RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2013 GeschäftszahlU1842/2012 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Feststellungen zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Paktia bzw mangels Auseinandersetzung mit der angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul RechtssatzDie Entscheidung des AsylGH ist in sich widersprüchlich: Der AsylGH geht einerseits davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Paktia ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde und dass der Beschwerdeführer auch den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seiner Heimatprovinz Paktia verbracht habe und daher mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Diese Ausführungen sind aber für sich genommen nicht von Relevanz, weil der AsylGH keinerlei Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - die nach Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens unsicher zu sein scheint - und der Verbindungswege dorthin trifft und anscheinend auch gar nicht davon ausgeht, dass dieser sich dort niederlassen könnte. Der AsylGH hält nämlich andererseits in der angefochtenen Entscheidung fest, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar sei, sich in Kabul einen - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, wobei nicht klar ist, ob der AsylGH von einer dauerhaften innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgeht. Vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia und der Verbindungswege dorthin kann aber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Paktia hat, nicht abgeleitet werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein werde, sich mit Unterstützung von Verwandten in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern. Der Darstellung der isolierten Situation in Kabul kommt für sich betrachtet wiederum kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des AsylGH vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl VfGH 21.09.2012, U883/12; 13.03.2013, U2185/12).Vor dem Hintergrund der Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia und der Verbindungswege dorthin kann aber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Paktia hat, nicht abgeleitet werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein werde, sich mit Unterstützung von Verwandten in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern. Der Darstellung der isolierten Situation in Kabul kommt für sich betrachtet wiederum kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des AsylGH vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt vergleiche VfGH 21.09.2012, U883/12; 13.03.2013, U2185/12).
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