einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung RechtssatzZulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und
zweiter
stanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG"
G idF BGBl I 50/2012 (
der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge.Zulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und
zweiter
stanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, (
der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge. Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG
älteren Fassungen (idF BGBl 344/1991, BGBl I 125/2003, BGBl I 54/2010; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr
Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig.Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG
älteren Fassungen
der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010,; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr
Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig. Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen"
G idF BGBl I 50/2012 dem GSpG einen völlig veränderten
halt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde.Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen"
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, dem GSpG einen völlig veränderten
halt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde. Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch
einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG
unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3 iVm Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch
einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG
unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3
Verbindung mit Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen. Da
G idF BGBl I 50/2012 zur Vollziehung des §56a GSpG
zweiter
stanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.Da
G
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, zur Vollziehung des §56a GSpG
zweiter
stanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.