Abs2 AVG einen Bescheid, in dem sie die Vermessungskosten hinsichtlich jener Grundstücke, die nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, erheblich reduzierte. Im Ergebnis stehen die vorgeschriebenen Vermessungskosten entsprechend §94 Abs1 lite Tir RaumOG 2011 somit nun im Verhältnis zu den eingebrachten Grundflächen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine vom VfGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen vermögen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Umlegungsbehörde römisch eins. Instanz erließ am 20.12.
Abs2 AVG einen Bescheid, in dem sie die Vermessungskosten hinsichtlich jener Grundstücke, die nur zum Teil in das Umlegungsverfahren einbezogen wurden, erheblich reduzierte. Im Ergebnis stehen die vorgeschriebenen Vermessungskosten entsprechend §94 Abs1 lite Tir RaumOG 2011 somit nun im Verhältnis zu den eingebrachten Grundflächen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine vom VfGH aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen vermögen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Umlegungsbehörde nicht zur Abänderung ihres Bescheides vom 04.04.
Abs2 AVG zuständig war, weil dieser Bescheid im Berufungswege vollinhaltlich bestätigt wurde. Es wäre nur die Umlegungsoberbehörde zur Erlassung eines Abänderungsbescheids nach §68 Abs2 AVG zuständig gewesen. Nichtsdestotrotz erwuchs der Abänderungsbescheid vom 20.12.2011 in Rechtskraft und entfaltet auch insofern normative Wirkung, als er den Gegenstand der erhobenen Beschwerde vom 27.12.2011 abändert. Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Umlegungsoberbehörde vom 08.11.2011 in der Fassung des Abänderungsbescheids vom 20.12.2011.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.