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{'item': 'U1053/2012'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2013 GeschäftszahlU1053/2012 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines staatenlosen Palästinensers und Ausweisung in den Libanon wegen objektiver Willkür infolge Verkennung der durch die Rechtsprechung des EuGH geklärten Rechtslage; Unterlassung der Prüfung eines etwaigen Vorliegens des "ipso facto"-Schutzes der Statusrichtlinie RechtssatzDer Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art12 Abs1 lita Status-RL sowie §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Da der AsylGH nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der EuGH hat im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des AsylGH - ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH, El Kott, Rz 61; vgl insb Rz 65). Da der AsylGH aber lediglich geprüft hat, ob eine individuelle Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A der GFK gegeben ist, hat er die durch die Rechtsprechung des EuGH geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt.Da der AsylGH nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der EuGH hat im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des AsylGH - ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH, El Kott, Rz 61; vergleiche insb Rz 65). Da der AsylGH aber lediglich geprüft hat, ob eine individuelle Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A der GFK gegeben ist, hat er die durch die Rechtsprechung des EuGH geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt. Vgl U706/2012 und U674/2012, beide E v 29.06.2013.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.