← Österreich

{'item': 'U616/2013'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2013 GeschäftszahlU616/2013 Sammlungsnummer19838 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines aus dem Irak stammenden Betreibers von Geschäften für Wasseraufbereitungsanlagen infolge grober Verkennung der Rechtslage mangels Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention RechtssatzDer AsylGH geht auf die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren nicht näher ein, sondern hält bloß fest, dass sich sein Vorbringen nicht unter die in Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Tatbestände subsumieren lasse; Betreiber von Geschäften für Wasseraufbereitungsanlagen - auch wenn diese für eine Hilfsorganisation oder für Amerikaner tätig seien - bildeten keine soziale Gruppe iSd GFK. Mit dieser Begründung verabsäumt es der belangte AsylGH jedoch, das Fluchtvorbringen nach dem - infolge der Ausführungen des Beschwerdeführers viel naheliegenderen - Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es dabei aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite iVm Abs2 Statusrichtlinie; s auch VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).Mit dieser Begründung verabsäumt es der belangte AsylGH jedoch, das Fluchtvorbringen nach dem - infolge der Ausführungen des Beschwerdeführers viel naheliegenderen - Tatbestand der Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung zu beurteilen. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es dabei aus, dass diese von den Verfolgern bloß unterstellt wird (Art10 Abs1 lite in Verbindung mit Abs2 Statusrichtlinie; s auch VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er sei deshalb entführt worden, weil er als Fachmann für Wasseraufbereitungsanlagen mit den "Muslim Peacemaker Teams" - einer irakischen Nichtregierungsorganisation, die in enger Zusammenarbeit mit der Organisation "Iraqi American Reconciliation Project" steht - zusammengearbeitet habe. Im Rahmen seiner Festhaltung hätten ihm seine Entführer die Unterstützung von "Juden und Amerikanern" vorgeworfen; in den Schmierereien auf der Fassade seines Geschäftes sei er als Agent bzw Kollaborateur bezeichnet worden. Damit beschreibt der Beschwerdeführer eindeutig Verfolgungshandlungen, die auf seiner - ihm von seinen Verfolgern zumindest unterstellten - politischen Einstellung beruhen, nämlich der friedlichen Kooperation mit der (vormaligen) US-amerikanischen Besatzungsmacht und damit der Zusammenarbeit mit den Feinden der extremistischen Aufständischen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2013:U616.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.