RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2013 GeschäftszahlB1354/2010 LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung einer Bauanzeige und Untersagung der Bauausführung hinsichtlich der Errichtung einer Mauer auf einem im Flächenwidmungsplan als Trenngrün gewidmeten Grundstück RechtssatzKeine Bedenken gegen die Widmung des Grundstücks als "Trenngrün 2" im Flächenwidmungsplan (Nr 3) der Marktgemeinde Oberkappel vom 27.09.2002. Die Widmung als "Trenngrün 2" ist das Ergebnis einer sorgfältigen Fachplanung, die einerseits die Wünsche des Erstbeschwerdeführers im Einklang mit den Raumordnungszielen berücksichtigen wollte, aber andererseits auch den in §21 Abs2 zweiter Satz Oö RaumOG 1994 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigung bei der Widmung von Grundstücken zu beachten hatte. Die Widmung als "Trenngrün 2" im Sinne einer Pufferzone zwischen verschiedenen Baulandwidmungen ist daher nachvollziehbar. Das gilt ebenso für die Argumentation im Hinblick auf das Grünraumkonzept des örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK): Dort werden gerade im Hinblick auf den Ortsteil Mollmansreith, wo das Baugrundstück liegt, "Trennbereiche in Form von Grünkeilen und - zügen zwischen den einzelnen Siedlungsbereichen" als (langfristige) Maßnahme zum Bewahren des traditionellen Landschaftsbildes angeführt. Durch die Widmung wird grundsätzlich nur die Errichtung von Gebäuden (vgl §2 Z20 Oö BautechnikG) ausgeschlossen, was auf einer Grünfläche, um die es sich nach §30 Abs3 Z5 OÖ ROG1994 bei einem "Trenngrün" handelt, geradezu selbstverständlich erscheint. Bauten (der weitere Begriff; §2 Z2 Oö BautechnikG) sind nicht generell ausgeschlossen, sondern nur, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Dies ist im Hinblick darauf, dass einerseits ein Trenngrün eben, wie §30 Abs2 und Abs3 Oö RaumOG 1994 zeigen, gerade keine landwirtschaftliche Nutzfläche sein soll und andererseits im Hinblick auf die geringe Größe des Baugrundstücks (502 m²) ebenfalls nachvollziehbar und lediglich eine Verdeutlichung der gesetzlichen Nutzungsbestimmungen.Durch die Widmung wird grundsätzlich nur die Errichtung von Gebäuden vergleiche §2 Z20 Oö BautechnikG) ausgeschlossen, was auf einer Grünfläche, um die es sich nach §30 Abs3 Z5 OÖ ROG1994 bei einem "Trenngrün" handelt, geradezu selbstverständlich erscheint. Bauten (der weitere Begriff; §2 Z2 Oö BautechnikG) sind nicht generell ausgeschlossen, sondern nur, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Dies ist im Hinblick darauf, dass einerseits ein Trenngrün eben, wie §30 Abs2 und Abs3 Oö RaumOG 1994 zeigen, gerade keine landwirtschaftliche Nutzfläche sein soll und andererseits im Hinblick auf die geringe Größe des Baugrundstücks (502 m²) ebenfalls nachvollziehbar und lediglich eine Verdeutlichung der gesetzlichen Nutzungsbestimmungen. Ob ein (nichtlandwirtschaftlicher) "Bau" auf dem Baugrundstück zulässig ist, ist somit nicht auf Grund der "Definition" sondern auf Grund des §30 Abs5 Oö RaumOG 1994 zu beurteilen. Die belangte Behörde hat die Erforderlichkeit im vorliegenden Fall (denkmöglich) verneint.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.