← Österreich

{'item': 'G76/2013, V53/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2013 GeschäftszahlG76/2013, V53/2013 Sammlungsnummer19810 LeitsatzVerstoß von Bestimmungen des BDG 1979 über die Einrichtung einer Le

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer; Aufhebung einer Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate wegen gesetzwidriger Kundmachung RechtssatzZulässigkeit des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens. Die belangte Behörde hätte bei der Erlassung des im Anlassverfahren angefochtenen Bescheides §88 Abs1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle BGBl I 140/2011 anwenden müssen, weil der Antrag auf Leistungsfeststellung - im Lichte des §233b BDG 1979 - nach dem 01.01.2012 gestellt wurde; demnach hat der VfGH diese Bestimmung anzuwenden. Die ebenfalls mit der genannten Dienstrechts-Novelle eingefügten Worte "obersten" und "oberste"

§88

Abs2, Abs3 und Abs10 BDG 1979 stehen mit §88 Abs1 BDG 1979

einem untrennbaren Zusammenhang, weil sich erst

Zusammenschau dieser Bestimmungen die Verschiebung der Zuständigkeit zur Einrichtung einer Leistungsfeststellungkommission vom Landesschulrat hin zur obersten Dienstbehörde ergibt.Die belangte Behörde hätte bei der Erlassung des im Anlassverfahren angefochtenen Bescheides §88 Abs1 BDG 1979

der Fassung der Dienstrechts-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, anwenden müssen, weil der Antrag auf Leistungsfeststellung - im Lichte des §233b BDG 1979 - nach dem 01.01.2012 gestellt wurde; demnach hat der VfGH diese Bestimmung anzuwenden. Die ebenfalls mit der genannten Dienstrechts-Novelle eingefügten Worte "obersten" und "oberste"

§88

Abs2, Abs3 und Abs10 BDG 1979 stehen mit §88 Abs1 BDG 1979

einem untrennbaren Zusammenhang, weil sich erst

Zusammenschau dieser Bestimmungen die Verschiebung der Zuständigkeit zur Einrichtung einer Leistungsfeststellungkommission vom Landesschulrat hin zur obersten Dienstbehörde ergibt. Die - durch die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark (Nr 38, Stück 7/Jg 2012, Beilage 2)

ortsüblicher Weise kundgemachte - "Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder" durch den Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission stellt eine Rechtsverordnung dar, weil damit

einer generellen und außenwirksamen Weise die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der für bestimmte Schultypen zuständigen Senate für die Leistungsbeurteilung festgelegt wird. Aufhebung der Worte "obersten"

§88

Abs1, Abs2 und Abs3 sowie des Wortes "oberste"

§88Abs10 BDG 1979 id

F BGBl I 140/2011.Aufhebung der Worte "obersten"

§88

Abs1, Abs2 und Abs3 sowie des Wortes "oberste"

§88

Abs10 BDG 1979

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,. Gemäß Art81b Abs3 B-VG sind bei jedem Landesschulrat ua Qualifikationskommissionen (bei der Leistungsfeststellungskommission nach §88 BDG 1979 handelt es sich um eine solche) erster

stanz für Lehrer einzurichten, die

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule verwendet werden. Ausweislich des §220 BDG 1979 sind für solche Lehrer grundsätzlich auch die im BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung, somit auch jene über die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission anzuwenden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des §88 Abs1 iVm §220 BDG 1979 und der sich aus den Materialien (AB 1610 BlgNR 24. GP, 9) ergebenden Absicht des Gesetzgebers ist ab 01.01.2012 für die

Art81b

Abs3 B-VG genannten Lehrer bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als oberste Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.Gemäß Art81b Abs3 B-VG sind bei jedem Landesschulrat ua Qualifikationskommissionen (bei der Leistungsfeststellungskommission nach §88 BDG 1979 handelt es sich um eine solche) erster

stanz für Lehrer einzurichten, die

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule verwendet werden. Ausweislich des §220 BDG 1979 sind für solche Lehrer grundsätzlich auch die im BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung, somit auch jene über die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission anzuwenden. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des §88 Abs1

Verbindung mit §220 BDG 1979 und der sich aus den Materialien Ausschussbericht 1610 BlgNR 24. GP, 9) ergebenden Absicht des Gesetzgebers ist ab 01.01.2012 für die

Art81b

Abs3 B-VG genannten Lehrer bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als oberste Dienstbehörde eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Der VfGH bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass - für den Bereich der

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer - §88 BDG 1979 dem Art81b Abs3 B-VG, der ausdrücklich vorsieht, dass derartige Kommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind, widerspricht. Aufhebung der Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder (Beilage 2 zu GZI Le 3/5-2012) vom 15.05.2012. Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark kundgemachte Textierung stimmt offenkundig nicht mit der ihr zugrunde liegenden und vom Vorsitzenden "HR Dr. K[...]" genehmigten - ordnungsgemäß elektronisch approbierten - Fassung der Verordnung überein ("Mag. W[...]" als Vorsitzender ausgewiesen; Aufnahme des Satzes "[d]ie personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils auch

der weiblichen Form."; Veränderungen

der Textierung, zB "HR" statt "Hofrat" oder "Hofrätin", "LSI" statt "Landesschulinspektor" oder "Landesschulinspektorin" bzw auch "Prof." für "Professor" oder "Professorin"). Darüber hinaus wird

der Kundmachung der Verordnung der Vorsitzende als verordnungserlassendes Organ, jedoch

der Fertigungsklausel der Name des Stellvertreters "Mag. W[...]" als der Vorsitzende genannt. Da

der Kundmachung der Verordnung, mag dies auch aus einem Übertragungsfehler resultieren, ein anderer Name als der des tatsächlich die Verordnung genehmigenden Vorsitzenden aufscheint, ist die Verordnung nicht entsprechend kundgemacht. Aufhebung der ganzen Verordnung gem Art139 Abs3 litc B-VG wegen gesetzwidriger Kundmachung. (Anlassfall B1593/2012, E v 03.12.2013, Aufhebung des angefochtenen Bescheides). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2013:G76.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.