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{'item': 'B45/2013'}

gesetz vorgesehene Bewilligungsbeschränkung für Bordelle; Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durch Abweisung des Antrags auf Vorprüfung der Bewilligung zur Er

§5Vlbg Sittenpolizei

G handelt.Selbst wenn es zutrifft, dass lediglich Störungen der "örtlichen Gemeinschaft" vergleiche Art118 Abs2 in Verbindung mit Abs3 Z8 B-VG) unter diesen Begriff fallen, verkennt die belangte Behörde, dass es sich bei Störungen, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, selbst dann, wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, um "Störungen"

§5Vlbg Sittenpolizei

G handelt. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass "Störungen"

§5Vlbg Sittenpolizei

G erst dann vorliegen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorliegen, die die "Störungen" indizieren bzw belegen, ist denkunmöglich; denn es genügt die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2013:B45.2013

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