh das niedrigere Pensionsantrittsalter ab dem
- Lebensjahr anstelle des deutlich höheren Korridorpensionantrittsalters ab dem
- Lebensjahr im öffentlichen Dienst) zu nutzen. Die Antragstellerin behauptet hingegen nicht, dass sie durch die angefochtenen Regelungen in ihrer derzeitigen Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bedienstete nachteilig betroffen sei. Es ist vielmehr offenkundig, dass die angefochtenen Bestimmungen erst dann, wenn die Antragstellerin aus ihrem derzeitigen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Pensionsleistung austreten würde und es zu einer Überweisung der Ruhegenusszeiten in das System des ASVG gemäß §311 ASVG käme, für sie wirksam würden. Diese maßgebliche Disposition, die erst zur Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führen würde, hat die Antragstellerin aber nicht vorgenommen. Der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre fehlt es also an der Unmittelbarkeit; diese stellt eine bloß potentielle Beeinträchtigung dar, die nicht ausreicht, um die Antragslegitimation der Antragstellerin nach Art140 B-VG zu begründen vergleiche VfSlg 16802 aus 2003,).