RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2013 GeschäftszahlB589/2013 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Architekten wegen Führung des Bundeswappens in einem Werbeauftritt auf seiner Website trotz ruhender Befugnis RechtssatzKeine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür. Der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ins Treffen geführte Beschluss des Disziplinarausschusses vom 18.06.2007, mit dem von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe trotz ruhender Befugnis bei einem Einreichplan das Bundeswappen verwendet, abgesehen wurde, bezog sich auf einen Zeitpunkt, zu dem das Führen des Bundeswappens trotz ruhender Befugnis nicht in der nunmehrigen Form untersagt war. §17 Abs7 Z2 ZTG wurde mit der Novelle BGBl I 137/2005 in das Ziviltechnikergesetz 1993 eingefügt und ist seit 19.11.2005 geltendes Recht.Der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ins Treffen geführte Beschluss des Disziplinarausschusses vom 18.06.2007, mit dem von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe trotz ruhender Befugnis bei einem Einreichplan das Bundeswappen verwendet, abgesehen wurde, bezog sich auf einen Zeitpunkt, zu dem das Führen des Bundeswappens trotz ruhender Befugnis nicht in der nunmehrigen Form untersagt war. §17 Abs7 Z2 ZTG wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2005, in das Ziviltechnikergesetz 1993 eingefügt und ist seit 19.11.2005 geltendes Recht. Der angefochtene Bescheid weist keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung des Bundeswappens im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines Ziviltechnikers trotz ruhender Befugnis (arg "zumindest seit 2009") gegen §17 Abs7 Z2 ZTG und gegen Punkt 1.1., 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.