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{'item': 'A11/2012'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2013 GeschäftszahlA11/2012 Sammlungsnummer19806 LeitsatzAbweisung einer Klage des Landes Salzburg gegen den Bund auf Ersatz von Besol

§4

FAG 2008 dergestalt, dass der Bund den Ländern mitteilt, unter welchen Voraussetzungen er die von den Ländern vorgelegten Stellenpläne genehmigen wird. Es liegt auch im Spielraum von Bund und Ländern, für die Vollziehung des ArtIV

§4

FAG 2008 ein zweistufiges (auf den ersten Blick sachadäquat erscheinendes) Genehmigungsregime vorzusehen, wie es Ziffer 2 des Art1 der Vereinbarung tut. Das auf Grund dieses Prozederes herbeigeführte Ergebnis ist der genehmigte Stellenplan iSd genannten Rechtsvorschriften, der die Grundlage des Ersatzanspruches der Länder gegenüber dem Bund für die Besoldungskosten der Landeslehrer bildet. Für das Tatbestandselement des Vorliegens eines durch den Bund genehmigten Stellenplans gemäß ArtIV

§4

Abs1 FAG 2008 und damit für die Höhe des Anspruchs der Länder auf Kostenersatz sind ungeachtet dieses Prozederes ausschließlich diese beiden - unmittelbar anwendbaren - inhaltlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Die Kriterien der Genehmigungsentscheidung sind diesen Rechtsvorschriften zu entnehmen (vgl VfSlg 19497/2011).Für das Tatbestandselement des Vorliegens eines durch den Bund genehmigten Stellenplans gemäß ArtIV

§4

Abs1 FAG 2008 und damit für die Höhe des Anspruchs der Länder auf Kostenersatz sind ungeachtet dieses Prozederes ausschließlich diese beiden - unmittelbar anwendbaren - inhaltlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Die Kriterien der Genehmigungsentscheidung sind diesen Rechtsvorschriften zu entnehmen vergleiche VfSlg 19497 aus 2011,). Aus dem Zusammenhang mit sonstigen Genehmigungserfordernissen (im vorliegenden Fall in ArtIV Abs3 litb Schulverfassungsnovelle 1962) und den Grundsätzen des §2 F-VG ergibt sich, dass der Bund bei der Genehmigung der Dienstpostenpläne einen - nach objektiv-sachlichen Kriterien auszufüllenden - Spielraum besitzt, wie er den Ausgleich zwischen dem sich aus den vorgelegten Dienstpostenplänen ergebenden Bedarf und den budgetären Bedeckungsmöglichkeiten herbeiführt. Keine Notwendigkeit eines Einvernehmens über die inhaltlichen Kriterien der Höhe einer Kostenersatzpflicht, weil sonst die Kosten übernehmende Gebietskörperschaft daran gehindert werden könnte, ihre Kostenverantwortung wahrzunehmen. Wie der Bund in der Gegenschrift ausführt und dies am Wortlaut der für das Schuljahr 2010/11 geltenden Stellenplanrichtlinie nachvollziehbar ist, orientierte sich der Bund bei der Genehmigung der Planstellen an einer Schätzung des Mehrbedarfs, die ausweislich der Erläuterungen (RV 548 BlgNR

  1. GP) anlässlich der mit der SchOG-Novelle 2008 erfolgten gesetzlichen Verankerung der Verpflichtung der Länder, die Klassenschülerhöchstzahlen auf einen Richtwert von 25 zu senken, angestellt wurde und der politischen Vereinbarung über dieses Vorhaben zugrunde gelegen ist. Dass diese Schätzung als solche nicht sachlich oder nicht nachvollziehbar wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Richtlinien setzten den für den zusätzlichen Schülerjahrgang, für den die Senkung der Klassenschülerzahlen umgesetzt wurde, nach objektiven Kriterien prognostizierten Mehrbedarf von 900 zusätzlichen Planstellen um. Eine Unsachlichkeit ist an dieser Vorgangsweise nicht zu erkennen.Wie der Bund in der Gegenschrift ausführt und dies am Wortlaut der für das Schuljahr 2010/11 geltenden Stellenplanrichtlinie nachvollziehbar ist, orientierte sich der Bund bei der Genehmigung der Planstellen an einer Schätzung des Mehrbedarfs, die ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 548 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode anlässlich der mit der SchOG-Novelle 2008 erfolgten gesetzlichen Verankerung der Verpflichtung der Länder, die Klassenschülerhöchstzahlen auf einen Richtwert von 25 zu senken, angestellt wurde und der politischen Vereinbarung über dieses Vorhaben zugrunde gelegen ist. Dass diese Schätzung als solche nicht sachlich oder nicht nachvollziehbar wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Richtlinien setzten den für den zusätzlichen Schülerjahrgang, für den die Senkung der Klassenschülerzahlen umgesetzt wurde, nach objektiven Kriterien prognostizierten Mehrbedarf von 900 zusätzlichen Planstellen um. Eine Unsachlichkeit ist an dieser Vorgangsweise nicht zu erkennen. Kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei, weil es nach Lage des vorliegenden Falles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen; sonstige ersatzfähige Kosten sind nicht angefallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2013:A11.2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.