RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2013 GeschäftszahlU642/2012 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung der - aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführerin - in die Russische Föderation mangels nachvollziehbarer Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sowie infolge Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung RechtssatzDer AsylGH vermengt in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Intensität einer allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (also die Beweiswürdigung) mit der rechtlichen Beurteilung. Aus der angefochtenen Entscheidung wird somit nicht deutlich, ob der AsylGH die Angaben der Beschwerdeführerin gänzlich für unglaubwürdig erachtet oder aber die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Handlungen als nicht ausreichend intensiv iSd §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK ansieht.Der AsylGH vermengt in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Frage der Intensität einer allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit (also die Beweiswürdigung) mit der rechtlichen Beurteilung. Aus der angefochtenen Entscheidung wird somit nicht deutlich, ob der AsylGH die Angaben der Beschwerdeführerin gänzlich für unglaubwürdig erachtet oder aber die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Handlungen als nicht ausreichend intensiv iSd §3 Abs1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art1 Abschnitt A Z2 GFK ansieht. Der AsylGH hat dabei jedenfalls dem außer Streit stehenden Umstand, dass einem Bruder der Beschwerdeführerin wegen seiner - zumindest von den russischen Behörden angenommenen - Nähe zu tschetschenischen Widerstandskämpfern in Österreich 2007 Asyl gewährt wurde, im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen, in denen von Maßnahmen kollektiver Bestrafung der Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern die Rede ist, die von Regierungsseite geduldet werden, nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Der AsylGH hat die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde an den AsylGH wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welches die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage stellt, lagen die in §41 Abs7 AsylG 2005 niedergelegten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung offenkundig nicht vor. Indem der AsylGH dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er die Beschwerdeführerin außerdem im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt (vgl VfGH 26.06.2013, U1257/2012 mwN).Der AsylGH hat die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde an den AsylGH wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welches die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage stellt, lagen die in §41 Abs7 AsylG 2005 niedergelegten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung offenkundig nicht vor. Indem der AsylGH dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er die Beschwerdeführerin außerdem im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt vergleiche VfGH 26.06.2013, U1257/2012 mwN). Anzumerken ist darüber hinaus, dass die gemäß §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 vorzunehmende Prüfung, ob eine Ausweisung eine Verletzung des Art8 EMRK darstellen würde, ausschließlich formelhaft erfolgt ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.