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{'item': 'G113/2012 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2013 GeschäftszahlG113/2012 ua Sammlungsnummer19755 LeitsatzAufhebung der die zweitinstanzliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwal

einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung RechtssatzZulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und

zweiter

stanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG"

§50Abs1 Glücksspiel

G idF BGBl I 50/2012 (

der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge.Zulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und

zweiter

stanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG"

§50Abs1 Glücksspiel

G

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, (

der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge. Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG

älteren Fassungen (idF BGBl 344/1991, BGBl I 125/2003, BGBl I 54/2010; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr

Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig.Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG

älteren Fassungen

der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010,; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr

Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig. Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen"

§50Abs1 GSp

G idF BGBl I 50/2012 dem GSpG einen völlig veränderten

halt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde.Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen"

§50Abs1 GSp

G

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, dem GSpG einen völlig veränderten

halt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde. Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch

einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG

unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3 iVm Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch

einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG

unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3

Verbindung mit Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen. Da

§50Abs1 GSp

G idF BGBl I 50/2012 zur Vollziehung des §56a GSpG

zweiter

stanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.Da

§50Abs1 GSp

G

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, zur Vollziehung des §56a GSpG

zweiter

stanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.