RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2013 GeschäftszahlV10/2013 LeitsatzUnzulässigkeit des Individualantrags einer Netzbetreiberin auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 idF der Novelle 2013 betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der KostenbasisUnzulässigkeit des Individualantrags einer Netzbetreiberin auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 in der Fassung der Novelle 2013 betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis RechtssatzZurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Spalte 3 des §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 idF der SNE-VO-Novelle 2013.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Spalte 3 des §13 Abs3 Spalte 3 (der Zahler) SNE-VO 2012 in der Fassung der SNE-VO-Novelle 2013. Die Antragstellerin kann im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis (gem §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm der Einrichtung des Regulierungskontos gem §50 ElWOG 2010) sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge an den VfGH, in der auch eine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, releviert werden kann.Die Antragstellerin kann im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis (gem §48 Abs1 ElWOG 2010 in Verbindung mit der Einrichtung des Regulierungskontos gem §50 ElWOG 2010) sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge an den VfGH, in der auch eine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, releviert werden kann. Vgl im Übrigen VfSlg 19720/2012.Vgl im Übrigen VfSlg 19720 aus 2012,. Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des §13 Abs3 SNE-VO 2012 idF SNE-VO-Novelle 2013 zur Gänze.Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung des §13 Abs3 SNE-VO 2012 in der Fassung SNE-VO-Novelle 2013 zur Gänze.
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