RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2013 GeschäftszahlB550/2012 ua; B551/2012 ua Sammlungsnummer19802 LeitsatzZuordnung des Überschusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) zum Substanzwert des Gemeindegutes; Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt; Verletzung einer Gemeinde im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Zuordnung des Überlings zur Agrargemeinschaft; Erträge aus der Jagdverpachtung Teil der Substanznutzung RechtssatzMit der Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG) LGBl 7/2010 trug der Landesgesetzgeber der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 9336/1982 und 18446/2008 betr das Recht der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes) Rechnung.Mit der Novelle des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG) Landesgesetzblatt 7 aus 2010, trug der Landesgesetzgeber der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 9336 aus 1982, und 18446 aus 2008, betr das Recht der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes) Rechnung. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut besteht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stehen der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechts zu. Demzufolge ist §36 Abs1 litf TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Z2 TFLG 1996 nicht anzuwenden. Der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 ist als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iS von §33 Abs5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwerts in §33 Abs5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist. Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II iSd §36 Abs2 TFLG 1996 zuzuordnen.Der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 ist als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert iS von §33 Abs5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwerts in §33 Abs5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist. Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei iSd §36 Abs2 TFLG 1996 zuzuordnen. Die gesetzlichen Bestimmungen tragen dem Dispositionsrecht der Gemeinde über den Substanzwert des Gemeindegutes ausreichend Rechnung. Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde Pflach im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung ihrer Berufung, soweit sie sich gegen §19 Abs2 der durch (erstinstanzlichen) Bescheid erlassenen Verwaltungssatzung wendet. Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde Pflach im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung ihrer Berufung, soweit sie sich gegen §19 Abs2 der durch (erstinstanzlichen) Bescheid erlassenen Verwaltungssatzung wendet. Der OAS hat den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes ("Überling") entgegen §33 Abs5 erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des VfGH nicht dem Rechnungskreis II iS von §36 Abs2 TFLG 1996 zugeordnet, was Art5 StGG und Art1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.