dividualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses großer Aktiengesellschaften im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; zusätzlich zur Veröffentlichung
der Datenbank des Firmenbuchs vorgesehene Veröffentlichung
einem periodisch erscheinenden, weitgehend unentgeltlich zugänglichen Medium angesichts der besseren Zugänglichkeit von
formationen für die
teressierte Öffentlichkeit im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers RechtssatzZulässigkeit des
dividualantrags auf Aufhebung des §277 Abs2 und Abs3 sowie der Worte "und 2"
Abs4 UGB, des zweiten Satzes des §280 Abs1 leg cit sowie der Worte "und
welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes"
Die antragstellende Gesellschaft ist als große Aktiengesellschaft Normadressatin der Veröffentlichungspflicht des §277 Abs2 UGB und der Aufstellung eines Konzernabschlusses des §280 Abs1 zweiter Satz leg cit; die Rechtsfolgen der Veröffentlichungspflicht gemäß §283 Abs7 leg cit treffen - neben den Vorstand einer großen Aktiengesellschaft - jedenfalls auch die antragstellende Gesellschaft selbst. Anfechtungsumfang im Antrag nicht zu eng gewählt; einerseits würde durch die isolierte Aufhebung des §277 Abs2 leg cit bzw des §280 Abs1 zweiter Satz leg cit die mögliche Verfassungswidrigkeit beseitigt und andererseits würde §283 Abs7 leg cit auch nicht einen dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren
halt annehmen oder als sprachlich unverständlicher Torso
haltsleer und unanwendbar überbleiben. Die ebenfalls beantragte Aufhebung der Wortfolge "und
welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes"
Abs2 UGB ist zulässig, weil diese Bestimmung unmittelbar an die Veröffentlichungspflicht anknüpft. Aufgrund der durch BGBl I 111/2010 erfolgten Änderung des Zwangsstrafenregimes liegt ein zumutbarer Umweg nun nicht mehr vor. Dem Betroffenen ist es - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (VfSlg 15589/1999) - nun nicht mehr möglich, der Verhängung der Zwangsstrafe durch ihre Bekämpfung und die Erfüllung der Verpflichtung zu entgehen. Aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, erfolgten Änderung des Zwangsstrafenregimes liegt ein zumutbarer Umweg nun nicht mehr vor. Dem Betroffenen ist es - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (VfSlg 15589 aus 1999,) - nun nicht mehr möglich, der Verhängung der Zwangsstrafe durch ihre Bekämpfung und die Erfüllung der Verpflichtung zu entgehen. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen wären
einem zivilrechtlichen Verfahren,
dem Prozessgegenstand die Rückforderung der Entgeltzahlung auf Grund einer
seratenschaltung wäre, für das zuständige Gericht auch nicht präjudiziell. Abweisung des Antrags. Im Rahmen der Darlegung ihrer Bedenken bringt die antragstellende Gesellschaft ausschließlich Gründe vor, weswegen die angefochtene Bestimmung unsachlich sei, somit allenfalls das Gleichheitsrecht verletze. Da die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung einen anderen Schutzbereich und
halt haben als der Gleichheitsgrundsatz und bei diesen dementsprechend nach der Rechtsprechung des VfGH andere Eingriffsvoraussetzungen bestehen, ist auf die Behauptung einer Verletzung dieser Rechte nicht weiter einzugehen. Es liegt im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Veröffentlichungen, die als Folge des rechtsstaatlichen Prinzips oder aus sonstigen Gründen im öffentlichen
teresse liegen, ein besonderes Amtsblatt vorzusehen, das mit einer Tageszeitung verbreitet wird. Der Umfang der Veröffentlichungspflichten ist
sachlicher Weise abzugrenzen. Die Veröffentlichung
der Datenbank des Firmenbuchs erfolgt
sbesondere im Wege des
ternets, während die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auch
Papierform ergeht. Ungeachtet der starken Verbreitung des
ternets und dessen leichter weltweiter Verfügbarkeit darf nicht übersehen werden, dass schon die -
regelmäßigen Abständen erfolgende - Veröffentlichung
Papierform die Zugänglichkeit einer Veröffentlichung für einen nicht bloß unerheblichen Personenkreis, der das
ternet bzw die Möglichkeit der Einsichtnahme bei Gericht und bei Notaren nicht nutzt, ermöglicht. Dazu kommt, dass die Veröffentlichung
einem Periodikum eine andere
formationsmöglichkeit bietet als die bloße Zugänglichkeit
einer Datenbank, besteht doch bei der periodischen
formation die Möglichkeit, sich laufend über die Veröffentlichungen einen Überblick zu verschaffen, während
der Datenbank des Firmenbuchs gezielt - mittels konkreter Abfrage unter Angabe der Firmenbuchnummer - nach einer bestimmten Veröffentlichung gesucht werden muss. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl §1 VerlautbarungsG 1985) erhält das "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die Stellung eines zentralen Publikationsorgans, dem die Funktion zukommt, grundsätzlich jedem von öffentlichen Bekanntmachungen Betroffenen einen laufenden Überblick über diese Veröffentlichungen zu verschaffen, ohne dass der Betroffene bereits wissen muss, welche
formationen für ihn von Relevanz sind, wie dies bei der bloßen Zugänglichmachung im Wege einer im
ternet verfügbaren Datenbank erforderlich ist.Nach der Absicht des Gesetzgebers vergleiche §1 VerlautbarungsG 1985) erhält das "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die Stellung eines zentralen Publikationsorgans, dem die Funktion zukommt, grundsätzlich jedem von öffentlichen Bekanntmachungen Betroffenen einen laufenden Überblick über diese Veröffentlichungen zu verschaffen, ohne dass der Betroffene bereits wissen muss, welche
formationen für ihn von Relevanz sind, wie dies bei der bloßen Zugänglichmachung im Wege einer im
ternet verfügbaren Datenbank erforderlich ist. Die gesetzliche Anordnung des §2a VerlautbarungsG, den
halt des "Amtsblattes zur Wiener Zeitung" unentgeltlich im
ternet bereit zu stellen, ermöglicht die Zugänglichkeit des Amtsblattes auch ohne den entgeltlichen Erwerb
Papierform. Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist im
ternet für jedermann unentgeltlich abrufbar, während sowohl Auszüge als auch Abfragen aus dem Firmenbuch im Hinblick auf Jahresabschlüsse kostenpflichtig sind. Es liegt es daher im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, zusätzlich zur Veröffentlichung
der Datenbank des Firmenbuchs auch eine Veröffentlichung
einem periodisch erscheinenden bzw weitgehend unentgeltlich zugänglichen Medium wie dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorzusehen. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf Grund der spezifischen Ausgestaltung von großen Aktiengesellschaften auf diese beschränkt und damit
sachlicher Weise an eine bestimmte Rechtsform anknüpft (zur Zulässigkeit der Differenzierung nach der Rechtsform vgl VfSlg 12175/1989).Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Veröffentlichungspflicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf Grund der spezifischen Ausgestaltung von großen Aktiengesellschaften auf diese beschränkt und damit
sachlicher Weise an eine bestimmte Rechtsform anknüpft (zur Zulässigkeit der Differenzierung nach der Rechtsform vergleiche VfSlg 12175 aus 1989,). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2013:G88.2011
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.