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{'item': 'U1159/2012 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2013 GeschäftszahlU1159/2012 ua LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Ausweisung der Beschwerdeführer in den Iran mangels ausreichender Begründung hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Aktualität der Länderfeststellungen sowie unzureichender Beweiswürdigung im Hinblick auf die Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrer Heimat RechtssatzZunächst vermögen die Feststellungen des AsylGH zur Lage im Iran für sich alleine offenkundig die rechtlichen Schlussfolgerungen nicht zu tragen, es läge kein Nachfluchtgrund bzw kein Anhaltspunkt für eine menschenunwürdige Behandlung der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr vor. Der AsylGH führt die Quellen der Länderfeststellungen nur global an. Weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus den Verwaltungsakten (insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll) ist nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen der AsylGH eine Auswahl aus diesen Quellen getroffen hat, die zu den von ihm dann getroffenen "Feststellungen" führen. Weiters ist es nicht möglich zu beurteilen, welche Aussage auf welcher Quelle beruht. Auf Grund dieser fehlenden Zuordenbarkeit ist insbesondere nicht feststellbar, ob die Aussage zur Rückkehr auf derselben veralteten Quelle beruht. Insoweit sind dem AsylGH in die Verfassungssphäre reichende Begründungsfehler unterlaufen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R C, Appl 41827/07, in dem dieser - insoweit nach wie vor im Einklang mit den Feststellungen des AsylGH - bereits auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran hingewiesen hat. Auch im mittlerweile ergangenen Urteil vom 15.05.2012, Fall S F, Appl 52077/10, führt der EGMR in Rz 63 f aus, die Menschenrechtslage im Iran gebe Anlass zu ernster Sorge und habe sich in letzter Zeit verschlechtert, wenngleich diese Situation für sich alleine noch nicht die Annahme einer Verletzung des Art3 EMRK im Falle der Ausweisung rechtfertigt. Bei einer derartigen Situation ist an die Nachvollziehbarkeit und Aktualität der Länderfeststellungen ein besonders hoher Maßstab anzulegen, welcher auf Grund der obigen Ausführungen nicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des AsylGH im Hinblick auf die Ausreise der Beschwerdeführer aus ihrer Heimat unzureichend. Gerade dem Umstand der illegalen Ausreise hat der EGMR in beiden Urteilen besondere Bedeutung beigemessen. Schon aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Dennoch wird zu der vom Asylgerichtshof hinsichtlich der Ausweisung durchgeführten Interessenabwägung auf das Erkenntnis VfSlg 19612/2011 hingewiesen. Davon ausgehend hat der AsylGH in ähnlicher Weise wie im damaligen Fall in weiterer Folge die von ihm festgestellte Integration des Drittbeschwerdeführers, die zusätzlich zum erfolgreichen Schulbesuch jedenfalls in intensiver sozialer Aktivität besteht, nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass der AsylGH die fehlende Berufstätigkeit als gegen den Verbleib der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sprechenden Umstand wertet, obwohl sie sich beide in Ausbildung (Studium bzw Aufbaulehrgang zur Matura) befinden.Schon aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Dennoch wird zu der vom Asylgerichtshof hinsichtlich der Ausweisung durchgeführten Interessenabwägung auf das Erkenntnis VfSlg 19612 aus 2011, hingewiesen. Davon ausgehend hat der AsylGH in ähnlicher Weise wie im damaligen Fall in weiterer Folge die von ihm festgestellte Integration des Drittbeschwerdeführers, die zusätzlich zum erfolgreichen Schulbesuch jedenfalls in intensiver sozialer Aktivität besteht, nicht ausreichend berücksichtigt. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass der AsylGH die fehlende Berufstätigkeit als gegen den Verbleib der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sprechenden Umstand wertet, obwohl sie sich beide in Ausbildung (Studium bzw Aufbaulehrgang zur Matura) befinden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.